Business Transformation and Innovation Management
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Gesellschaftsrechtlich wird ein Verlustanteil, der nach dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf einen Gesellschafter entfällt, von seinem Kapitalanteil abgeschrieben (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 120 Abs. 2 HGB).
Einkommensteuerlich darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Beitrag beschäftigt sich mit den Umwandlungsmöglichkeiten bei negativem Kapitalkonto und gibt Gestaltungsempfehlungen.
In dem Beitrag wird erläutert, dass getrennt lebende Ehegatten in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahrs nicht mehr die Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG in Anspruch nehmen können. Es werden die steuerrechtlichen Auswirkungen, die sich durch die Zahlungen von Unterhaltsleistungen ergeben und zwar sowohl im Hinblick auf eine steuerliche Zusammenveranlagung als auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder die Absetzung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung i.S.von § 33a EStG, dargestellt. Anhand eines Fallbeispiels erfolgt die Prüfung von unterschiedlichen steuerlichen Varianten.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsverpflichteten können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat die Unterhaltsleistungen insoweit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete kann das begrenzte Realsplitting nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragen. Der Beitrag erläutert den Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting und die Verpflichtung zum Ausgleich von Nachteilen, die beim Unterhaltsempfänger entstehen.
Wenn eine überschuldete GmbH Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Gesellschafter hat, wird gern zu den Mitteln "Rangrücktritt" oder "Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung" gegriffen. Dadurch kann die Überschuldung oftmals beseitigt werden. Die aktuelle Rechtslage erfordert es jedoch, die beiden Gestaltungsmöglichkeiten neu zu überdenken.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Vermeidung bzw. Abmilderung der Wirkungen des § 15a EStG. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die "geleistete Einlage" bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Wann gilt eine Einlage überhaupt als geleistet ? Außerdem werden drei Gestaltungsmöglichkeiten für eine Sacheinlage aufgezeigt.
Dünnschicht-Technologie: Verfahren und Qualitätskontrolle von integrierten keramischen Kondensatoren
(1998)
Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nach § 17 EStG steuerlich relevant, wenn eine wesentliche Beteiligung vorliegt. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist die Norm des § 17 EStG neu gefaßt worden. Ab Veranlagungszeitraum 1999 ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Die Musterfälle zeigen, dass bei Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen - neue - steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es erwünscht sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen des ursprünglich vorgesehenen Pensionierungszeitpunkts für "seine" GmbH tätig bleibt und gleichzeitig Pensionszahlungen erhält. Ob die Weiterbeschäftigung negative steuerliche Konsequenzen hat, soll in dem Beitrag untersucht werden.
Mantelkäufe sind in der Praxis ein durchaus üblicher Vorgang. Neuerdings werden auch unter Einsatz des Internets GmbH-Mäntel angeboten (siehe z.B. www.mantelkauf.de; www.techno-treuhand.de; www.allconsult-gmbh.de). Das Interesse der Erwerber am Mantelkauf besteht zumeist darin, den Geschäftsbetrieb sofort aufnehmen zu können, ohne das zeitraubende Eintragungsverfahren in das Handelsregister abwarten zu müssen, das im Rahmen einer Gesellschaftsneugründung notwendig ist. Gleichzeitig möchten die Erwerber die Haftungsgefahren aus der Gründungsphase einer Gesellschaft vermeiden. Manchmal besteht die Motivation auch darin, das erforderliche Mindeststammkapital nicht leisten zu müssen. Dieser Beitrag will Vorteile und Gefahren eines Mantelkaufs bzw. der Mantelverwendung darstellen. Dabei soll deutlich werden, dass der Erwerb einer sog. Vorratsgesellschaft dem Erwerb eines "gebrauchten" GmbH-Mantels vorzuziehen ist. Da der Mantelkauf seine steuerliche Attraktivität, d.h. die Nutzung von Verlusten der übernommenen GmbH, durch § 8 Abs. 4 KStG weitgehend verloren hat, soll nachfolgend die wirtschaftliche Seite im Vordergrund stehen.
