TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_37.16 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2012 (GVBl. S. 354), i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügeordnung HTW (LBezOHTW) hat die Hochschulleitung der HTW als Dienstbehörde am 29. Januar 2014 die folgenden Richtlinien erlassen: Abschnitt I – Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die vom Akademischen Senat beschlossene Leistungsbezügeordnung HTW (LBezOHTW) in ihrer jeweils gültigen Fassung durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, zu Festlegungen zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen und zur Gutachterkommission. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. I.4 Diese Richtlinien gelten auch für Professoren und Professorinnen, die von der C- in die W-Besoldung übergeleitet werden. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5142 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-14282 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_14.12 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügeordnung HTW-LBezO HTW hat die Hochschulleitung der HTW als Dienstbehörde am 2. Mai 2012 die folgenden Richtlinien erlassen: T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5121 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-14068 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_31.11 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügeordnung HTW-LBezO HTW hat die Hochschulleitung der HTW als Dienstbehörde am 13. April 2011, geändert am 06.07.2011 die folgenden Richtlinien erlassen: Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die am 07.02.2011 vom Akademischen Senat mit Beschluss Nr. 688/11 beschlossene Leistungsbezügeordnung HTW (LBezOHTW) durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, zu Festlegungen zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, zur Gutachterkommission und zur Leistungsbewertung. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. I.4 Diese Richtlinien gelten auch für Professoren und Professorinnen, die von der C- in die W-Besoldung übergeleitet werden. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5111 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13966 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_15.11 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996, zuletzt geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 25. Januar 2010 i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügeordnung HTW-LBezO HTW hat die Hochschulleitung der HTW als Dienstbehörde am 13. April 2011 die folgenden Richtlinien erlassen: Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die am 07.02.2011 vom Akademischen Senat mit Beschluss Nr. 688/11 beschlossene Leistungsbezügeordnung HTW (LBezOHTW) durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von besonderen Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, zu Festlegungen zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, zur Gutachterkommission und zur Leistungsbewertung. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. I.4 Diese Richtlinien gelten auch für Professoren und Professorinnen, die von der C- in die W-Besoldung übergeleitet werden. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5106 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13919 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_20.09 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 Leistungsbezügeordnung HTW-LBezO HTW (AMBl. HTW Berlin Nr. 19/09) hat die Hochschulleitung der HTW als Dienstbehörde am 8. Juli 2009 die folgenden Richtlinien erlassen: Abschnitt I – Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die Leistungsbezügeordnung HTW (LBezOHTW) vom 6. Juni 2005, zuletzt neugefasst am 8. Juli 2009 (AMBl. HTW Berlin 19/09) in ihrer jeweils gültigen Fassung durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, zu Festlegungen zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, zur Gutachterkommission und zur Leistungsbewertung. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5092 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13775 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_1.AE_43.08 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) hat die Hochschulleitung der FHTW als Dienstbehörde am 3. September 2008 die folgende Änderung der Richtlinien der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (FHTW) zum Verfahren und zu Grundsätzen der Leistungsbewertung bei der Vergabe von Leistungsbezügen nach der Besoldungsordnung W des Bundesbesoldungsgesetzes (Leistungsbezügerichtlinien) vom 6.8.2008 (AMBl. FHTW Berlin Nr. 40/2008) beschlossen: T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5084 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13685 ER - TY - GEN T1 - Leistungsbezuegerichtlinien_O_40.08 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) hat die Hochschulleitung der FHTW als Dienstbehörde am 6.8.2008 die folgenden Richtlinien erlassen: Abschnitt I – Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die Leistungsbezügeordnung FHTW (LBezOFHTW) vom 6. Juni 2005 (AMBl. FHTW Berlin 32/05) in ihrer jeweils gültigen Fassung durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden, zu Festlegungen zu Berufungs- und Bleibeleistungsbezügen, zur Gutachterkommission und zur Leistungsbewertung. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 5082 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2020 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13667 ER - TY - GEN T1 - Richtlinien zum Verfahren der Vergabe von Leistungsbezügen (Leistungsbezuegerichtlinien) 05.06 N2 - Aufgrund von § 3 Absatz 8 Satz 4 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 516) hat die Hochschulleitung der FHTW als Dienstbehörde am 11. Januar 2006 die folgenden Richtlinien erlassen: Abschnitt I – Gegenstand und Geltungsbereich I.1 Diese Richtlinien ergänzen und konkretisieren die Leistungsbezügeordnung FHTW (LBezOFHTW) vom 6. Juni 2005 (AMBl. FHTW Berlin 32/05) durch nachfolgende Bestimmungen zur Durchführung des Verfahrens zur Vergabe von Leistungsbezügen, zur Festlegung der Aufgaben, für die Funktionsleistungsbezüge gewährt werden und zu sonstigen allgemeinen Regelungen. I.2 Diese Richtlinien gelten für Professoren und Professorinnen, deren Ämter den Besoldungsgruppen W2 oder W3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet sind. Sie finden ferner Anwendung für Professoren und Professorinnen im Angestelltenverhältnis, wenn sich nach deren Arbeitsverträgen die Vergütung in Anwendung der Bestimmungen der Bundesbesoldungsordnung W bemisst. Sie finden keine Anwendung für die in § 77 Absatz 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz genannten Professoren und Professorinnen der Bundesbesoldungsordnung C. I.3 Die Festlegung von Aufgaben für Mitglieder der Hochschulleitung und das dazu gehörende Verfahren der Vergabe von Funktionsleistungsbezügen wird in den Richtlinien der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung als Dienstbehörde für die Mitglieder der Hochschulleitung geregelt. T3 - Hochschulweite Ordnungen und Satzungen - 43 T3 - Amtliche Mitteilungen der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin - 05/06 KW - Leistungsbezügerichtlinien Y1 - 2006 U6 - http://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:kobv:523-13353 ER -