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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düssel-dorf.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Das zentrale Element der hier vorliegenden Arbeit ist das vom Verfasser entwickelte didaktisch/methodische ‘Konzept der konzertierten Handlung’. Das Konzept der konzertierten Handlung ist ein ganz auf die persönlichen pädagogischen Überzeugungen des Verfassers zugeschnittenes didaktisch/methodisches Raster, welches sich als Orientierung für die Planung, Gestaltung und Evaluation von Lehr-Lern-Prozessen eignet und den Anspruch erhebt, Lernenden zu mehr Selbstbestimmung und Mündigkeit zu verhelfen, welche sich durch ein erhöhtes Potential an Methodenkompetenz auszeichnet, das wiederum in Lernprozessen, die nach diesem Konzept strukturiert und konzipiert sind, gelernt und erworben wird. Das Konzept der konzertierten Handlung beruht auf erworbenen pädagogischen Kenntnissen und Überzeugungen (Erziehungsverständnis, Lernverständnis etc.) und einzelnen Erfahrungen, die der Verfasser als lehr- wie lerntätige Person innerhalb und außerhalb seines Studiums der Sozialpädagogik gemacht hat. Ausgehend vom Anspruch Selbstbestimmung und Mündigkeit beim Menschen zu fördern, welcher die Basis für die Entwicklung der für dieses Konzept relevanten Gedankengänge bildet und die grundlegenden pädagogischen Einstellungen und Überzeugungen des Verfassers miteinbezieht, wird über die theoretische Darlegung des Konzepts schließlich auch die Konsequenz desselben beschrieben, die sich im Konzept der konzertierten Handlung als ein Aufbau von Methodenkompetenz herausstellen wird; diese Konsequenz zieht wiederum Folgen für das weitere Lernen, Arbeiten und Leben des Menschen nach sich. Das Konzept der konzertierten Handlung ist ein didaktisch/methodisches Konzept. Die Didaktik ist unabdingbar für die Organisation von reflexiven pädagogischen Lehr-Lern-Prozessen. Von vielen verschiedenen didaktischen Ansätzen hat sich der Verfasser während des Lesens und Untersuchens der relevanten Literatur im Laufe seines Studiums bei der Entwicklung des Konzepts der konzertierten Handlung beeinflussen und prägen lassen. So beinhaltet das Konzept verschiedene Merkmale und Aspekte anderer didaktischer Theorien: Von der bildungstheoretischen und der lerntheoretischen Didaktik zu ihrem ‘gemeinsamen Kompromiß’ der kritisch-konstruktiven und der lehrtheoretischen Didaktik, über die zwar nicht explizit miteinbezogene aber implizit mitbehandelte kommunikative Didaktik bis hin zu schülerInnenorientierten Unterrichtskonzepten des Offenen und des Handlungsorientierten Unterrichts und nicht zuletzt der Didaktik/Methodik der Sozialpädagogik von Schilling, die den Verfasser letztlich dazu motivierte, einen eigenen didaktischen Standpunkt in Form eines eigenen Konzepts zu beziehen. Dabei ist es aber nicht Thema dieser Arbeit, die eben aufgeführten Didaktiken hier grundlegend und detailliert darzulegen und das Konzept der konzertierten Handlung vergleichend einzuordnen, sondern es werden sich die verschiedenen Eigenschaften, die sich aus diesen verschiedenen Modellen ableiten lassen, im Zusammenhang mit der Darlegung des hier beschriebenen Modells erklären. Zunächst werden im ersten Kapitel die Begriffe ‘selbstbestimmt’ und ‘mündig’ nach dem Verständnis des Verfassers auf Basis der Literatur eingeordnet und gedeutet. Hier geht es ganz grundsätzlich darum, das Legitimationsproblem von obersten Erziehungszielen, die mit den Begriffen der ‘Selbstbestimmung’ und ‘Mündigkeit’ symbolhaft überschrieben und synonym für die weiteren unter das Aufklärungspostulat Kants fallenden obersten Erziehungsziele ‘Solidaritätsfähigkeit’ (Partizipation), ‘Autonomie’ und ‘Emanzipation’ verwandt werden, zu erörtern. Des weiteren ist es ein Schwerpunkt in diesem Kapitel, einen Bildungsbegriff für das Konzept der konzertierten Handlung zu entwickeln. Das zweite Kapitel beinhaltet die Entwicklung und