Fahrzeugtechnik
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Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09), zuletzt geändert am 14. Oktober 2019 (AMBl. HTW Berlin Nr. 26/19), in Verbindung mit § 10 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften - Technik und Leben der HTW Berlin am 13. November 2019 die folgende Ordnung über die praktische Vorbildung für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Anforderungen an die praktische Vorbildung aller Studienbewerber_innen für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik, die ab dem 1. Oktober 2020 an der HTW Berlin immatrikuliert werden.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirt-schaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160), hat der Fachbe-reichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften - Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 7. November 2018 die folgende Studien- und Prü-fungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung am Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Technik und Leben der HTW Berlin im Master-studiengang Fahrzeugtechnik in das 1. Fachsemester immatrikuliert werden.
(2) Ferner gilt diese Studien- und Prüfungsordnung für alle Studierenden, die nach einem Hoch-schul- oder Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Absatz 1 entspricht.
(3) Die in § 15 festgelegten Übergangsregelungen gelten nur für Studierende, die nach der voran-gegangenen Studien- und Prüfungsordnung des konsekutiven Masterstudiengangs Fahrzeugtech-nik vom 13. Mai 2015 (AMBl. HTW Berlin Nr. 34/15) immatrikuliert wurden.
(4) Die Studien- und Prüfungsordnung wird ergänzt durch die Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsge-setz – BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 198), und von § 17 Abs. 1 Nr. 1 Neufassung der Sat-zung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmun-gen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwis-senschaften – Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 12. Oktober 2016 die folgende Erste Ordnung zur Änderung der Zugangs- und Zulassungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik vom 17. April 2013 (AMBl. HTW Berlin Nr. 16/13) beschlossen
Diese Änderungsordnung gilt für die Vergabe von Studienplätzen an Studienbewerber_innen im konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik, die ab dem Wintersemes-ter 2017/18 immatrikuliert werden.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226), hat der Fachbereichsrat des Fachbereich Ingenieurwissenschaften – Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 12. Oktober 2016 die folgende Erste Ordnung zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung – Besonderer Teil für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik vom 14. Mai 2014 (AMBl. HTW Berlin Nr. 27/14) beschlossen :
Artikel 1
Diese Ordnung gilt für alle Studierenden des Bachelorstudiengangs Fahrzeugtechnik, die seit dem 1. Oktober 2014 immatrikuliert wurden.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften - Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 13. Mai 2015 die folgende Studien- und Prüfungsordnung für den konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung am Fachbereich Ingenieurwissenschaften - Technik und Leben der HTW Berlin im Masterstudiengang Fahrzeugtechnik in das 1. Fachsemester immatrikuliert werden.
(2) Ferner gilt diese Studien- und Prüfungsordnung für alle Studierenden, welche nach einem Hochschul- oder Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Absatz 1 entspricht.
(3) Die im § 15 festgelegten Übergangsregelungen gelten nur für Studierende, die nach der vorangegangenen Studienordnung für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik Engineering vom 16. April 2008 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 42/08), zuletzt geändert am 14. November 2012 (AMBl. HTW Berlin Nr. 02/13), immatrikuliert sind.
(4) Die Studien- und Prüfungsordnung wird ergänzt durch die Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik in der jeweils gültigen Fassung.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften II der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 14. Mai 2014 die folgende Erste Ordnung zur Änderung der Gemeinsamen Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Life Science Engineering, Umweltinformatik, Ingenieurinformatik vom 11. Mai 2011 (AMBl. HTW Berlin Nr. 33/11) beschlossen :
Diese Änderungsordnung gilt für alle Studierenden der oben genannten Bachelorstudiengänge, die ab dem Wintersemester 2011/2012 immatrikuliert wurden.
Auf Grund von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes vom 10. August 2009 in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Ingenieurwissenschaften – Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 14. Mai 2014 die folgende Studien- und Prüfungsordnung - Besonderer Teil für den Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik (StPO BT FZT) beschlossen :
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit der Studien- und Prüfungsordnung - Allgemeiner Teil für die Bachelorstudiengänge Bauingenieurwesen, Fahrzeugtechnik, Maschinenbau, Life Science Engineering, Umweltinformatik, Ingenieurinformatik (StPO AT) vom 14. Mai 2014.
