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Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und des § 10 der Zielvereinbarung II mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 23. März 2005 hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 und in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 21. Juni 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. März 2003, hat der Fachbereich Medien folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 und in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 21. Juni 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. März 2003, hat der Fachbereich Maschinenbau und Verfahrenstechnik folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und des § 10 der Zielvereinbarung II mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 23. März 2005 hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis: Einleitung, Projektaufbau und Forschungsfragestellungen, Fragestellungen der quantitativen Erhebung, Untersuchungsdesing, Ergebnisse der Fragebogenerhebung, Resümee, Grundsätzliche Fragen zur Weiterarbeit und Projektlage, Arbeitskonferenz 16. Juni 2000 - Protokoll, Literatur, Anhang, Qualitätsgesellschaften der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege;
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung – ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005 (GV. NRW S. 21) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Zugangsprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Änderungssatzung erlassen:
Ziel des Projektes ist die Entwicklung einer virtuellen Umgebung, die das charakteristische Klangabstrahlverhalten eines Musikinstruments in Echtzeit erfahrbar macht. Es wird eine virtuelle Umgebung geschaffen, in der sich der Benutzer frei um ein Musikinstrument bewegen kann und in Echtzeit ein akustisches und visuelles Feedback erhält. Durch die Verbindung der auditiven und visuellen Elemente und die Möglichkeit der Interaktion, wird das Erleben und die Wahrnehmung der Effekte intensiviert. Die Simulation des charakteristischen Klangabstrahlverhaltens erfolgt nicht durch eine rechenaufwändige Klangsynthese wie z.B. Physical Modeling, sondern basiert auf der Lautstärkeinterpolation einer Mehrkanalaufnahme. Die Verwendung der realen Aufnahmen ermöglicht eine annähernd naturgetreue Abbildung des Klangabstrahlverhaltens und ist, im Gegensatz zu rechenaufwändigen Klangsyntheseverfahren, echtzeitfähig. Zusätzlich wurde ein einfacher Filter entwickelt, der das charakteristische Klangabstrahlverhalten des Instruments eher qualitativ simuliert und sich problemlos in Echtzeit 3D-Anwendungen implementieren lässt. Die beiden entwickelten Methoden zur Simulation des Klangabstrahlverhaltens wurden mittels Spektralanalyse und anhand eines durchgeführten Hörtests auf ihre Funktionalität und ihre Gültigkeit überprüft.
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Die Diplomarbeit beinhaltet die Finite-Elemente-Simulation eines Systems aus Stoßfängerquerträgers und Crashboxen. Durch eine gezielte Deformation sollen diese Elemente einen Teil der Aufprallenergie aufnehmen. In dieser Berechnung prallt das System mit einer hohen Geschwindigkeit auf eine Barriere auf. Dabei entstehen große Verformungen. Die gesamte Simulation spielt sich innerhalb von wenigen Millisekunden ab.Das Problem ist also gekennzeichnet durch die Lösung eines nichtlinearen dynamischen Problems mit großen Verformungen. Das speziell hierfür geeignete explizite Verfahren wurde hierbei verwendet. Dieses Verfahren zeichnet sich gegenüber dem impliziten durch kürzere Berechnungszeiten am Computer aus, vorausgesetzt die Stabilitätsbeschränkungen werden hierbei nicht verletzt. Eine Einführung in die Thematik der Finiten-Elemente-Methode (FEM)ist am Anfang dieser Diplomarbeit gesetzt. Von den Grundlagen der linear-elastischen FEM-Berechnungen erfolgt hiernach die Ausweitung auf nichtlineare FEM-Berechnungen. Materialeigenschaften wie das plastische Verformen (Fließen) oder die zunehmende Verfestigung mit steigender Beanspruchung werden hierbei aufgegriffen und in das FE-Modell eingearbeitet. Die eigentliche Simulation erfolgte in mehreren Schritten. Das System des Stoßfängerquerträgers wurde hierbei in die Komponenten Crashbox und Stoßfängerquerträger aufgeteilt. Die Auslegung der Crashbox erfolgte also getrennt. Es werden mehrere Varianten der Crashbox simuliert, wobei die Maße sowie die Wandstärke als vorgegeben angesehen werden. Die Varianten unterschieden sich in der Form der Falten an der Crashbox, welche eine gezielte Deformation und somit eine effizientere Aufnahme der Aufprallenergie, steuern sollen. Die Auslegung des Stoßfängerquerträgers erfolgte in ähnlicher Weise. In Hinblick auf Materialeinsparungen und Verstärkungen im Bereich vor der Crashbox werden mehrere Varianten gesondert simuliert. Aus den Ergebnissen der vorangehenden Analysen setzte sich schließlich das Gesamtsystem zusammen. Um die Aussagekraft dieser Analysen zu untersuchen wird am Ende der Aufprall des Gesamtsystems auf eine versetzte und deformierbare Barriere simuliert.
