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Keywords
- BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (1)
- Bestandsgefährdende Risiken (1)
- Bewertung, Bilanzansatz, Bilanzausweis, Cloud Computing, Digitale Innovationen, IAS 36, IAS 38, IFRS, Künstliche Intelligenz, Rechnungslegung (1)
- Corona-Pandemie (1)
- Fortführungsprognose (1)
- Going Concern-Prinzip (1)
- Handelsbilanz (1)
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- Prinzip der Unternehmensfortführung (1)
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Die Bilanzierung digitaler Innovationen weist einen hohen Komplexitätsgrad auf. Auch wenn die IFRS keine spezifischen Rechnungslegungsstandards für Cloud-Verträge und KI-Systeme kennen, ist auf der Grundlage der bestehenden IFRS eine sachgerechte bilanzielle Abbildung möglich. Dabei ist allerdings eine Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall unabdingbar. Software im Rahmen von Cloud Computing fällt in den Anwendungsbereich von IAS 38. Bei der Bilanzierung von SaaS-Verträgen ist zunächst zu prüfen, ob die dortigen Definitions- und Ansatzkriterien erfüllt sind. Bei selbst erstellter Software setzt eine Aktivierung zusätzlich das Vorliegen der speziellen Ansatzkriterien in IAS 38.57 voraus. Liegen die maßgeblichen Kriterien kumulativ vor, besteht eine Aktivierungspflicht. Die Aktivierung von Implementierungskosten hängt nach IAS 38 grundsätzlich von der Aktivierungsfähigkeit der Software ab. Sofern ein immaterieller Vermögenswert aktiviert wird, sind auch die direkt zurechenbaren Kosten zum Erreichen der beabsichtigten Nutzung und damit auch Implementierungskosten zu aktivieren. Implementierungskosten können daneben auch aktivierungsfähig sein, sofern diese einen eigenständigen immateriellen Vermögenswert darstellen, der die Definitions- und die Ansatzkriterien in IAS 38 erfüllt. KI-Systeme sind bilanziell ähnlich wie Anwendungssoftware zu behandeln. Bei Nachweis der Definitions- sowie der allgemeinen Ansatzkriterien gem. IAS 38 gilt eine Aktivierungspflicht als separater immaterieller Vermögenswert. Wird KI selbst erstellt, müssen zusätzlich die speziellen Ansatzkriterien laut IAS 38.57 vorliegen. Zudem ist die gebotene F&E-Phasentrennung nachzuweisen. Im Aktivierungsfall sind Softwarelösungen i.R.v. SaaS-Verträgen bzw. als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten grundsätzlich unter dem Bilanzposten „Immaterielle Vermögenswerte“ auszuweisen. Zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögenslage bietet sich für aktivierte Implementierungskosten der Unterposten „Computersoftware“ an. Für SaaS dürfte hingegen der Unterposten „Lizenzen“ sachgerecht sein. Bei KI-Systemen ist generell ebenfalls ein Ausweis als „Immaterielle Vermögenswerte“ geboten. Bei einer Untergliederung sind die Unterposten „Computersoftware“ bzw. „Künstliche Intelligenz“ zu empfehlen. Im Rahmen der Erstbewertung ist entgeltlich erworbene Software i.R.v. SaaS-Verträgen mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen. Als eigenständige immaterielle Vermögenswerte aktivierte Implementierungskosten sind hingegen im Regelfall mit ihren Herstellungskosten zu bewerten. Bei der Folgebewertung ist i.d.R. auf das Anschaffungskostenmodell zurückzugreifen, sodass eine planmäßige Abschreibung über die Nutzungsdauer vorzunehmen ist. Eine Wertminderung dürfte bei Software i.R.v. SaaS-Verträgen aufgrund der meist nur kurzzeitigen Nutzung lediglich in Ausnahmefällen vorliegen. Gleichwohl ist in regelmäßigen Abständen ein Wertminderungstest nach IAS 36 erforderlich. Die Bewertung von KI-Systemen erfolgt i.d.R. ebenfalls zu fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Die planmäßige Abschreibung darf linear, degressiv oder leistungsabhängig vorgenommen werden. Da für KI-Systeme üblicherweise weder aktive Märkte noch Vergleichswerte existieren, kommt im Rahmen der Folgebewertung indirekten Schätzverfahren besondere Bedeutung zu.
