Stationäre Erziehungshilfe

  • Stationäre Erziehungshilfen sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) rechtlich verankert. Sie fallen einerseits unter den Bereich der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) andererseits können sie im Rahmen der Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII in Anspruch genommen werden. Wird die Hilfeleistung im Zuge der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII veranlasst, sind die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt. Die Hilfeleistung ist in diesem Kontext zur Unterstützung der Erziehung oder als Unterstützung zur Eingliederung angelegt. Die stationären Erziehungshilfen sind dazu in §§ 33, 34 und 35 SGB VIII rechtlich benannt. Bereits durch diese Vielfalt der rechtlichen Grundlagen zeigt sich die Komplexität der Hilfeleistungen. Je nach Bedarf des jungen Menschen und dessen Familie können im Zuge der stationären Erziehungshilfen verschiedene Möglichkeiten mit den Familien erarbeitet und zur Unterstützung der Erziehung installiert werden. Das Spektrum reicht von einer Vollzeitpflege § 33 SGB VIII, welcheStationäre Erziehungshilfen sind im Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII) rechtlich verankert. Sie fallen einerseits unter den Bereich der Hilfen zur Erziehung (§ 27 SGB VIII) andererseits können sie im Rahmen der Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII in Anspruch genommen werden. Wird die Hilfeleistung im Zuge der Hilfen zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII veranlasst, sind die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt. Die Hilfeleistung ist in diesem Kontext zur Unterstützung der Erziehung oder als Unterstützung zur Eingliederung angelegt. Die stationären Erziehungshilfen sind dazu in §§ 33, 34 und 35 SGB VIII rechtlich benannt. Bereits durch diese Vielfalt der rechtlichen Grundlagen zeigt sich die Komplexität der Hilfeleistungen. Je nach Bedarf des jungen Menschen und dessen Familie können im Zuge der stationären Erziehungshilfen verschiedene Möglichkeiten mit den Familien erarbeitet und zur Unterstützung der Erziehung installiert werden. Das Spektrum reicht von einer Vollzeitpflege § 33 SGB VIII, welche alltagssprachlich häufig mit dem Terminus Pflegefamilie gleichgesetzt wird, über § 34 SGB VIII, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Heimerziehung und weitere betreute Wohnformen festlegt, bis hin zu Maßnahmen der Intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII. Während auf der Basis der Erziehungshilfen die Eltern oder andere Personensorgeberechtigte die Anspruchsberechtigten sind, hat der junge Mensch über die sogenannten Eingliederungshilfen gem. § 35a SGB VIII, bedarfsentsprechend einen eigenständigen Anspruch auf stationäre Erziehungshilfe. In der Ausgestaltung der eigentlichen Hilfeleistung unterscheiden sich die Zugänge nicht zwangsläufig. Jedoch sind unterschiedliche Voraussetzungen in der Hilfegewährung zu beachten.show moreshow less

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Metadaten
Author:Jutta Harrer-AmersdorfferORCiD
URL / DOI:https://www.socialnet.de/lexikon/Stationaere-Erziehungshilfe
Parent Title (German):socialnet Lexikon
Document Type:Other
Language:German
Date of first Publication:2025/02/14
Release Date:2025/05/22
institutes:Fakultät Sozialwissenschaften
Research Themes:Soziale & ökonomische Transformation
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