Um ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten, wird es oftmals nicht vom Betriebsinhaber, sondern von dessen Ehegatten erworben und anschließend an den Betriebsinhaber vermietet. Bei einem späteren Verkauf des Grundstücks (nach Ablauf der Spekulationsfrist) müssen dann die stillen Reserven nicht versteuert werden. Damit der Ehegatte das Grundstück erwerben kann, wird bei dieser Gestaltung oft der Weg gewählt, dass der Betriebsinhaber seinem Ehegatten vor Erwerb der Immobilie die erforderlichen Mittel schenkt. Die Gestaltung kann sich allerdings im Scheidungsfall als Bumerang erweisen. Salopp formuliert ist dann nämlich nicht nur der Ehegatte, sondern auch das Grundstück weg. Mit Urteil vom 4.2.98 (BStBl. II, 542) hat der BFH jedoch eine sog. Scheidungsklausel zugelassen. Danach kann vereinbart werden, dass im Falle der Beendigung des Güterstandes das Grundstück unentgeltlich auf den Betriebsinhaber zu übertragen ist. Das Urteil und die hieraus resultierenden Möglichkeiten zur Steuergestaltung werden in dem Beitrag vorgestellt.
Die Betriebsaufspaltung war bislang eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit, um die wichtigen Aspekte der Haftungsbeschränkung, der Steuerminderung bzw. -vermeidung und der Nachfolgeplanung in oft idealer Weise miteinander zu verbinden. Als besonders erfolgreich kann die sog. "klassische" Betriebsaufspaltung bezeichnet werden, die durch ein Besitzpersonenunternehmen und eine Betriebskapitalgesellschaft gekennzeichnet ist. Der Systemwechsel zum 1.1.01 zwingt jedoch, die Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung neu zu überprüfen. Der Beitrag zeigt auf, dass die Betriebsaufspaltung nun bei hohen Gewinnen der Betriebskapitalgesellschaft und bei hohen Pachtzinsen äußerst nachteilig sein kann.
Der Beitrag behandelt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter aus zuvor geschenkten Beträgen. Der BFH (18.1.01, DStR 01, 479) hatte u.a. entschieden, dass Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb abhängig sind, weil sie kurz hintereinander erfolgten. Die Finanzverwaltung, die derartige Gestaltungen ohnehin besonders kritisch prüft (BMF 1.12.92, BStBl I, 729), hat sich dem zwischenzeitlich angeschlossen (BMF 30.5.01, DB 01, 1338). Der Beitrag verdeutlicht die Problematik an einem Beispiel und gibt wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis.
Direktinvestitionen
(2001)
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen, so sollte immer der Fall einer möglichen Krise oder Insolvenz einkalkuliert werden. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass der Gesellschafter eventuelle Darlehensverluste steuerlich geltend machen kann. Aus steuerlicher Sicht interessant sind sog. Finanzplankredite. Denn gehen diese verloren, führen sie stets mit ihrem Nennwert zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG. Dieser Beitrag untersucht das Finanzierungsinstrument "Finanzplankredit" und geht der Frage nach, inwieweit die steuerlichen Vorteile mit gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Nachteilen verbunden sind. Ergänzend werden Musterformulierungen für den Finanzplankredit präsentiert.
Die Unternehmenssteuerreform 2001 hat bewirkt, dass die Betriebsaufspaltung nicht in allen Fällen attraktiv ist. Insbesondere bei hohen Pachtzinsen für das mobile Anlagevermögen kann die Gesamtsteuerbelastung von Besitz- und Betriebsunternehmen sogar deutlich höher liegen als bei der "reinen" GmbH oder dem "puren" Personenunternehmen. Möglicherweise ergibt sich daher das Bedürfnis, eine vorhandene Betriebsaufspaltung rückgängig zu machen. Der Beitrag zeigt Möglichkeiten der Rückabwicklung einer Betriebsaufspaltung, wobei er im Wesentlichen die Zusammenlegung von Besitz- und Betriebsunternehmen behandelt. Die Rückabwicklung kann dabei in der Weise erfolgen, dass entweder das Besitzunternehmen in der Betriebskapitalgesellschaft oder die Betriebskapitalgesellschaft in dem Besitzunternehmen aufgeht. Nachfolgend wird jeweils davon ausgegangen, dass es sich bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt ("klassische" Betriebsaufspaltung).