Der Autor stellt eine Methode vor, um einer computergenerierten Szene auf neue Art und Weise zusätzlichen Realismus zu verleihen. Er tut dies unter Erweiterung des traditionellen festen Shadingmodells durch Bildsequenzen (nachfolgend Videotextur genannt), welche die Oberflächen anderer Objekte innerhalb einer Szene in Echtzeit beleuchten. Im Rahmen der Diplomarbeit wurde eine Beispielanwendung erstellt, in der eine vorbeiziehende Landschaft (Videotextur) auf den Innenraum eines computergenerierten Zuges (3D-Polygon-Geometrie) einen Beleuchtungseinfluß ausübt. Diese Integration von real gefilmtem Material und computergenerierten Bildern ist eine übliche Vorgehensweise bei Spezialeffekten für Film und Fernsehen, aber erst seit kurzem bietet die durchschnittliche PC-Grafikhardware entsprechende Möglichkeiten unter Echtzeitbedingungen an. Um dieses Vorhaben umzusetzen wird umfangreicher Gebrauch der OpenGL Shader- Hochsprache gemacht, durch die ein Shaderentwickler in der Lage ist, mit einem C-ähnlichen Programm die Pixelberechnungsfunktionalität der Grafikkarte seinen W ünschen entsprechend anzupassen.
Einsatz von E-Learning als Ergänzung zu den Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase an der FH
(2003)
Das MKI (Institut für Medien, Kommunikation und Informationstechnologie) hat im Frühjahr 2002 im Auftrag der Fachhochschule Düsseldorf eine Lizenz zur Nutzung von 50 Lernmodulen der Firma NETg für das Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/03 erworben. Das MKI führte eine begleitende Evaluation des Einsatzes der Lernmodule an der FH Düsseldorf durch. Dazu wurde zunächst die wissenschaftliche Literatur zum Thema E-Learning ausgewertet und in einer theoretischen Einführung zusammengefasst und darauf aufbauend fand die Evaluation auf der Grundlage eines auf drei Säulen basierendenden Forschungsdesigns statt: 1. Die Untersuchung der Nutzung der NETg Lernmodule durch Auswertung entsprechender Nutzungsdaten sowie qualitativer und quantitativer Rückmeldungen. 2. Die inhaltliche Untersuchung einzelner exemplarischer NETg Module durch Experten auf dem jeweiligen Gebiet mit anschließenden Experteninterviews. 3. Die didaktische Analyse eines NETg Moduls auf der Grundlage der Analysekriterien für Lehr-Lern-Medien, die in der theoretischen Einführung entwickelt wurden.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Thema: Kommunikationsmaschine, Das Buch, Die Hefte, Das System; Aus der Hochschule: Bachelor und Master; FH D goes international: Japan, China, Indien; Blick in die Fachbereiche: Architektur, Design, Elektrotechnik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Medien, Sozial- und Kulturwissenschaften, Wirtschaft; Publikationen; Personalia;
The task of the Center for Language Research is to provide content-based English language instruction for students of computer science and engineering. As such, we find ourselves at the confluence of many of the streams currently running through the English Language Teaching profession, including English for Science and Technology (EST), English for Academic Purposes (EAP), English for Specific Purposes (ESP), Computer-assisted language learning (CALL), content-based instruction, and multimedia applications in foreign language pedagogy. This paper describes our initial attempts to construct a number of World Wide Web pages where students will be able to study EST, EAP, and computer science topics on their own in a multimedia environment.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Hinsichtlich der Verantwortung der Kirche, aber auch der Bildung und der Abergläubigkeit der mittelalterlichen Bevölkerung, erfolgt oft eine schnelle Verurteilung der Hexenprozesse. Dies hat zur Folge, dass Ursachen, Abläufe und Zusammenhänge nicht gründlich genug dargestellt werden. Die Arbeit soll aufzeigen auf welcher geistigen Grundlage es zu dieser Zeit zu einem solchen Massenwahn in Deutschland kommen konnte.
