Refine
Year of publication
Document Type
- Announcement (56)
- Workingpaper / Report (2)
Language
- German (58)
Has Fulltext
- yes (58)
Keywords
- Medien (58) (remove)
Department/institution
Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung haben die Hochschule Düsseldorf und die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf einvernehmlich die folgende Ordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund der §§ 2 Absatz 4, 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) in der aktuell gültigen Fassung haben die Hochschule Düsseldorf und die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf einvernehmlich die folgende Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelorstudiengang „Ton und Bild“ als Satzung erlassen:
470 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Medien der Hochschule Düsseldorf vom 08.08.2016
(2016)
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4 S. 1, 26 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW) vom 16.09.2014 (GV. NRW. S. 547) und der Grundordnung der Hochschule Düsseldorf (GO HSD) vom 08.10.2015 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien der Hoch-schule Düsseldorf die folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Das Islambild in Deutschland wird durch Medienberichte und kontrovers geführte Menschenrechtsdiskurse mitbestimmt. Der vorliegende Artikel thematisiert exemplarisch die Menschenrechtsberichterstattung „westlicher“ Medien über eine muslimisch geprägte Region. Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei die Frage, wie die Menschenrechtslage im muslimisch geprägten Malaysia in den Medien Spiegel und Focus dargestellt und ob bzw. wie in der Berichterstattung ein Zusammenhang zwischen der Menschenrechtslage und der Religion Islam hergestellt wird. Ziel der Untersuchung ist es, auf Basis der Diskurstheorie exemplarische Erkenntnisse darüber zu gewinnen, welche gesamtgesellschaftlichen Bilder – insbesondere auf das Islambild in Deutschland – die Berichterstattung hat. Zu diesem Zweck diskutiert der Artikel, wie bei der Berichterstattung Wirklichkeit konstruiert und welcher menschenrechtliche Bezugsrahmen verwendet wird.
Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen(HG NRW) vom 16.09.2014 (GV.NRW S. 547) in der aktuell gültigen Fassung haben die Hochschule Düsseldorf und die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf einvernehmlich die folgende
Ordnung als Satzung erlassen.
Nachstehend wird der Wortlaut der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B.Eng.) an der Fachhochschule Düsseldorf vom 04.08.2010 (Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 235) neu bekannt gemacht. Die Neubekanntmachung
berücksichtigt die erste Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Medientechnik (B.Eng.) an der Fachhochschule Düsseldorf vom 05.03.2013 (Amtliche Mitteilungen, Verkündungsblatt der Fachhochschule Düsseldorf Nr. 343).
282 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Medien der Fachhochschule Düsseldorf vom 28.11.2011
(2011)
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung vom 01.01.2007, der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 12.07.2010 geändert durch Satzung vom 26.10.2011 hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Medien der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes NRW vom 31.10.2006 (GV.NRW S. 474) in der aktuell gültigen Fassung haben die Fachhochschule Düsseldorf und die Robert Schumann Hochschule Düsseldorf einvernehmlich die folgende Prüfungsordnung für den gemeinsamen Bachelor-Studiengang „Ton und Bild“ als Satzung erlassen.
Messen brauchen Medien und Medien brauchen Messen. Als mediale Großereignisse ziehen Messen eine Vielzahl von Medienvertretern an. Die PR-Arbeit bei Messegesellschaften ist daher ein ist vielschichtiges Feld, welches diverse Einflussfaktoren zu berücksichtigen hat. Insbesondere die projektbezogene PR ist stark auf die Zusammenarbeit mit den Medien angewiesen. Hierfür ist eine kontinuierliche und ausgewogene Pressearbeit mittels des gesamten Maßnahmenspektrums der PR-Arbeit unerlässlich. Messen und Medien arbeiten als Partner miteinander und stehen in einer wechselseitigen Abhängigkeitsbeziehung zueinander. Um diese Beziehung zu intensivieren und dauerhaft möglichst effektiv zu arbeiten, müssen Mittel genutzt werden, die sowohl die Informationsversorgung der Medien optimieren als auch den Nutzen für die Messegesellschaften maximieren. Multimediale Kommunikationsmittel ermöglichen es, kostengünstig und schnell Journalisten und Medienvertreter mit den wichtigsten Informationen zu versorgen. Das Internet als primäres Recherche- und Publikationstool beider Seiten nimmt heute eine bedeutsame Stellung in der PR ein. Mittels des World Wide Webs kann das Verständnis der PR als Serviceleistung für die Medien intensiviert werden, da so die Arbeit für die Journalisten immens erleichtert werden kann. Und dennoch – Messen sind Anziehungspunkte, Meinungs- und Marktplätze, die im Gegensatz zu anderen Unternehmen ein Produkt bieten, welches Vertreter aus Wirtschaft, Politik und Medien an einem Ort zusammenbringt. Daher müssen die Public Relations mehr als nur bloße Informationsversorgung darstellen. Multimediale PR kann die Arbeit für die Medien erleichtern, sie kann aber die persönliche Beziehungspflege nicht ersetzen. Vertrauen aufbauen und eine dauerhafte, beständige Partnerschaft sichern, sollte das übergeordnete Ziel der Public Relations bei Messegesellschaften bilden. Dieses kann durch multimediale Kommunikationswege lediglich ergänzt werden. Basis für die Beziehungspflege bilden jedoch auch weiterhin der persönliche Kontakt und das persönliche Gespräch, welches insbesondere auf Messen, die per se Medienereignisse und kommunikative Marktplätze darstellen, zwischen PR- und Medienvertretern geführt werden kann.
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen. Diese Ordnung gilt nur in Verbindung mit den fachspezifischen Bestimmungen der technischen und künstlerischen Module für den Bachelor-Studiengang „Ton und Bild“:
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 64 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV.NRW. S. 195), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit § 60 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV.NRW S. 474), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GV.NRW. S. 750), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 66 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
82 - Fachbereichsordnung für den Fachbereich Medien an der Fachhochschule Düsseldorf vom 06.10.2005
(2005)
Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.3.2000 in der Fassung der Bekanntmachung vom Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-21.3.2000 in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf vom 29.6.2001 hat der Fach-bereichsrat des Fachbereichs Medien der Fachhochschule Düsseldorf folgende Fachbereichsordnung erlassen
Aufgrund des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 und in Verbindung mit der Grundordnung der Fachhochschule Düsseldorf (GO) vom 21. Juni 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14. März 2003, hat der Fachbereich Medien folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Studienordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Änderungssatzung erlassen:
Aufgrund des § 2 Abs. 4, § 9 und des § 108 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772),hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Ordnung als Satzung erlassen:
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.
Auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S.190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW S. 772), hat die Fachhochschule Düsseldorf die folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen.