Business Transformation and Innovation Management
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Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine häufig genutzte Gestaltung, die auf die Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abzielt. Aus wirtschaftlicher Sicht soll mit der Bestellung Nicht-Gesellschaftern eine regelmäßige Einkunftsquelle verschafft werden; daneben gilt es, bei den Beteiligten ertragsteuerliche, erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegien zu nutzen. Konkret geht es und die Ausschöpfung von Progressionsvorteilen und Freibeträgen. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an GmbH-Anteilen nach wie vor mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Unsicherheiten behaftet ist.
Der Nießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine in der Praxis beliebte Gestaltungsform, die regelmäßig eine flexible Zuweisung von Vermögenssubstanz auf der einen und den daraus fließenden Erträgen auf der anderen Seite ermöglicht. Ja nach Zielsetzung werden unterschiedliche Nießbrauchsmodelle gewählt. Der Vorbehaltsnießbrauch wird häufig zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge genutzt, während der Zuwendungsnießbrauch auf die Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abzielt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Variante 1. In einem Folgebeitrag wird der Zuwendungsnießbrauch als Gestaltungsmodell auf den Prüfstand gestellt.
In dem Beitrag wird erläutert, dass getrennt lebende Ehegatten in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahrs nicht mehr die Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG in Anspruch nehmen können. Es werden die steuerrechtlichen Auswirkungen, die sich durch die Zahlungen von Unterhaltsleistungen ergeben und zwar sowohl im Hinblick auf eine steuerliche Zusammenveranlagung als auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder die Absetzung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung i.S.von § 33a EStG, dargestellt. Anhand eines Fallbeispiels erfolgt die Prüfung von unterschiedlichen steuerlichen Varianten.
Gesellschaftsrechtlich wird ein Verlustanteil, der nach dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf einen Gesellschafter entfällt, von seinem Kapitalanteil abgeschrieben (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 120 Abs. 2 HGB).
Einkommensteuerlich darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Beitrag beschäftigt sich mit den Umwandlungsmöglichkeiten bei negativem Kapitalkonto und gibt Gestaltungsempfehlungen.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsverpflichteten können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat die Unterhaltsleistungen insoweit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete kann das begrenzte Realsplitting nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragen. Der Beitrag erläutert den Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting und die Verpflichtung zum Ausgleich von Nachteilen, die beim Unterhaltsempfänger entstehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Vermeidung bzw. Abmilderung der Wirkungen des § 15a EStG. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die "geleistete Einlage" bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Wann gilt eine Einlage überhaupt als geleistet ? Außerdem werden drei Gestaltungsmöglichkeiten für eine Sacheinlage aufgezeigt.
Wenn eine überschuldete GmbH Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Gesellschafter hat, wird gern zu den Mitteln "Rangrücktritt" oder "Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung" gegriffen. Dadurch kann die Überschuldung oftmals beseitigt werden. Die aktuelle Rechtslage erfordert es jedoch, die beiden Gestaltungsmöglichkeiten neu zu überdenken.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es erwünscht sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen des ursprünglich vorgesehenen Pensionierungszeitpunkts für "seine" GmbH tätig bleibt und gleichzeitig Pensionszahlungen erhält. Ob die Weiterbeschäftigung negative steuerliche Konsequenzen hat, soll in dem Beitrag untersucht werden.