Business Transformation and Innovation Management
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Der unentgeltliche Zuwendungsnießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine häufig genutzte Gestaltung, die auf die Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abzielt. Aus wirtschaftlicher Sicht soll mit der Bestellung Nicht-Gesellschaftern eine regelmäßige Einkunftsquelle verschafft werden; daneben gilt es, bei den Beteiligten ertragsteuerliche, erbschaft- und schenkungsteuerliche Privilegien zu nutzen. Konkret geht es und die Ausschöpfung von Progressionsvorteilen und Freibeträgen. Grundsätzlich bleibt aber festzuhalten, dass die Bestellung eines Zuwendungsnießbrauchs an GmbH-Anteilen nach wie vor mit erheblichen rechtlichen und steuerlichen Unsicherheiten behaftet ist.
Der Nießbrauch an GmbH-Beteiligungen ist eine in der Praxis beliebte Gestaltungsform, die regelmäßig eine flexible Zuweisung von Vermögenssubstanz auf der einen und den daraus fließenden Erträgen auf der anderen Seite ermöglicht. Ja nach Zielsetzung werden unterschiedliche Nießbrauchsmodelle gewählt. Der Vorbehaltsnießbrauch wird häufig zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge genutzt, während der Zuwendungsnießbrauch auf die Versorgung von Angehörigen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge abzielt. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Variante 1. In einem Folgebeitrag wird der Zuwendungsnießbrauch als Gestaltungsmodell auf den Prüfstand gestellt.
In dem Beitrag wird erläutert, dass getrennt lebende Ehegatten in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahrs nicht mehr die Zusammenveranlagung und das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG in Anspruch nehmen können. Es werden die steuerrechtlichen Auswirkungen, die sich durch die Zahlungen von Unterhaltsleistungen ergeben und zwar sowohl im Hinblick auf eine steuerliche Zusammenveranlagung als auch im Hinblick auf eine Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder die Absetzung der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung i.S.von § 33a EStG, dargestellt. Anhand eines Fallbeispiels erfolgt die Prüfung von unterschiedlichen steuerlichen Varianten.
Gesellschaftsrechtlich wird ein Verlustanteil, der nach dem vertraglichen oder gesetzlichen Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel auf einen Gesellschafter entfällt, von seinem Kapitalanteil abgeschrieben (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 120 Abs. 2 HGB).
Einkommensteuerlich darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht (§ 15a Abs. 1 S. 1 EStG). Der Beitrag beschäftigt sich mit den Umwandlungsmöglichkeiten bei negativem Kapitalkonto und gibt Gestaltungsempfehlungen.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsverpflichteten können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat die Unterhaltsleistungen insoweit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete kann das begrenzte Realsplitting nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragen. Der Beitrag erläutert den Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting und die Verpflichtung zum Ausgleich von Nachteilen, die beim Unterhaltsempfänger entstehen.
Der Beitrag beschäftigt sich mit der Vermeidung bzw. Abmilderung der Wirkungen des § 15a EStG. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die "geleistete Einlage" bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Wann gilt eine Einlage überhaupt als geleistet ? Außerdem werden drei Gestaltungsmöglichkeiten für eine Sacheinlage aufgezeigt.
Wenn eine überschuldete GmbH Verbindlichkeiten gegenüber ihrem Gesellschafter hat, wird gern zu den Mitteln "Rangrücktritt" oder "Forderungsverzicht mit Besserungsvereinbarung" gegriffen. Dadurch kann die Überschuldung oftmals beseitigt werden. Die aktuelle Rechtslage erfordert es jedoch, die beiden Gestaltungsmöglichkeiten neu zu überdenken.
Aus unterschiedlichen Gründen kann es erwünscht sein, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch nach Erreichen des ursprünglich vorgesehenen Pensionierungszeitpunkts für "seine" GmbH tätig bleibt und gleichzeitig Pensionszahlungen erhält. Ob die Weiterbeschäftigung negative steuerliche Konsequenzen hat, soll in dem Beitrag untersucht werden.
Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nach § 17 EStG steuerlich relevant, wenn eine wesentliche Beteiligung vorliegt. Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist die Norm des § 17 EStG neu gefaßt worden. Ab Veranlagungszeitraum 1999 ist eine wesentliche Beteiligung gegeben, wenn der Veräußerer an der Gesellschaft zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Die Musterfälle zeigen, dass bei Verlusten aus der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen - neue - steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.
Um ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen herauszuhalten, wird es oftmals nicht vom Betriebsinhaber, sondern von dessen Ehegatten erworben und anschließend an den Betriebsinhaber vermietet. Bei einem späteren Verkauf des Grundstücks (nach Ablauf der Spekulationsfrist) müssen dann die stillen Reserven nicht versteuert werden. Damit der Ehegatte das Grundstück erwerben kann, wird bei dieser Gestaltung oft der Weg gewählt, dass der Betriebsinhaber seinem Ehegatten vor Erwerb der Immobilie die erforderlichen Mittel schenkt. Die Gestaltung kann sich allerdings im Scheidungsfall als Bumerang erweisen. Salopp formuliert ist dann nämlich nicht nur der Ehegatte, sondern auch das Grundstück weg. Mit Urteil vom 4.2.98 (BStBl. II, 542) hat der BFH jedoch eine sog. Scheidungsklausel zugelassen. Danach kann vereinbart werden, dass im Falle der Beendigung des Güterstandes das Grundstück unentgeltlich auf den Betriebsinhaber zu übertragen ist. Das Urteil und die hieraus resultierenden Möglichkeiten zur Steuergestaltung werden in dem Beitrag vorgestellt.
Der Beitrag behandelt die steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter aus zuvor geschenkten Beträgen. Der BFH (18.1.01, DStR 01, 479) hatte u.a. entschieden, dass Schenkung und Darlehen nicht allein deshalb abhängig sind, weil sie kurz hintereinander erfolgten. Die Finanzverwaltung, die derartige Gestaltungen ohnehin besonders kritisch prüft (BMF 1.12.92, BStBl I, 729), hat sich dem zwischenzeitlich angeschlossen (BMF 30.5.01, DB 01, 1338). Der Beitrag verdeutlicht die Problematik an einem Beispiel und gibt wertvolle Hinweise für die Gestaltungspraxis.
Mantelkäufe sind in der Praxis ein durchaus üblicher Vorgang. Neuerdings werden auch unter Einsatz des Internets GmbH-Mäntel angeboten (siehe z.B. www.mantelkauf.de; www.techno-treuhand.de; www.allconsult-gmbh.de). Das Interesse der Erwerber am Mantelkauf besteht zumeist darin, den Geschäftsbetrieb sofort aufnehmen zu können, ohne das zeitraubende Eintragungsverfahren in das Handelsregister abwarten zu müssen, das im Rahmen einer Gesellschaftsneugründung notwendig ist. Gleichzeitig möchten die Erwerber die Haftungsgefahren aus der Gründungsphase einer Gesellschaft vermeiden. Manchmal besteht die Motivation auch darin, das erforderliche Mindeststammkapital nicht leisten zu müssen. Dieser Beitrag will Vorteile und Gefahren eines Mantelkaufs bzw. der Mantelverwendung darstellen. Dabei soll deutlich werden, dass der Erwerb einer sog. Vorratsgesellschaft dem Erwerb eines "gebrauchten" GmbH-Mantels vorzuziehen ist. Da der Mantelkauf seine steuerliche Attraktivität, d.h. die Nutzung von Verlusten der übernommenen GmbH, durch § 8 Abs. 4 KStG weitgehend verloren hat, soll nachfolgend die wirtschaftliche Seite im Vordergrund stehen.
Die Betriebsaufspaltung war bislang eine beliebte Gestaltungsmöglichkeit, um die wichtigen Aspekte der Haftungsbeschränkung, der Steuerminderung bzw. -vermeidung und der Nachfolgeplanung in oft idealer Weise miteinander zu verbinden. Als besonders erfolgreich kann die sog. "klassische" Betriebsaufspaltung bezeichnet werden, die durch ein Besitzpersonenunternehmen und eine Betriebskapitalgesellschaft gekennzeichnet ist. Der Systemwechsel zum 1.1.01 zwingt jedoch, die Vor- und Nachteile der Betriebsaufspaltung neu zu überprüfen. Der Beitrag zeigt auf, dass die Betriebsaufspaltung nun bei hohen Gewinnen der Betriebskapitalgesellschaft und bei hohen Pachtzinsen äußerst nachteilig sein kann.
