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Department/institution
Gemäß der Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschung- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung- HLeistBVO) vom 17. Dezember 2004 (zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. November 2009 (GV. NRW. S. 599)), hat die Fachhoch-schule Düsseldorf folgende Ordnung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW vom 31.10.2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung haben die Fachhochschule Düsseldorf und die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf einvernehmlich die folgende Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang „Ton und Bild“ als Satzung erlassen.
Hong Kong Journey
(2010)
Eine besondere Form der Migration ist die irreguläre Migration. Irreguläre Migration ist weiter verbreitet, als die reguläre Migration und gehört zu den am schnellsten wachsenden Wanderungsformen weltweit. Der Themenkomplex irreguläre Migration steht im Fokus dieser Arbeit. Schwerpunkt sind dabei die Instrumente zur Steuerung irregulärer Migration von Sub-Sahara Afrika nach Europa. Explizit wird in dieser Arbeit der Frage nachgegangen, inwieweit die angewandten Instrumente tatsächlich in der Lage sind irreguläre Migration zu steuern. Die Instrumente sollen somit auf eine mögliche Wirksamkeit hin analysiert werden. Zur Beantwortung der Frage werden im ersten Teil Grundlagen irregulärer Migration behandelt. Diese bilden die Basis der Analyse. Im zweiten Teil werden die politischen Steuerungsinstrumente auf drei Ebenen untersucht. Dabei handelt es sich um die globale, regionale und nationalstaatliche Ebene. Zum Großteil sind die behandelten Steuerungsinstrumente im Bereich der Migrationspolitik anzusiedeln – wobei andere Politikbereiche, insbesondere die Außen- Wirtschafts- und Handelspolitik ebenso von hoher Bedeutung sind. Ansätze dieser Politikbereiche können jedoch aufgrund des begrenzten Rahmens dieser Arbeit nicht in Betracht gezogen werden. In einem abschließenden Teil werden die Ergebnisse der Analyse zusammengefasst und die der Arbeit zugrunde liegende Fragestellung beantwortet.
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 1. Januar 2007 (Hochschulfreiheitsgesetz - HFG) (GV. NRW S. 474) und des § 5 Abs. 1 der Grundordnung für die Fachhochschule Düsseldorf vom 12. Juli 2007 (veröffentlicht im Ver-kündungsblatt der Hochschule am 12. Juli 2007) hat das Präsidium die folgende Geschäftsordnung (GeschO) am 31. Mai 2010 beschlossen:
Aufgrund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 31.10.2006 (GV. NRW.2006, S. 474) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW 2008, S. 195) i.V.m. § 9 Abs. 1, S. 4 des Gesetzes über die Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulwirtschaftsführungsverordnung - HWFVO) vom 11. Juni 2007 (GV. NRW S. 246) hat die Vizepräsidentin für Wirtschafts- und Personalverwaltung der Fachhochschule Düsseldorf folgende Richtlinie erlassen:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung er-lassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor-Studiengänge im Fachbereich Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf.
227 - Gebührenordnung der Hochschulbibliothek der Fachhochschule Düsseldorf vom 23. Februar 2010
(2010)
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit der Rahmenprüfungsordnung (RPO) des Fachbereichs Design der Fachhochschule Düsseldorf.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Eignungsfeststellungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit den studiengangsspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studiengänge.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Eignungsfeststellungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474) in der aktuell gültigen Fassung hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Die Prüfungsordnung vom 20. September 2001, geändert am 16. September 2002 und am 27. Mai 2003, wurde geändert und erhält nunmehr folgende Fassung.