Der Beitrag beschäftigt sich mit Gestaltungsmöglichkeiten von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen. Die Thematik ist von erheblicher Praxisrelevanz, da die auf § 738 Abs. 1 S. 2 BGB basierende Rechtsprechung dem ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich eine dem wirklichen Wert seiner Anteile entsprechende Abfindung (Verkehrswert) zubilligt, d.h., ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist die Abfindung auf der Grundlage des "wirklichen Werts des Unternehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will des Unternehmens" zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH 21.4.55, BGHZ 17, 130/136). Das ist aber regelmäßig nicht gewollt. Welche Alternativen bestehen, wird in dem Beitrag untersucht.
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erwirtschaftet die Betriebs-GmbH häufig - langjährig - Verluste, während beim Besitzunternehmen dank vereinnahmter Miet- und Pachtzahlungen noch Gewinne erzielt werden. Dies birgt für die an der Betriebsaufspaltung beteiligten Unternehmen sowohl in gesellschafts- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht Gefahren. Der folgende Beitrag stellt diese Gefahren dar und zeigt auf, wie ihnen gestalterisch begegnet werden kann.
Sammelkartenspiele wie MAGIC, haben in den letzten Jahren einen enormen Anstieg der Nachfrage erfahren. So wurde zur Kinotrilogie „Der Herr der Ringe“ gleichzeitig auch ein Sammelkartenspiel herausgegeben. Ein Sammelkartenspiel wird mit einer beliebigen durch den Spieler getroffenen Kartenauswahl gespielt. Sammelkartenspiele, wie auch MAGIC, kombinieren Sammelkarten mit einem Strategiespiel. Bei Spielen solcher Art haben die Sammelkarten auch einen gewissen Spielwert.
Die Betriebsaufspaltung wird oft als Gestaltungsmittel genutzt, um die wichtigen Aspekte der Haftungsbeschränkung, der Steuerminderung und der Nachfolgeplanung in idealer Weise miteinander zu verbinden. Dabei werden allerdings die Risiken dieser Rechtsform, die sich beispielsweise bei hohen Pachtzinsen oder bei der unfreiwilligen Beendigung einer Betriebsaufspaltung ergeben können, häufig unterschätzt. Oft wird übersehen, dass sich durch die Aufteilung eines Unternehmens in einen aktiven und einen passiven Teil der Beratungsbedarf und der Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen. Die anstehende Unternehmensteuerreform 2008 ist ein willkommener Anlass, diese Rechtsform im Rahmen eines Musterfalls nochmals auf den Prüfstand zu stellen.
In der steuerlichen Beratungspraxis ist das Gestaltungsmodell der Betriebsaufspaltung seit vielen Jahren weit verbreitet. Doch die Änderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 haben dafür gesorgt, dass eine Betriebsaufspaltung zumindest aus steuerlicher Sicht zunehmend an Attraktivität verliert. Bei der "Entsorgung" einer Betriebsaufspaltung ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, um die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Worauf man im Einzelnen achten muss, wird in diesem Beitrag dargestellt.
Das Gesundheitswesen ist einem kontinuierlichen Wandel unterworfen. Knapper werdende Mittel im Gesundheitsbereich zwingen Krankenhäuser zu einer stetigen Effizienzsteigerung. Fluktuierende Rahmenbedingungen erfordern ein hohes Maß an Flexibilität. Innovation und Rationalisierung bestimmen das Vokabular der Mitarbeiter. Dabei geht es nicht um die Maximierung des Gewinns, sondern in vielen Bereichen um das Überleben eines Krankenhauses. Was sich der soziale Bereich nicht leisten kann, ist der Verzicht auf die Ideen seiner Mitarbeiter. Konventionelles, in der Industrie verwurzeltes Ideenmanagement lässt sich nicht einfach auf den Krankenhausalltag übertragen. Dieser Beitrag bietet eine Analyse des ökonomischen Denkens von Krankenhauspersonal.
In der Beratungspraxis wird zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung häufig empfohlen, im Besitzunternehmen einen "Nur..."-Besitzgesellschafter aufzunehmen und zudem im Gesellschaftsvertrag eine Einstimmigkeitsabrede für Gesellschafterbeschlüsse zu treffen. Dadurch soll die notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen verhindert werden. In diesem Beitrag wird hinterfragt, ob diese Gestaltung noch uneingeschränkt empfohlen werden kann und wann eine solche Einstimmigkeitsabrede zu unerwünschten Ergebnissen führt.
Zielsetzung: Die Bewertung ökonomischer Effizienzmechanismen des Krankenhauspersonals unterscheidet sich von anderen Berufs- und Bevölkerungsgruppen grundlegend. Inwiefern dies Auswirkungen auf die Bereitschaft zur Effizienzsteigerung und Kosteneinsparung hat, ist Gegenstand dieser Untersuchung. Methodik: Im Zuge der Untersuchung wurden in einer zweistufigen Evaluation die Mitarbeiter quantitativ und die Führungs- und Funktionskräfte im Rahmen eines qualitativen Leitfadeninterviews befragt. Ergebnisse: Die Grundeinstellung von Krankenhausmitarbeitern ist tendenziell negativ gegenüber ökonomischen Lösungsmechanismen. Soziale Verteilungslösungen werden preislichen Allokationsverfahren vorgezogen. Schlussfolgerungen: Das Personal des Krankenhausbereichs denkt anders, insbesondere in der wesentlichen Frage der Bewertung ökonomischer Effizienz. Dabei scheint die „Nähe” zum Patienten eine entscheidende Rolle zu spielen. Je stärker ein Mitarbeiter direkt mit Patienten arbeitet (Pflegedienst, Ärztlicher Dienst) desto altruistischer und gruppendynamischer ist seine Grundeinstellung. Hierbei werden soziale Aspekte, Anerkennung und Zufriedenheit weitaus stärker gewichtet als die monetäre Dimension. Mitarbeiter des Verwaltungsbereiches besitzen eine weitaus positivere Einstellung ökonomischen Effizienzmechanismen gegenüber.
In der Praxis wird immer wieder nach Gestaltungen gesucht, die die Wirkungen des § 15a EStG vermeiden bzw. abmildern können. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die "geleistete Einlage" bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Der Beitrag zeigt auf, wann eine solche Einlage zweckdienlich ist und worauf man bei entsprechenden Gestaltungen achten muss.
Der Flugverkehr entwickelt sich in rasantem Tempo. Immer mehr Menschen nutzen das Flugzeug, um ihre Mobilitätsbedürfnisse zu befriedigen. Insbesondere seit Flugreisen durch Low-Cost-Carrier für jedermann erschwinglich geworden sind, nimmt der Luftverkehr stetig zu.
Die Infrastruktur am Boden kann hier seit Jahren nicht mehr mithalten. Slots – die Lande- und Startnischen für Flugzeuge – sind insbesondere an großen internationalen Flughäfen zur Mangelware geworden. Stetig drängen neue Airlines in den europäischen Luftraum und beanspruchen ihren Platz als Luftverkehrsdienstleister – und erhöhen damit die Nachfrage nach Slots. Gleichzeitig werden Restriktionen und protektionistische Regelungen im Luft- verkehr gelockert (vgl. z.B. Open Skies). Die Erkenntnis, dass der Luftverkehr zum Kitt der Globalisierung geworden ist, hat sich in den Köpfen der Menschen längst durchgesetzt. Das Hauptproblem besteht also im Kapazitätsengpass bei Slots und bei der Abfertigung der Flugzeuge am Boden. Der derzeitige Vergabemechanismus für Slots wurde in einer Zeit etabliert, in der vollständig regulierte Flughäfen die Ausnahme darstellten. Heutzutage sind vollständig regulierte bzw. partiell vollständig regulierte Flughäfen zur Regel geworden. Das Slot-Grandfathering vermag den heutigen Anstieg des Luftverkehrs nicht adäquat zu bewältigen.
Das Ideenmanagement im Unternehmen ist kein statischer Prozess, sondern entwickelt sich, ebenso wie das Unternehmen, weiter. Dies geschieht nicht nur strukturell oder organisatorisch, sondern auch in der Köpfen der Mitarbeiter. Um die Mitarbeiter – die entscheidende Ressource des Ideenmanagements – nicht zu verlieren, können Evaluationen hilfreich sein. Sie ermöglichen eine Analyse der vielschichtigen Bewertungsebenen der Mitarbeiter und ihrer tatsächlichen Haltung zum Ideenmanagement. Dies ermöglicht ein wirksames Controlling des Ideenmanagements und der Innovation im Unternehmen. Die Nutzung des Instrumentes Evaluation für das Ideenmanagement anzuregen, ist Ziel dieses Aufsatzes.
