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Die wachsende Bedeutung der internen Untersuchungen ist in den verschiedenen Gesetzentwürfen zu einem Unternehmenssanktionsrecht, die seit 2013 vorgelegt und im Rahmen der Masterarbeit analysiert wurden, festzustellen. Die Regelungen zu internen Untersuchungen in den Gesetzentwürfen nehmen über die Zeit hinweg zu. Der Ausblick auf die kommenden Jahre lässt einen weiteren Anstieg der internen Untersuchungen erwarten, denn sowohl das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz als auch das kommende Hinweisgeberschutzgesetz sehen einen Beschwerde- bzw. internen Meldekanal vor, über den Hinweise auf Compliance-Verstöße gemeldet werden können. Mancher Hinweis wird einen Auslöser für interne Untersuchungen darstellen und deshalb ist es notwendig, dass der Gesetzgeber über ein neues Unternehmenssanktionsrecht einen präzisen Rechtsrahmen für interne Untersuchungen vorgibt. So sieht es zumindest der Koalitionsvertrag der aktuellen Ampelkoalition vor.
In der empirischen Untersuchung wurde im Rahmen von Interviews mit Vertretern der drei Staatsgewalten über die möglichen Eckpunkte eines neuen Gesetzentwurfes gesprochen. Neben den repressiven Sanktionen sollte in einem neuen Gesetzesvorhaben der Anreiz für präventive Compliance-Maßnahmen geschaffen werden. Vor- und nachtatliche Compliance-Maßnahmen, die Durchführung von internen Untersuchungen und die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden sollten sich für die Unternehmen sanktionsbefreiend bzw. -mildernd auswirken.
Für die Unternehmen ist es wichtig, dass die rechtlichen Unsicherheiten, die sich aus dem fehlenden Rechtsrahmen ergeben, behoben werden. Als Schlagworte sollen hier die Themen Beschlagnahmeschutz, Selbstbelastungsfreiheit für die Mitarbeitenden, die datenschutzrechtliche Unsicherheiten beim Screening von Dokumenten und Kommunikationsdaten und die Mindestanforderungen für Compliance Management Systeme genannt werden. Ferner benötigen die Unternehmen verfahrensrechtliche Vorgaben, damit die Ergebnisse aus den internen Untersuchungen bei einer Kooperation mit den Ermittlungsbehörden verwendet und verwertet werden können.
Als Ergebnis der empirischen Untersuchung und aus den Erkenntnissen aus den ersten beiden einleitenden Kapiteln wurde eine Skizze für zukünftige Regelungen erarbeitet. Aufgrund der weiterhin wachsenden Bedeutung von internen Untersuchungen und der fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Thema ist der Gesetzgeber mehr denn je gefordert, mit einem neuen Unternehmenssanktionsrecht für Klarheit und Rechtssicherheit bei den Unternehmen zu sorgen und eine Basis für die Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden zu schaffen.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Whistleblower-Richtlinie) ist in Deutschland zum 17.12.2021 erfolglos abgelaufen. Ein vom Bundestag verabschiedeter Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) hat am 10. Februar 2023 im Bundesrat keine Mehrheit erhalten. Mit einem zeitnahen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist dennoch zu rechnen, da die Koalition das Gesetzesvorhaben nun in zwei Teile gefasst hat, welche seit dem 14. März 2023 in das parlamentarische Verfahren eingebracht wurden.
Die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Unternehmen birgt an einigen Stellen rechtliche Unsicherheiten, woraus Risiken resultieren können. So geht die vorliegende Arbeit der Frage nach, ob eine Balanced Score Card für Unternehmen im Umgang mit rechtlichen Unsicherheiten und aus der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes resultierenden Risiken eine geeignete Hilfestellung darstellen könnte.
Um die Forschungsfrage zu beantworten, wurde zunächst die Eignung einer Balanced Score Card als Instrument des Risikomanagements untersucht. Anschließend wurden rechtliche Unsicherheiten und Risiken, welche für Unternehmen durch die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes entstehen könnten, herausgearbeitet. Behandelt wurden dabei die Themengebiete persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich, Anreize zur Wahl der internen Meldestelle, zentrale Konzernmeldestelle, anonyme Meldungen, Schutzvoraussetzungen, Repressalienverbot und Beweislastumkehr sowie interne Untersuchungen als Folgemaßnahmen. Im Anschluss wurde eine Risiko-Balanced Score Card für den Umgang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz erstellt und das Vorgehen geprüft und bewertet. Zuletzt wurden Handlungsempfehlungen für Unternehmen herausgearbeitet.