theoretische Deskription des Konzepts der konzertierten Handlung (inkl. einer Graphik). Im dritten Kapitel geht es um das Konzept aus der didaktischen Sichtweise: Das Konzept wird ‘didaktisch gewendet’, um darüber die Bedeutung des Konzepts an wichtig erscheinenden Aspekten in bezug auf die Didaktik herauszustellen. Durch die gesamte Arbeit, d. h. durch alle Kapitel bzw. durch das gesamte Konzept hindurch, zieht sich ein zweiteiliger Handlungsbegriff. Dieser wird in bezug auf die starke Anlehnung des Konzepts der konzertierten Handlung an das Lern-Spiral-Modell von Schilling erklärt. Das vierte Kapitel beinhaltet eine intensivere Betrachtung der Methodenkompetenz, die sich im Konzept der konzertierten Handlung als ein zentrales Element hervorhebt. Dabei werden Konsequenzen behandelt, die sich nach Überzeugung des Verfassers aus der und für die Methodenkompetenz ergeben.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Zahlenspiegel 2005
(2006)
83 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Design an der Fachhochschule Düsseldorf vom 06.10.2005
(2005)
Aufgrund des § 25 Abs.4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.3.2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.3.2000 in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.6.2001 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Die Arbeitsmaterialen Nr. 9 sind ein weiteres Arbeitsergebnis aus dem Forschungsprojekt „Qualitätsmerkmale und Qualitätssicherung in der Sozialen Arbeit“ im Forschungsschwerpunkt Wohlfahrtsverbände/ Sozialwirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf. Teil I enthält eine Auswahlbibliographie; Teil II ein Glossar zum Thema. Die Auswahlbibliographie bietet einen Einstieg und eine Übersicht zum kontrovers diskutierten Thema „Qualitätssicherung“, das Glossar arbeitet die unterschiedlichen Bedeutungsinhalte der am häufigsten verwendeten Schlagworte heraus. Dabei wird der zumeist betriebswirtschaftlichen Bedeutung und Herkunft der Begriffe deren Adaption und Verwendung in der Sozialen Arbeit gegenübergestellt, eine Methode, die die unterschiedlichen und oftmals unvereinbaren Sichtweisen zum Thema deutlich macht.
Forschungsprojekt Qualitätsmerkmale und Qualitätsentwicklung in der Sozialen Arbeit : Endbericht
(2002)
Inhaltsübersicht: 1 Vorbemerkung; 2 Entstehungsgeschichte und Verlauf des Gesamtprojektes; 3 Dritte Phase: theoriebasierte Exploration und Modell; 3.1 Theoriebasierte Exploration und deskriptiv-komparativer Zugang; 3.2 Ein integratives Qualitätsverständnis : QUI; 3.2.1 Die Qualitätsdimensionen: Strukturen, Prozesse, Ergebnisse und Normen; 3.2.2 Der Soll-Ist-Vergleich als Grundlage für die Qualitätsermittlung; 3.2.3 Handlung, Einrichtung und Organisation als Betrachtungsebenen; 3.2.4 Qualität in der Gesamtschau; 4 Abschließende Überlegungen; 5 Literatur;
Die vorliegende Bibliografie ist ein "Nebenprodukt" umfangreicher Recherchen im Zusammenhang mit den Aktivitäten am Forschungsschwerpunkt Wohlfahrtsverbände/Dritter Sektor an der FH Düsseldorf. Hier war es vor allem das Forschungsprojekt "Qualitätsentwicklung in der Sozialen Arbeit", das unter anderem nach der Bekanntheit und Verbreitung diverser Qualitätsphilosophien, -strategien und -methoden in der Sozialen Arbeit fragte. Im Verlauf des Projektes wurden dazu zahlreiche Ansätze untersucht. Einer davon war Quality Funktion Deployment - besser bekannt unter dem Akronym QFD. Mit QFD liegt ein Instrument zur Planung und Entwicklung von Qualitätsfunktionen entsprechend der vom Kunden geforderten Qualitätseigenschaften vor. Es dient zur Transformation der Kunden- oder Klientenforderungen in die organisationsspezifischen Fähigkeiten und zur zielgerichteten Mobilisierung aller Bereiche des Unternehmens und zielt somit darauf ab, die Stimmme des Kunden (voice of the customer) in erfolgreiche Produkte und Dienstleistungen umzusetzen. Auf diese Weise sollen Fehlschläge oder Verluste durch präventive Planung vermieden werden.