Die Unternehmenssteuerreform 2001 hat bewirkt, dass die Betriebsaufspaltung nicht in allen Fällen attraktiv ist. Insbesondere bei hohen Pachtzinsen für das mobile Anlagevermögen kann die Gesamtsteuerbelastung von Besitz- und Betriebsunternehmen sogar deutlich höher liegen als bei der "reinen" GmbH oder dem "puren" Personenunternehmen. Möglicherweise ergibt sich daher das Bedürfnis, eine vorhandene Betriebsaufspaltung rückgängig zu machen. Der Beitrag zeigt Möglichkeiten der Rückabwicklung einer Betriebsaufspaltung, wobei er im Wesentlichen die Zusammenlegung von Besitz- und Betriebsunternehmen behandelt. Die Rückabwicklung kann dabei in der Weise erfolgen, dass entweder das Besitzunternehmen in der Betriebskapitalgesellschaft oder die Betriebskapitalgesellschaft in dem Besitzunternehmen aufgeht. Nachfolgend wird jeweils davon ausgegangen, dass es sich bei dem Besitzunternehmen um ein Einzelunternehmen oder um eine Personengesellschaft handelt ("klassische" Betriebsaufspaltung).
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen, so sollte immer der Fall einer möglichen Krise oder Insolvenz einkalkuliert werden. Insbesondere sollte sichergestellt sein, dass der Gesellschafter eventuelle Darlehensverluste steuerlich geltend machen kann. Aus steuerlicher Sicht interessant sind sog. Finanzplankredite. Denn gehen diese verloren, führen sie stets mit ihrem Nennwert zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG. Dieser Beitrag untersucht das Finanzierungsinstrument "Finanzplankredit" und geht der Frage nach, inwieweit die steuerlichen Vorteile mit gesellschafts- und insolvenzrechtlichen Nachteilen verbunden sind. Ergänzend werden Musterformulierungen für den Finanzplankredit präsentiert.
Der Beitrag beschäftigt sich mit Gestaltungsmöglichkeiten von Abfindungsklauseln in Gesellschaftsverträgen. Die Thematik ist von erheblicher Praxisrelevanz, da die auf § 738 Abs. 1 S. 2 BGB basierende Rechtsprechung dem ausscheidenden Gesellschafter grundsätzlich eine dem wirklichen Wert seiner Anteile entsprechende Abfindung (Verkehrswert) zubilligt, d.h., ohne gesellschaftsvertragliche Regelung ist die Abfindung auf der Grundlage des "wirklichen Werts des Unternehmens einschließlich aller stillen Reserven und einschließlich des good will des Unternehmens" zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 1 S. 2 BGB; BGH 21.4.55, BGHZ 17, 130/136). Das ist aber regelmäßig nicht gewollt. Welche Alternativen bestehen, wird in dem Beitrag untersucht.
Im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erwirtschaftet die Betriebs-GmbH häufig - langjährig - Verluste, während beim Besitzunternehmen dank vereinnahmter Miet- und Pachtzahlungen noch Gewinne erzielt werden. Dies birgt für die an der Betriebsaufspaltung beteiligten Unternehmen sowohl in gesellschafts- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht Gefahren. Der folgende Beitrag stellt diese Gefahren dar und zeigt auf, wie ihnen gestalterisch begegnet werden kann.
Die Betriebsaufspaltung wird oft als Gestaltungsmittel genutzt, um die wichtigen Aspekte der Haftungsbeschränkung, der Steuerminderung und der Nachfolgeplanung in idealer Weise miteinander zu verbinden. Dabei werden allerdings die Risiken dieser Rechtsform, die sich beispielsweise bei hohen Pachtzinsen oder bei der unfreiwilligen Beendigung einer Betriebsaufspaltung ergeben können, häufig unterschätzt. Oft wird übersehen, dass sich durch die Aufteilung eines Unternehmens in einen aktiven und einen passiven Teil der Beratungsbedarf und der Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen. Die anstehende Unternehmensteuerreform 2008 ist ein willkommener Anlass, diese Rechtsform im Rahmen eines Musterfalls nochmals auf den Prüfstand zu stellen.