Die Risiko-Balanced Score Card kann als Instrument zur Risikoidentifikation und -analyse und als Grundlage für die Risikobewertung dienen. Für viele Unternehmen kann sie als Hilfestellung im Umgang mit den genannten Risiken gelten, da für sie eine Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle besteht und daraus Schutzansprüche für Whistleblower entstehen können.
Mit der Einführung digitaler Produkte in § 327 Absätze 1 und 2 BGB zum 1. Januar 2022 ist mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ein neuer Gegenstand, ein spezielles digitales Gut in die deutsche Rechtsordnung getreten. Die §§ 327 ff. BGB betreffen sämtliche Leistungsbeziehungen, deren Leistungsgegenstand oder Leistungs-modalitäten in digitalen Gütern oder Dienstleistungen bestehen, das heißt fast alles, was die digitale Welt an Gütern und Dienstleistungen bereithält.
Die Zuweisung neuer, in der Regel durch zuvor nicht verfügbare Technologien gewonnene Güter, stellt die Privatrechtsordnung immer wieder vor die Frage, ob eine Zuordnung durch Gesetz oder richterliche Rechtsfortbildung vorgenommen werden oder unterbleiben soll. Vor diesem Hintergrund, widmet sich die vorliegende Arbeit des Themas der Gesamteinordnung digitaler Produkte in die Systematik der Rechtsobjekte der deutschen Zivilrechtsordnung. Bis heute fehlt es allerdings an einer einheitlichen und verbindlichen Definition von Rechtsobjekten. Bereits kurz nach der Kodifikation des BGB haben sich verschiedene Theorien betreffend die Definition des Begriffs „Rechtsobjekt“ herausgebildet. Der Schlüssel für die rechtliche Einordnung in das System der Rechtsobjekte ist die Differenzierung digitaler Produkte in verschiedene Informationsebenen. Die schwerpunktmäßig behandelte strukturelle Informationsebene digitaler Produkte lässt sich nach dem hier vertretenen Ergebnis nicht als Rechtsobjekt qualifizieren. Digitale Produkte erfüllen die Anforderungen des Sachbegriffs gemäß § 90 BGB nicht, vielmehr besteht an diesen, eine aus dem Strafrecht stammende, Datenverfügungsberechtigung. In Abhängigkeit von der jeweils betrachteten Informationsebene digitaler Produkte lassen sich verschiedene Arten von Rechtsobjekten bestimmen. Die Erkenntnisse dieser Arbeit ermöglichen die Feststellung, dass digitale Produkte keine einheitlichen, sondern vielmehr hybride Rechtsobjekte sind.
Das Ziel dieser Master Thesis war die Auswahl und die Einführung eines geeigneten Warehouse Management Systems für die Spedition und die Logistik GmbH Alfred Wedlich. Anhand einer Prozessanalyse für die Auftragsabwicklung der Lagerhaltung wurde ein Anforderungskatalog erstellt, der als Basis für eine Ausschreibung diente. Die daraufhin abgegebenen Angebote verschiedener Softwareanbieter wurden auf Einhaltung der gestellten Anforderungen überprüft und eine Vorauswahl von drei Programmen getroffen, deren Leistungen nahezu vollständig mit den Anforderungen übereinstimmten. Mit Hilfe einer Nutzwertanalyse wurden diese drei Programme genauer untersucht und die Ergebnisse als Entscheidungshilfen für die Geschäftsleitung und die Fachabteilungen aufbereitet. In Zusammenarbeit mit dem Systemanbieter, des ausgewählten Warehouse Management Systems, wurden ein Pflichtenheft und ein Projektplan entwickelt, in welchem die Meilensteine zur Einführung festgehalten wurden. Auf Basis des Projektplans wurde das System innerhalb der nächsten 4 Monate eingeführt und die Prozesse in den Fachabteilungen angepasst.