Der erste Teil der Arbeit befaßt sich mit Besonderheiten bei Existenzgründungen im sozialen Bereich. Dieser Teil beinhaltet auch besondere Situationen und vorhandene geschlechtsspezifische Hürden unter Berücksichtigung der Situation von Frauen. Durch die Entwicklungstendenzen von der Industrie- zur Dienstleistungsgesellschaft ergeben sich neue Herausforderungen für den Bereich der Sozialarbeit. Der nächste Teil der Arbeit befaßt sich mit "neuen Wegen" in der Sozialarbeit. Dazu werden die Veränderungen in der Wohlfahrtspflege, in der Gesetzgebung und in der Gesellschaft dargestellt. Die daraus resultierenden Chancen und Gefahren für die Sozialarbeit und die Gesellschaft.
In der Explorationsstudie werden identifizierte Handlungsmuster von bürgerschaftlichen Aktivitäten in ausgewählten Politikbereichen genauer betrachtet. Dieses erfolgt bezogen auf den Politikbereich Gesundheit. Ermöglicht wurde diese Untersuchung durch das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen.
Übersicht der Studiengänge Sozialmanagement / Sozialwirtschaft an deutschsprachigen Hochschulen
(2000)
In dieser Übersicht werden die zur Zeit an deutschsprachigen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und der Schweiz angebotenen sozialmanagementorientierten Studiengänge aufgeführt. Dokumentiert wird der Kenntnisstand zum September 2000. Bei der Dokumentation handelt es sich um die derzeit umfassendste Recherche von an Hochschulen angesiedelten Studiengängen und Weiterbildungsangeboten zum Thema Sozialmanagement im deutschsprachigen Bereich. Nicht erfasst sind Studienangebote, Fort- und Weiterbildungskurse außerhalb der Hochschulen. Detailierte Unterlagen zu den aufgeführten Studiengängen liegen im FSP Wohlfahrtsverbände / Sozialwirtschaft vor und können dort eingesehen werden.
Inhaltsverzeichnis: Jugendämter vor dem Aus? / Dieter Greese; Der Fall des Jugendamtes? / Bruno W. Nickles; Zentrale Jugendamt ade / Martin Nörber; Ausschuß Gesundheit und Soziales / Jugendhilfeausschuß Düsseldorf; BT-Drucksache 13/8941; Antrag des Landes NRW zum Entwurf eines ...Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (...Zuständigkeitslockerungsgesetz), Drucksache 831/97;
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), sowie auf der Grundlage der Genehmi-gungsO der Hochschule vom 13. September 2005 genehmige ich den
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit den studiengangsspezifischen Bestimmungen der einzelnen unter § 1 Absatz 1 aufgeführten Studiengän-ge im Fachbereich Wirtschaft.
Der Autor untersucht im Rahmen dieser Diplomarbeit die Sicherheit des Zugangs zu Netzwerkdiensten in der Fachhochschule Düsseldorf. Dabei werden sicherheitsrelevante Fragen wie Klartext Kommunikation bei der Authentifizierung und beim Transport der Daten über Netzwerkdienste beschrieben und Alternativen hierzu aufgezeigt. Im Rahmen der Diplomarbeit wurde die Teilnahme der Fachhochschule Düsseldorf am Pilotprojekt DFN-PKI-2 für Public Key Infrastrukturen des Deutschen Forschungsnetzes initiiert und organisiert. Weiterhin stellt der Autor die PKI-Technologie und deren praktische Einsatz anhand eines VPN Dienstes zur Sicherung der bestehenden Netzwerkdienste vor.