Die Relative Ideen-Stärke (RIS) stellt ein effektives und ganzheitliches Benchmarking-System dar, das den größenunabhängigen Vergleich von verschiedenen Ideenmanagement-Systemen erlaubt. Hierbei werden neben direkten quantitativen Performance-Werten auch prozessuale und systemische Qualitätsunterschiede integriert. Aufbauend auf dem dib-Punktesystem stellt das Konzept der Relativen Ideen-Stärke eine querschnittliche Betrachtung an, welche die Nutzung als diagnostisches und analytisches Controlling-Instrument erlaubt. In Verbindung mit dem Ideenmanagement Report des Deutschen Instituts für Betriebswirtschaft stellt die Relative Ideen-Stärke ein ebenso anwendungsfreundliches wie praxisnahes Instrument für das Ideenmanagement dar. Der berechnete Benchmark ist statistisch hoch signifikant, innovativ und führend für den deutschsprachigen Raum.
Nachdem der Gesetzgeber dem allseits beliebten "Zwei-Stufen-Modell" den Boden entzogen hat, mussten in der Beratungspraxis neue Lösungen gefunden werden, um die Aufnahme eines Partners in eine Einzelpraxis zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steuergünstig zu ermöglichen. Als Ausweichgestaltung biete sich hier das "Mehr-Stufen-Modell" an, dessen Umsetzung allerdings eine mehrjährige Realisierungsphase erforderlich macht. Alternativ kann es sich anbieten, die Einzelpraxis nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete Sozietät einzubringen.
Eine Familiengesellschaft ist das ideale Gestaltungsmittel, um nahe Angehörige am eigenen Unternehmen zu beteiligen und dabei noch Steuern zu sparen. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, bietet sich vor allem die Rechtsform der KG an, da die nur kapitalmäßige Beteiligung eines Kindes eine Aufteilung des Gewinns bewirkt, ohne dass hierdurch die Geschäftsführung der Eltern wesentlich berührt wird. In einem Musterfall wird aufgezeigt, welche gesellschaftsvertraglichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um eine Familien-KG genau auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden.
Das Projektcontrolling ist fester Bestandteil eines erfolgreichen Projektmanagements geworden (vgl. Schreckenender, 2010). Selbst bei kleineren Einzelprojekten, für die kein eigener Projektcontroller zur Verfügung steht, werden die mit dem Projektcontrolling verbunden Aufgaben oftmals vom Projektmanager selbst wahrgenommen. Dies zeigt, wie hoch die Bedeutung eines erfolgreichen Projektcontrollings für den Gesamterfolg des Projektes ist.
Der Besitz eines Handys ist heutzutage als Standard für Jedermann zu sehen. Geht es jedoch darum, die Zahlungsbereitschaft des Einzelnen beim Kauf für dieses Gut zu messen, und daraus schließend die Wertschätzung für einzelne Charakteristika des Handys, so gibt es verschiedene Ansätze, dies zu analysieren.
Organizations face increased pressure from stakeholders to incorporate a
plethora of corporate responsibility (CR) and sustainability aspects in their
business practices. Legal and extra-legal demands are dynamically changing;
almost no organizational function is unaffected. Owing to the outsourcing
wave of the last decade, in particular purchasing and supply management
(PSM) plays an ever more important role in assuring sustainable production
of the firm’s products offered in the marketplace. The supply base of many
Western firms has become increasingly global and spend volumes have shifted
towards emerging countries. In order to avoid the risk of reputational damage
to the buying company, the PSM department must ensure that their international
suppliers comply with their corporate codes of conduct and that environmental
and social misconduct at supplier premises does not occur. In
this paper, ‘‘sustainability’’ refers to the pursuit of the tripartite of economic,
environmental, and social performance.We contribute to prior research in the
fields of sustainability and CR by extending insights of the dynamic capabilities
view to analyze how the PSM function integrates sustainability
aspects in its global supplier management processes. Based on four case
studies in the chemical industry, we propose that profound sustainable global
supplier management (SGSM) capabilities are a source of competitive advantage.
These capabilities are path dependent and particularly valuable when
organizations are receptive to external stakeholder pressure. Early movers in
the field of SGSM reap competitive benefits to a notable extent as a result of
resource accumulation and learning processes over time.