In Zeiten der Corona-Pandemie operieren viele Unternehmen in einem ökonomisch außergewöhnlich unsicheren Umfeld. Unter diesen Umständen ist die handelsrechtliche Beurteilung der Fähigkeit zur Unternehmensfortführung gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB besonders anspruchsvoll und zugleich mit Blick auf eventuelle Fehleinschätzungen risikobehaftet. Hinzu kommt, dass die Auswirkungen der Corona-Pandemie in Abhängigkeit von der jeweiligen Unternehmenssituation bestandsgefährdend sein können. Vor diesem Hintergrund geht der vorliegende Beitrag der Fragestellung nach, welche Anforderungen an die handelsrechtliche Beurteilung der Unternehmensfortführung in Zeiten der Corona-Pandemie zu stellen sind und unter welchen Voraussetzungen eine Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung erforderlich ist. In diesem Kontext wird auch auf das Vorgehen der handelsrechtlichen Abschlussprüfer zur Beurteilung der Fortführungsprognose der bilanzierenden Unternehmen eingegangen, da sich hieraus indirekt weitere Anforderungen an die Unternehmen ableiten lassen. Die übergeordnete Zielsetzung des Beitrags besteht darin, Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis zu formulieren. Dabei stehen die handelsrechtliche Fortführungsprognose und die diesbezügliche Beurteilung durch den Abschlussprüfer im Vordergrund.
Im Ergebnis zeigt sich u.a., dass grundsätzlich eine Verpflichtung zur Aufstellung einer expliziten Fortführungsprognose besteht. Dabei sollte von den Unternehmen insbesondere auf der Grundlage einer aktuellen, hinreichend detaillierten und konkretisierten sowie auf der Gesamtunternehmensplanung basierenden Liquiditätsprognose beurteilt werden, ob innerhalb des Prognosezeitraums von der Unternehmensfortführung ausgegangen werden kann. Mit Blick auf den hohen Komplexitätsgrad der Thematik ist den bilanzierenden Unternehmen zu empfehlen, bereits bei der Aufstellung der handelsrechtlichen Fortführungsprognose die relevanten Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (IDW) und die hieraus in diesem Beitrag abgeleiteten Praxishinweise zu berücksichtigen, um spätere Einwendungen des Abschlussprüfers und hiermit verbundene zeitliche Verzögerungen im eigenen Interesse zu vermeiden. Zugleich kann auf diese Weise auch in Krisenzeiten eine rechtssichere Anwendung des handelsrechtlichen Prinzips der Unternehmensfortführung gewährleistet werden.
Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 800 EUR netto, d.h. abzüglich der darin enthaltenen Vorsteuer, sind in der Steuerbilanz gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG planmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dabei sehen die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung für Computerhardware grundsätzlich eine 3-jährige Nutzungsdauer vor. Vor dem Hintergrund des rasanten technologischen Wandels im IT-Bereich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem Schreiben vom 26. Februar 2021 allerdings die Möglichkeit eröffnet, bei Hard- und Software von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von lediglich einem Jahr auszugehen. Hierdurch kann im Jahr des Zugangs eine vollumfängliche aufwandswirksame Erfassung erreicht werden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 hat das BMF seine ursprüngliche Verwaltungsanweisung durch ein inhaltlich ergänztes Schreiben ersetzt, ohne diese Kernaussage zu verändern. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob die steuerliche Annahme einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr auch für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen in der Handelsbilanz zugrunde gelegt werden darf. Vor diesem Hintergrund besteht die Zielsetzung des vorliegenden Beitrags darin, zu analysieren, ob die in der Steuerbilanz bei Hard- und Software zulässige Annahme auch in der Handelsbilanz möglich ist und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Jahr des Zugangs eine komplette Abschreibung (sog. Sofortabschreibung) vorgenommen werden darf. In diesem Kontext sollen auch Empfehlungen für die Vorgehensweise in der Rechnungslegungspraxis ausgesprochen werden, die ein rechtssicheres Vorgehen in der Handelsbilanz gewährleisten.
Im Ergebnis ist die Möglichkeit der Annahme einer einjährigen Nutzungsdauer bei Hard- und Software in der Steuerbilanz mit der Folge einer Sofortabschreibung unter wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten uneingeschränkt zu begrüßen. Handelsrechtlich fehlt es hierfür indessen schlicht an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage, sodass Hard- und Software in der Handelsbilanz – abgesehen von geringwertigen und von kurzlebigen Vermögensgegenständen – weiterhin planmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss. Nur auf diese Weise ist in der Handelsbilanz ein rechtssicheres Vorgehen gewährleistet. Für die Festlegung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Hard- und Software ist handelsrechtlich grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich. Diese ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im jeweiligen Einzelfall vorsichtig zu schätzen. Dabei dürfte im Bereich von Hard- und Software im Fall von Nutzungsdauerschätzungen von mehr als drei Jahren angesichts des technologischen Fortschritts generell eine erhöhte Begründungspflicht seitens der bilanzierenden Unternehmen bestehen.