(2) Die im § 9 festgelegten Übergangsregelungen gelten für Studierende, die nach den vorangegangenen Studien- und Prüfungsordnungen des Bachelorstudienganges Fahrzeugtechnik vom 11. Mai 2011 (AMBl. HTW Berlin Nr. 33/11) und vom 14. Dezember 2005 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 12/06), zuletzt geändert am 15. Juni 2011 (AMBl. HTW Berlin Nr. 35/11), immatrikuliert wurden.
(3) Der Bachelorstudiengang Fahrzeugtechnik immatrikuliert jährlich zum Sommer- und Wintersemester.
Allgemeiner Teil für die Bachelorstudiengänge
Bauingenieurwesen
Fahrzeugtechnik
Ingenieurinformatik
Life Science Engineering
Maschinenbau
Umweltinformatik
im Fachbereich Ingenieurwissenschaften – Technik und Leben der HTW Berlin vom 14. Mai 2014
Auf Grund von § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes vom 10. August 2009 in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften – Technik und Leben der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 14. Mai 2014 die folgende Studien- und Prüfungsordnung (StPO AT) beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung an der HTW Berlin in das 1. Fachsemester eines der in Abs. 2 genannten Studiengänge immatrikuliert werden. Ferner gilt diese Studien- und Prüfungsordnung für alle Studierenden, welche nach Hochschul- oder Studiengangwechsel aufgrund der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen zeitlich so in den Studienverlauf eingeordnet werden, dass ihr Studienstand dem Personenkreis gemäß Satz 1 entspricht.
(2) Die Vorschriften dieser Ordnung gelten gleichermaßen für die Bachelorstudiengänge
- Bauingenieurwesen,
- Fahrzeugtechnik,
- Ingenieurinformatik,
- Life Science Engineering,
- Maschinenbau und
- Umweltinformatik,
sofern keine Spezifik für einen Studiengang ausgewiesen ist.
(3) Studiengangspezifische Regelungen sind in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen – Besonderer Teil festgelegt; letztere gehen den Regelungen des Absatzes 2 vor.
(4) Die Studien- und Prüfungsordnungen werden für alle in Absatz 2 genannten Bachelorstudiengänge des Fachbereiches 2 ergänzt
- durch die Auswahlordnung für Bachelorstudiengänge der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (AO-Ba) in der jeweils gültigen Fassung,
- für den Bachelorstudiengang Life Science Engineering darüber hinaus durch eine spezifische Auswahlordnung in der jeweils gültigen Fassung
- und für die Bachelorstudiengänge Fahrzeugtechnik und Maschinenbau durch die jeweiligen Ordnungen über die praktische Vorbildung in der jeweils gültigen Fassung.
Aufgrund von § 10 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz– BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) und von § 17 Abs. 1 Nr. 1 Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften II der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 17. April 2013 die nachfolgende Ordnung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieser Ordnung legen die Kriterien und das Verfahren für die Vergabe von Studienplätzen an Studienbewerber im konsekutiven Masterstudiengang Fahrzeugtechnik fest, die ab dem Wintersemester 2013 an der HTW Berlin im 1. Fachsemester immatrikuliert werden.
Auf Grund von § 17 Abs. 1 Nr. 1 der Neufassung der Satzung der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) zu Abweichungen von Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes (AMBl. HTW Berlin Nr. 29/09) in Verbindung mit § 31 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378) hat der Fachbereichsrat des Fachbereiches Ingenieurwissenschaften II der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW Berlin) am 14. November 2012 die folgende Zweite Ordnung zur Änderung der Studienordnung für den Masterstudiengang Fahrzeugtechnik vom 16. April 2008 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 42/08), zuletzt geändert am 15. Juli 2009 (AMBl. HTW Berlin Nr. 38/09) beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Die Änderungen gelten ab Sommersemester 2013.