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Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine häufig genutzte Gestaltung, die auf die Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abzielt. Aus wirtschaftlicher Sicht soll mit der Bestellung Nicht-Gesellschaftern eine regelmäßige Einkunftsquelle verschafft werden; daneben gilt es, bei den Beteiligten ertragsteuerliche, erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegien zu nutzen. Konkret geht es und die Ausschöpfung von Progressionsvorteilen und Freibeträgen. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an GmbH-Anteilen nach wie vor mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Unsicherheiten behaftet ist.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es erwünscht sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen des ursprünglich vorgesehenen Pensionierungszeitpunkts für "seine" GmbH tätig bleibt und gleichzeitig Pensionszahlungen erhält. Ob die Weiterbeschäftigung negative steuerliche Konsequenzen hat, soll in dem Beitrag untersucht werden.
Um ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten, wird es oftmals nicht vom Betriebsinhaber, sondern von dessen Ehegatten erworben und anschließend an den Betriebsinhaber vermietet. Bei einem späteren Verkauf des Grundstücks (nach Ablauf der Spekulationsfrist) müssen dann die stillen Reserven nicht versteuert werden. Damit der Ehegatte das Grundstück erwerben kann, wird bei dieser Gestaltung oft der Weg gewählt, dass der Betriebsinhaber seinem Ehegatten vor Erwerb der Immobilie die erforderlichen Mittel schenkt. Die Gestaltung kann sich allerdings im Scheidungsfall als Bumerang erweisen. Salopp formuliert ist dann nämlich nicht nur der Ehegatte, sondern auch das Grundstück weg. Mit Urteil vom 4.2.98 (BStBl. II, 542) hat der BFH jedoch eine sog. Scheidungsklausel zugelassen. Danach kann vereinbart werden, dass im Falle der Beendigung des Güterstandes das Grundstück unentgeltlich auf den Betriebsinhaber zu übertragen ist. Das Urteil und die hieraus resultierenden Möglichkeiten zur Steuergestaltung werden in dem Beitrag vorgestellt.
In der steuerlichen Beratungspraxis ist das Gestaltungsmodell der Betriebsaufspaltung seit vielen Jahren weit verbreitet. Doch die Änderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 haben dafür gesorgt, dass eine Betriebsaufspaltung zumindest aus steuerlicher Sicht zunehmend an Attraktivität verliert. Bei der "Entsorgung" einer Betriebsaufspaltung ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, um die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Worauf man im Einzelnen achten muss, wird in diesem Beitrag dargestellt.
Sinn und Zweck der Realteilung einer Personengesellschaft ist nach Ansicht des BFH, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht zu behindern, solange die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Als prominentes Beispiel könnte hier die Teilung von Aldi in Nord und Süd herhalten. Der BFH hat die Gestaltungsmöglichkeiten einer gewinnneutralen Realteilung jüngst deutlich erweitert. Nun ist nicht nur das Ausscheiden eines Mitunternehmers bei Abfindung mit einem Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil begünstigt. Auch eine Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt jetzt Realteilungsgrundsätzen (BFH 30.3.17, IV R 11/15, BFH/NV 17, 1647).
Eine Familiengesellschaft ist das ideale Gestaltungsmittel, um nahe Angehörige am eigenen Unternehmen zu beteiligen und dabei noch Steuern zu sparen. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, bietet sich vor allem die Rechtsform der KG an, da die nur kapitalmäßige Beteiligung eines Kindes eine Aufteilung des Gewinns bewirkt, ohne dass hierdurch die Geschäftsführung der Eltern wesentlich berührt wird. In einem Musterfall wird aufgezeigt, welche gesellschaftsvertraglichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um eine Familien-KG genau auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden.
Betriebsgrundstücke verfügen häufig über erhebliche stille Reserven, die bei einem Verkauf aufgedeckt werden müssen. Soweit der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn einzustufen ist, kann die hohe ertragsneuerliche Belastung schnell einen wesentlichen Teil des Veräußerungserlöses aufzehren. Eine Betriebsaufgabe ist daher - insbesondere wenn sich wegen erhöhtem Liquiditätsbedarf die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzgrundstück nach R 35 EStR nicht anbietet - oft die steuerlich günstigere Lösung.
Als Gestaltungsmittel für die steuerneutrale Beendigung einer selbständig oder gewerblich tätigen Personengesellschaft biete sich die Realteilung i.S. von § 16 Abs. 3 S. 2 EStG an. In vielen Fällen kann die Aufdeckung stiller Reserven weitestgehend vermieden werden. Worauf man im Einzelnen achten muss und wann eine Nachversteuerung droht, wird in diesem Beitrag analysiert.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den steuerlichen Folgen der entgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowie von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen. Es stellt sich vor allem die Frage, ob bei gewissen Gestaltungen nicht ein bestehender Gesamtplan der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen entgegensteht, wenn nicht der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen übertragen worden ist. Hier könnten schnell die tarifbegünstigte Besteuerung bei einer Veräußerung bzw. die Buchwertfortführung bei Umwandlungen "auf der Kippe stehen".
Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens: Gestaltungsempfehlungen aus steuerlicher Sicht
(2020)
Häufig erfolgt die Vereinbarung eines Nießbrauchs an Grundstücken des Privatvermögens aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder anläßlich einer Erbregelung. Motivation für die Bestellung eines Nießbrauchs kann aber auch das Ziel der Einkünfteverlagerung auf minderjährige Kinder sein, um die einkommensteuerliche Belastung zu reduzieren. Doch bei allen Gestaltungsvarianten, die bei der Bestellung des Nießbrauchs zivilrechtlich möglich sind, müssen zwingend die steuerlichen Folgen bedacht werden, um nachteilige Folgen zu vermeiden.