Im Fokus: Düsseldorf, Stadt und Hochschule; Aus der Hochschule: Interview mit Minister Pinkwart, Studiengebühren, Tag der Technik; Studium & Karriere: Wege zum Traumjob, Chancen für Bachelor und Master; Blick in die Fachbereiche und Einrichtungen: Diplome, Auszeichnungen, Projekte; Publikationen; Personalia;
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
82 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Medien an der Fachhochschule Düsseldorf vom 06.10.2005
(2005)
Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.3.2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-21.3.2000 in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.6.2001 hat der Fach-bereichsrat des Fachbereichs Medien der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und des § 10 der Zielvereinbarung II mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 23. März 2005 hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 und in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 21. Juni 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. März 2003, hat der Fachbereich Medien folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 und in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 21. Juni 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. März 2003, hat der Fachbereich Maschinenbau und Verfahrenstechnik folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und des § 10 der Zielvereinbarung II mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie vom 23. März 2005 hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Inhaltsverzeichnis: Einleitung, Projektaufbau und Forschungsfragestellungen, Fragestellungen der quantitativen Erhebung, Untersuchungsdesing, Ergebnisse der Fragebogenerhebung, Resümee, Grundsätzliche Fragen zur Weiterarbeit und Projektlage, Arbeitskonferenz 16. Juni 2000 - Protokoll, Literatur, Anhang, Qualitätsgesellschaften der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege;
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), und der Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung – ZugangsprüfungsVO) vom 24. Januar 2005 (GV. NRW S. 21) hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Zugangsprüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Änderungssatzung erlassen:
Ziel des Projektes ist die Entwicklung einer virtuellen Umgebung, die das charakteristische Klangabstrahlverhalten eines Musikinstruments in Echtzeit erfahrbar macht. Es wird eine virtuelle Umgebung geschaffen, in der sich der Benutzer frei um ein Musikinstrument bewegen kann und in Echtzeit ein akustisches und visuelles Feedback erhält. Durch die Verbindung der auditiven und visuellen Elemente und die Möglichkeit der Interaktion, wird das Erleben und die Wahrnehmung der Effekte intensiviert. Die Simulation des charakteristischen Klangabstrahlverhaltens erfolgt nicht durch eine rechenaufwändige Klangsynthese wie z.B. Physical Modeling, sondern basiert auf der Lautstärkeinterpolation einer Mehrkanalaufnahme. Die Verwendung der realen Aufnahmen ermöglicht eine annähernd naturgetreue Abbildung des Klangabstrahlverhaltens und ist, im Gegensatz zu rechenaufwändigen Klangsyntheseverfahren, echtzeitfähig. Zusätzlich wurde ein einfacher Filter entwickelt, der das charakteristische Klangabstrahlverhalten des Instruments eher qualitativ simuliert und sich problemlos in Echtzeit 3D-Anwendungen implementieren lässt. Die beiden entwickelten Methoden zur Simulation des Klangabstrahlverhaltens wurden mittels Spektralanalyse und anhand eines durchgeführten Hörtests auf ihre Funktionalität und ihre Gültigkeit überprüft.
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Die Diplomarbeit beinhaltet die Finite-Elemente-Simulation eines Systems aus Stoßfängerquerträgers und Crashboxen. Durch eine gezielte Deformation sollen diese Elemente einen Teil der Aufprallenergie aufnehmen. In dieser Berechnung prallt das System mit einer hohen Geschwindigkeit auf eine Barriere auf. Dabei entstehen große Verformungen. Die gesamte Simulation spielt sich innerhalb von wenigen Millisekunden ab.Das Problem ist also gekennzeichnet durch die Lösung eines nichtlinearen dynamischen Problems mit großen Verformungen. Das speziell hierfür geeignete explizite Verfahren wurde hierbei verwendet. Dieses Verfahren zeichnet sich gegenüber dem impliziten durch kürzere Berechnungszeiten am Computer aus, vorausgesetzt die Stabilitätsbeschränkungen werden hierbei nicht verletzt. Eine Einführung in die Thematik der Finiten-Elemente-Methode (FEM)ist am Anfang dieser Diplomarbeit gesetzt. Von den Grundlagen der linear-elastischen FEM-Berechnungen erfolgt hiernach die Ausweitung auf nichtlineare FEM-Berechnungen. Materialeigenschaften wie das plastische Verformen (Fließen) oder die zunehmende Verfestigung mit steigender Beanspruchung werden hierbei aufgegriffen und in das FE-Modell eingearbeitet. Die eigentliche Simulation erfolgte in mehreren Schritten. Das System des Stoßfängerquerträgers wurde hierbei in die Komponenten Crashbox und Stoßfängerquerträger aufgeteilt. Die Auslegung der Crashbox erfolgte also getrennt. Es werden mehrere Varianten der Crashbox simuliert, wobei die Maße sowie die Wandstärke als vorgegeben angesehen werden. Die Varianten unterschieden sich in der Form der Falten an der Crashbox, welche eine gezielte Deformation und somit eine effizientere Aufnahme der Aufprallenergie, steuern sollen. Die Auslegung des Stoßfängerquerträgers erfolgte in ähnlicher Weise. In Hinblick auf Materialeinsparungen und Verstärkungen im Bereich vor der Crashbox werden mehrere Varianten gesondert simuliert. Aus den Ergebnissen der vorangehenden Analysen setzte sich schließlich das Gesamtsystem zusammen. Um die Aussagekraft dieser Analysen zu untersuchen wird am Ende der Aufprall des Gesamtsystems auf eine versetzte und deformierbare Barriere simuliert.
