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Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

  • Bei der Einkommensteuerveranlagung des Unterhaltsverpflichteten können Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) abgezogen werden. Der Unterhaltsempfänger hat die Unterhaltsleistungen insoweit als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern. Der Unterhaltsverpflichtete kann das begrenzte Realsplitting nur mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragen. Der Beitrag erläutert den Anspruch auf Zustimmung zum Realsplitting und die Verpflichtung zum Ausgleich von Nachteilen, die beim Unterhaltsempfänger entstehen.

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Metadaten
Author:Annemarie Butz-Seidl
Parent Title (German):Gestaltende Steuerberatung
Document Type:Article
Language:German
Year of Completion:1997
Date of first Publication:1997/02/01
Release Date:2021/01/12
Tag:begrenztes Realsplitting; Sonderausgabenabzug; sonstige Einkünfte § 22 Nr. 1a EStG; Verpflichtung zur Zustimmung; Nachteilsausgleich;
GND Keyword:Unterhaltspflicht; Einkommensteuerrecht
Volume:1997
Issue:02
First Page:15
Last Page:18
Urheberrecht:0
research focus :Wissensmanagement und Strukturwandel / Business Transformation and Innovation Management
Licence (German):Keine Lizenz - es gilt das deutsche Urheberrecht
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