In der steuerlichen Beratungspraxis ist das Gestaltungsmodell der Betriebsaufspaltung seit vielen Jahren weit verbreitet. Doch die Änderungen durch die Unternehmenssteuerreform 2008 haben dafür gesorgt, dass eine Betriebsaufspaltung zumindest aus steuerlicher Sicht zunehmend an Attraktivität verliert. Bei der "Entsorgung" einer Betriebsaufspaltung ist allerdings höchste Sorgfalt geboten, um die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Worauf man im Einzelnen achten muss, wird in diesem Beitrag dargestellt.
"Doppelte AfA bei Bebauung eines Ehegattengrundstücks": So ähnlich lauteten die Reaktionen auf ein Urteil des BFH (9.3.16, X R 46/14) zur ertragssteuerlichen Behandlung eines Betriebsgebäudes, das ein Unternehmer auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück errichtet hatte. Neben dem BFH hat sich auch die Finanzverwaltung ausführlich mit diesem Gestaltungsmodell beschäftigt (BMF 16.12.16, IV C 6 - S 2134/15/10003). In einem Musterfall werden Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen und Alternativen vorgestellt.
Sinn und Zweck der Realteilung einer Personengesellschaft ist nach Ansicht des BFH, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen steuerlich nicht zu behindern, solange die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Als prominentes Beispiel könnte hier die Teilung von Aldi in Nord und Süd herhalten. Der BFH hat die Gestaltungsmöglichkeiten einer gewinnneutralen Realteilung jüngst deutlich erweitert. Nun ist nicht nur das Ausscheiden eines Mitunternehmers bei Abfindung mit einem Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil begünstigt. Auch eine Sachwertabfindung mit Einzelwirtschaftsgütern folgt jetzt Realteilungsgrundsätzen (BFH 30.3.17, IV R 11/15, BFH/NV 17, 1647).
In der Beratungspraxis wird zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung häufig empfohlen, im Besitzunternehmen einen "Nur..."-Besitzgesellschafter aufzunehmen und zudem im Gesellschaftsvertrag eine Einstimmigkeitsabrede für Gesellschafterbeschlüsse zu treffen. Dadurch soll die notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen verhindert werden. In diesem Beitrag wird hinterfragt, ob diese Gestaltung noch uneingeschränkt empfohlen werden kann und wann eine solche Einstimmigkeitsabrede zu unerwünschten Ergebnissen führt.
In der Praxis wird immer wieder nach Gestaltungen gesucht, die die Wirkungen des § 15a EStG vermeiden bzw. abmildern können. Die wohl einfachste Lösung ist die rechtzeitige Leistung einer Einlage, denn die "geleistete Einlage" bestimmt das Kapitalkonto des Kommanditisten. Der Beitrag zeigt auf, wann eine solche Einlage zweckdienlich ist und worauf man bei entsprechenden Gestaltungen achten muss.
Eine Familiengesellschaft ist das ideale Gestaltungsmittel, um nahe Angehörige am eigenen Unternehmen zu beteiligen und dabei noch Steuern zu sparen. Sollen minderjährige Kinder beteiligt werden, bietet sich vor allem die Rechtsform der KG an, da die nur kapitalmäßige Beteiligung eines Kindes eine Aufteilung des Gewinns bewirkt, ohne dass hierdurch die Geschäftsführung der Eltern wesentlich berührt wird. In einem Musterfall wird aufgezeigt, welche gesellschaftsvertraglichen und steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, um eine Familien-KG genau auf die eigenen Bedürfnisse zuzuschneiden.
Nachdem der Gesetzgeber dem allseits beliebten "Zwei-Stufen-Modell" den Boden entzogen hat, mussten in der Beratungspraxis neue Lösungen gefunden werden, um die Aufnahme eines Partners in eine Einzelpraxis zur Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steuergünstig zu ermöglichen. Als Ausweichgestaltung biete sich hier das "Mehr-Stufen-Modell" an, dessen Umsetzung allerdings eine mehrjährige Realisierungsphase erforderlich macht. Alternativ kann es sich anbieten, die Einzelpraxis nach § 24 UmwStG in eine neu gegründete Sozietät einzubringen.
