Die Arbeitswelt der Wirtschaftsprüfer unterliegt einem dauerhaften Wandel von Regulatorik und Technik. Während der deutsche Gesetzgeber für die durchzuführende Abschlussprüfung als Hauptanker lediglich verlangt, dass diese „gewissenhaft“ zu erfolgen hat (§§ 317 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 1 Satz 1 HGB, 43 Abs. 1 WPO), schildern die entwickelten berufsständischen Normapparate ein detailliertes Vorgehen. Als weitere und neue Kraft der Veränderung in der Arbeitswelt der Wirtschaftsprüfer wirkt die Digitalisierung. Mit ihr entstehen neue Anwendungen in Form informationstechnologischer (IT) Verfahren für die Durchführung von Abschlussprüfungen.
Konfliktpotential bieten insbesondere Verfahren der regelsuchenden Systeme. Ihre Eigenschaft, Muster in unstrukturierten Datengrundlagen von selbst zu entdecken und aus diesen zu lernen, macht insbesondere die Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) im Bereich der Entscheidungen des Abschlussprüfers über die Risiken wesentlicher falscher Angaben aufgrund von Verstößen („fraud“) bedeutsam (IDW PS 210/ISA [DE] 240). Sie stehen den noch häufig regelbasierten Suchverfahren von Manipulationen in den Buchungsdaten gegenüber, bei denen der Prüfer zunächst selbst auf Basis seiner Risikoeinschätzung dem System die zu analysierenden Risikobereiche vorgibt. Maschine und Mensch ergänzen sich hier bisher. Der technische Fortschritt deutet an, dass es nicht dabei bleiben muss. KI übernimmt anschaulich bedeutsame Arbeitsschritte auch auf einer persönlichen, subjektiv-bezogenen oder auch kognitiven Ebene.
Konfliktär erscheinen vor diesem Hintergrund die personen-bezogenen, subjektiv-bezogenen Pflichten des Abschlussprüfers wie die Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO), das pflichtgemäße Ermessen und die Wahrung einer kritischen Grundhaltung (§ 43 Abs. 4 WPO). Der hier zu untersuchende Fragenkomplex mit Blick auf die fortschreitende Digitalisierung der Abschlussprüfung lautet daher: Welchen Einfluss hat der Wirtschaftsprüfer als persönlicher Pflichtenträger noch auf sein Prüfungsurteil? – und: Welchen Einfluss muss er zwingend behalten? Wann kann im digitalen Zeitalter noch von einer „gewissenhaften Abschlussprüfung“ gesprochen werden?
Dass Künstliche Neuronale Netze – eine KI, die auf erlernten Daten und Dateninhalten fußt, welche dem Praktischen, dem entspringen, was war – eine Reflexion anhand eines davon unabhängigen Sollensanspruchs vornehmen, bleib zweifelhaft. Im Ergebnis wird hier für eine gewissenhafte Abschlussprüfung festgestellt, dass diese zwar keine Subjektivität bei der Bestimmung des rechtlich Erforderlichen zulässt. Doch aufgrund des nicht auflösbaren Verantwortungszusammenhangs von Handlung und Haftung bedarf es auch zukünftig einer natürlichen, intelligiblen Person mit der Fähigkeit, eine Überlegung über Getanes und dem, was getan werden soll (Sollensanspruch) vornehmen zu können.
This cumulative dissertation examines possible applications of digital assistants and their optimal design. The first article analyzes whether the emotional support from a digital assistant has a positive effect on the customer’s satisfaction with the service or his persistence. The second article examines digital assistants in their possible role as companions. The effects of the presence of a digital companion on customer satisfaction are examined. The third article deals with digital assistants in their possible role as instrumental supporters. While digital assistants appear through written/recorded language or a visualized embodiment in the context of emotional support or as a companion, they act more inconspicuously while providing instrumental support (e.g. as an autopilot of an autonomous vehicle). Therefore, the article focuses on a possible anthropomorphization of the autonomous digital assistant and examines whether the perceived risk of the user is reduced and his satisfaction with the service can be increased.