Diese Arbeit untersucht inwieweit "humanitäre Interventionen" ethisch und völkerrechtlich zu rechtfertigen sind. Das Ergebnis dieser Untersuchung soll im Teil vier dieser Arbeit, auf den Kosovo-Krieg reflektiert werden und helfen, die Frage zu beantworten, ob die Selbstmandatierung der NATO eine ethisch und völkerrechtlich zu vertretende Strategie war, um mittels einer eigenmächtig durchgeführten "humanitären Intervention" Menschenrechte im Kosovo zu schützen. Welche Konsequenzen aus diesem Handeln erwachsen können, soll ebenfalls untersucht werden.
Handbuch Schuldnerberatung für Mitarbeiter sozialer Einrichtungen mit allgemeiner Beratungstätigkeit
(1999)
Professionelle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sozialer Einrichtungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit schon immer auch mit Problemen der Ver- und Überschuldung von Haushalten zu tun gehabt. Das Anliegen des Handbuchs ist es, in Form eines Nachschlagewerks einen Handlungsrahmen aufzuzeigen. Hierbei wurde die vorliegende Form bewußt gewählt, da es darum geht, Fachleuten in der sozialen Arbeit juristisches Grundwissen in diesem Spezialgebiet an die Hand zu geben. Die Zielgruppe sind Mitarbeiter(innen) sozialer Einrichtungen mit allgemeiner Beratungstätigkeit, die i.d.R. Sozialarbeiter(innen) und Sozialpädagog(innen)en sind und aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Tätigkeit über Kenntnisse allgemeiner Beratungsgrundsätze und der rechtlichen Grundsätze des Bundessozialhilfegesetzes verfügen sowie Betriebssozialarbeiter(innen).
Das Ziel dieser Arbeit ist, wie der Verein "Arm und Reich an einem Tisch e.V." in mehrfacher Hinsicht durch den Stadtteilbezug, in der Kooperationsausübung und im Konzept der Einmischung in lokale Gestaltungs- und Entscheidungsprozesse dem Vernetzungsgedanken Rechnung trägt. Im weiteren untersuche ich, wie sich die Netzwerkarbeit des Vereins charakterisiert durch ressourcenorientierte Soziale Arbeit unter den Leitlinien des Empowermentansatzes, der sich statt an den Defiziten an den Lösungsstrategien und selbstbestimmten Lebensplänen der Bedürftigen ausrichtet und in ihrer Praxis keine Stigmatisierung und Hilflosigkeit erzeugen will. Zur Qualitätssicherung als Legitimationsdruck für die soziale Arbeit werde ich Erkenntnisse des fachlichen Aspektes der hierfür erforderlich ist an dem Vorstand des Vereins dokukmentieren.
Thema der Diplomarbeit ist die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme einer automatisierten Montageeinheit einschließlich der Teilezuführung. Die Arbeit wird im Rahmen der "projektbezogene Konstruktionsausbildung" an einer Anlage in der Fachhochschule Düsseldorf durchgeführt. Die Anlage stellt eine Fertigungszelle dar, bei der ein Rundling mit einem Kunststoffstopfen versehen wird und anschließend eine Qualitätskontrolle mit Bildverarbeitung durchläuft. Ziel der Diplomarbeit ist es, anhand eines Projektes, den Ablauf und die Vorgehensweise des methodischen Konstruierens zur Lösung eines Problems zu erarbeiten. Darunter fallen das funktions- und systemorientierte Konstruieren, die Planung und Durchführung von Versuchen im Entwicklungsablauf und die Lieferantenfragen.