Betriebsgrundstücke verfügen häufig über erhebliche stille Reserven, die bei einem Verkauf aufgedeckt werden müssen. Soweit der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn einzustufen ist, kann die hohe ertragsneuerliche Belastung schnell einen wesentlichen Teil des Veräußerungserlöses aufzehren. Eine Betriebsaufgabe ist daher - insbesondere wenn sich wegen erhöhtem Liquiditätsbedarf die Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzgrundstück nach R 35 EStR nicht anbietet - oft die steuerlich günstigere Lösung.
Als Gestaltungsmittel für die steuerneutrale Beendigung einer selbständig oder gewerblich tätigen Personengesellschaft biete sich die Realteilung i.S. von § 16 Abs. 3 S. 2 EStG an. In vielen Fällen kann die Aufdeckung stiller Reserven weitestgehend vermieden werden. Worauf man im Einzelnen achten muss und wann eine Nachversteuerung droht, wird in diesem Beitrag analysiert.
Der Beitrag beschäftigt sich mit den steuerlichen Folgen der entgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen sowie von Anteilen an Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen. Es stellt sich vor allem die Frage, ob bei gewissen Gestaltungen nicht ein bestehender Gesamtplan der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen entgegensteht, wenn nicht der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen übertragen worden ist. Hier könnten schnell die tarifbegünstigte Besteuerung bei einer Veräußerung bzw. die Buchwertfortführung bei Umwandlungen "auf der Kippe stehen".
Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kommt es häufig zu unentgeltlichen Übertragungen von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen. Welche Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich bestehen und in welchen Fällen die Aufdeckung stiller Reserven vermieden werden kann, wird in dem Beitrag untersucht. Es stellt sich - wie auch bei entgeltliche Übertragungen - vor allem die Frage, ob nicht ein bestehender "Gesamtplan" schädlich ist, wenn nicht der gesamte Mitunternehmeranteil einschließlich Sonderbetriebsvermögen übertragen worden ist.
Der BFH hat jüngst in einem hochinteressanten Urteil die Voraussetzungen der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 6 Abs. 3 EStG präzisiert. Interessant ist, dass die höchstrichterliche Entscheidung auch eine Klarstellung zur Gesamtplanrechtsprechung beinhaltet (BFH 9.12.14, IV R 29/14).
Dieser praktische Fall beschäftigt sich mit der Verrechnung von nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verlusten eines inländischen Kommanditisten, der an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt ist. Der BFH hatte jüngst die Möglichkeiten der Verlustverrechnung gemäß § 15a EStG Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 S. 2 EStG präzisiert und deutlich verbessert (BFH 2.9.14, IX R 52/13, GStB 15, 158). Dieses Potential sollte man nutzen.
Nießbrauch an Grundstücken des Privatvermögens: Gestaltungsempfehlungen aus steuerlicher Sicht
(2020)
Häufig erfolgt die Vereinbarung eines Nießbrauchs an Grundstücken des Privatvermögens aus familiären Gründen, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder anläßlich einer Erbregelung. Motivation für die Bestellung eines Nießbrauchs kann aber auch das Ziel der Einkünfteverlagerung auf minderjährige Kinder sein, um die einkommensteuerliche Belastung zu reduzieren. Doch bei allen Gestaltungsvarianten, die bei der Bestellung des Nießbrauchs zivilrechtlich möglich sind, müssen zwingend die steuerlichen Folgen bedacht werden, um nachteilige Folgen zu vermeiden.
Nach der Mitte 2016 in Kraft getretenen Erbschaftsteuerreform soll Verwaltungsvermögen nicht mehr an einer erbschaftssteuerlichen Verschonung teilhaben (vgl. § 13b Abs. 2 ErbStG). Liegt bei einem Betreiber eines Parkhauses, dessen Kerngeschäft die Vermietung von Parkplätzen ist, nun in vollem Umfang Verwaltungsvermögen vor, sodass eine Erbschaftsteuerverschonung ausscheidet?