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Im diesen Buch aus der Reihe „Die besten Bachelorthesen“ finden sich 6 herausragende Bachelorthesen von 6 Informatik-Studierenden des Jahrgangs 2020, Fachbereich Duales Studium der HWR Berlin, die im Jahr 2023 verteidigt wurden. Die dargestellten Themen erstrecken sich von Algorithmen künstlicher Intelligenz, über Schnittstellenentwicklung und Ontologien bis hin zur Erstellung eines Authentifizierungskonzepts und finden Anwendung in unterschiedlichsten Sachgebieten wie der Medizin, Linguistik, Materialanalyse oder der öffentlichen Verwaltung. Mit dem Buch möchten die Herausgeber*innen den hervorragenden Arbeiten der Absolvent*innen eine Bühne bieten und deren Leistungen einem breit gefächerten Publikum aus Unternehmensvertreter*innen, Studierenden, Studieninteressierten, wissenschaftlichen Tätigen und vielen mehr zur Verfügung zu stellen.
Je größer ein Unternehmen, desto komplexer ist meist die Zuliefererstruktur und dementsprechend umfangreicher sind die Lieferketten. Das Ziel dieser Arbeit ist es, auf Basis von theoretischen Erkenntnissen zum Risikomanagement und qualitativen Experteninterviews, Handlungsempfehlungen für Unternehmen zu entwickeln. Im Mittelpunkt der Handlungsempfehlungen steht folgende Forschungsfrage: Wie können Unternehmen ihr Third Party Management idealerweise durchführen, um die Einhaltung von ESG-Kriterien entlang der globalen Lieferketten sicherzustellen? Das LkSG wird als beispielhafte Regulierung im Bereich ESG für die Eingrenzung der ESG-Kriterien herangezogen.
Völkerrechtliche Verantwortung für menschenrechtswidriges Handeln transnationaler Unternehmen
(2023)
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR netto, d.h. abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer, sind in der Steuerbilanz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung für Computerhardware grundsätzlich eine 3-jährige Nutzungsdauer vor. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels im IT-Bereich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 allerdings die Möglichkeit eröffnet, bei Hard- und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr auszugehen. Hierdurch kann im Jahr des Zugangs eine vollumfängliche aufwandswirksame Erfassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF seine ursprüngliche Verwaltungsanweisung durch ein inhaltlich ergänztes Schreiben ersetzt, ohne diese Kernaussage zu verändern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die steuerliche Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags darin, zu analysieren, ob die in der Steuerbilanz bei Hard- und Software zulässige Annahme auch in der Handelsbilanz möglich ist und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Jahr des Zugangs eine komplette Abschreibung (sog. Sofortabschreibung) vorgenommen werden darf. In diesem Kontext sollen auch Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis ausgesprochen werden, die ein rechtssicheres Vorgehen in der Handelsbilanz gewährleisten.
Im Ergebnis ist die Möglichkeit der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software in der Steuerbilanz mit der Folge einer Sofortabschreibung unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen. Handelsrechtlich fehlt es hierfür indessen schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sodass Hard- und Software in der Handelsbilanz – abgesehen von geringwertigen und von kurzlebigen Vermögensgegenständen – weiterhin planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Nur auf diese Weise ist in der Handelsbilanz ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet. Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software ist handelsrechtlich grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich. Diese ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall vorsichtig zu schätzen. Dabei dürfte im Bereich von Hard- und Software im Fall von Nutzungsdauerschätzungen von mehr als drei Jahren angesichts des technologischen Fortschritts generell eine erhöhte Begründungspflicht seitens der bilanzierenden Unternehmen bestehen.
Blendungen von Fahrzeugführenden durch die Sonne sind Lernenden allein durch die Aufzeigung von Winkelbeziehungen zwischen Lichtquelle und Geblendeten schwer zu erörtern. Der nachstehende Beitrag zeigt eine Möglichkeit, wie sich problematische Konstellationen für Unterrichtszwecke oder die Verkehrsunfallanalyse berechnen und visualisieren lassen.