Der Autor stellt eine Methode vor, um einer computergenerierten Szene auf neue Art und Weise zusätzlichen Realismus zu verleihen. Er tut dies unter Erweiterung des traditionellen festen Shadingmodells durch Bildsequenzen (nachfolgend Videotextur genannt), welche die Oberflächen anderer Objekte innerhalb einer Szene in Echtzeit beleuchten. Im Rahmen der Diplomarbeit wurde eine Beispielanwendung erstellt, in der eine vorbeiziehende Landschaft (Videotextur) auf den Innenraum eines computergenerierten Zuges (3D-Polygon-Geometrie) einen Beleuchtungseinfluß ausübt. Diese Integration von real gefilmtem Material und computergenerierten Bildern ist eine übliche Vorgehensweise bei Spezialeffekten für Film und Fernsehen, aber erst seit kurzem bietet die durchschnittliche PC-Grafikhardware entsprechende Möglichkeiten unter Echtzeitbedingungen an. Um dieses Vorhaben umzusetzen wird umfangreicher Gebrauch der OpenGL Shader- Hochsprache gemacht, durch die ein Shaderentwickler in der Lage ist, mit einem C-ähnlichen Programm die Pixelberechnungsfunktionalität der Grafikkarte seinen W ünschen entsprechend anzupassen.
Einsatz von E-Learning als Ergänzung zu den Lehrveranstaltungen der Studieneingangsphase an der FH
(2003)
Das MKI (Institut für Medien, Kommunikation und Informationstechnologie) hat im Frühjahr 2002 im Auftrag der Fachhochschule Düsseldorf eine Lizenz zur Nutzung von 50 Lernmodulen der Firma NETg für das Sommersemester 2002 und das Wintersemester 2002/03 erworben. Das MKI führte eine begleitende Evaluation des Einsatzes der Lernmodule an der FH Düsseldorf durch. Dazu wurde zunächst die wissenschaftliche Literatur zum Thema E-Learning ausgewertet und in einer theoretischen Einführung zusammengefasst und darauf aufbauend fand die Evaluation auf der Grundlage eines auf drei Säulen basierendenden Forschungsdesigns statt: 1. Die Untersuchung der Nutzung der NETg Lernmodule durch Auswertung entsprechender Nutzungsdaten sowie qualitativer und quantitativer Rückmeldungen. 2. Die inhaltliche Untersuchung einzelner exemplarischer NETg Module durch Experten auf dem jeweiligen Gebiet mit anschließenden Experteninterviews. 3. Die didaktische Analyse eines NETg Moduls auf der Grundlage der Analysekriterien für Lehr-Lern-Medien, die in der theoretischen Einführung entwickelt wurden.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Thema: Kommunikationsmaschine, Das Buch, Die Hefte, Das System; Aus der Hochschule: Bachelor und Master; FH D goes international: Japan, China, Indien; Blick in die Fachbereiche: Architektur, Design, Elektrotechnik, Maschinenbau und Verfahrenstechnik, Medien, Sozial- und Kulturwissenschaften, Wirtschaft; Publikationen; Personalia;
The task of the Center for Language Research is to provide content-based English language instruction for students of computer science and engineering. As such, we find ourselves at the confluence of many of the streams currently running through the English Language Teaching profession, including English for Science and Technology (EST), English for Academic Purposes (EAP), English for Specific Purposes (ESP), Computer-assisted language learning (CALL), content-based instruction, and multimedia applications in foreign language pedagogy. This paper describes our initial attempts to construct a number of World Wide Web pages where students will be able to study EST, EAP, and computer science topics on their own in a multimedia environment.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Satzung erlassen:
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen: