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Die Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 hat erhebliche Bewegung in die Diskussion um Chancen und Risiken der Verwendung Künstlicher Intelligenz (KI) gebracht. Dabei geht es in der aktuellen Debatte stark um den Einsatz öffentlich kostenlos oder mit Bezahlschranke angebotener, KI-gestützer ChatBots an Hochschulen und Schulen. Allerdings müssen auch die öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen die Entwicklung solcher ChatBots begleiten, um Fehlentwicklungen bei der Verwendung solcher Systeme, die Lösungen in Textform vorschlagen, vorzubeugen. Dieser Beitrag diskutiert insoweit – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – relevante Aspekte mit einem Fokus auf der Verwendung von ChatBots zur Vorbereitung von juristischen oder ökonomischen Entscheidungen sowie von wissenschaftlichen u.ä. Ausarbeitungen.
Die Verordnung (EU) 2022/2560 v. 14.12.2022 gibt zentral der Europäischen Kommission Befugnisse, um gegen wettbewerbsverzerrende Subventionen dritter Staaten vorzugehen. Sie wirkt erst seit dem 12.07.2023. Die Verordnung wird erhebliche Auswirkungen u.a. auf die öffentliche Vergabe und M&A-Transaktionen haben, da mit ihr neue Verfahren eingeführt werden. Mit der DVO 2023/1441 der Europäischen Kommission v. 10.07.023 hat die Verordnung (EU) 2022/2560 eine Konkretisierung erhalten. Zudem hat die Europäische Kommission einschlägige Hinweise im Internet veröffentlicht. Dieser Beitrag stellt die Verordnungen vor, ordnet sie ein und spricht einige der zahlreichen mit ihr aufgeworfenen Rechtsfragen an.
L’ article décrit les grandes lignes du droit des marchés publics allemand en se concentrant sur le niveau fédéral. Dans ce contexte il aborde les dispositions qui revêtent une importance particulière pour l'armée allemande, la Bundeswehr. Il donne également un aperçu de l'organisation des achats de la Bundeswehr. En guise d'introduction, l'article donne un bref aperçu du droit européen des marchés publics, qui constitue une base essentielle du droit allemand des marchés publics. Cet article en français est accompagné d'une version allemande du texte.
Der Beitrag beschreibt die Grundzüge des deutschen Vergaberechts mit Fokus auf der Bundesebene. Dabei wird auch auf Vorschriften eingegangen, die für die Bundeswehr von besonderer Bedeutung sind. Daneben wird ein Überblick über die Beschaffungsorganisation der Bundeswehr gegeben. Einleitend gibt der Beitrag eine knappe Übersicht über das EU-Vergaberecht, welches eine wesentliche Grundlage des deutschen Vergaberechts darstellt.
Emojis werden in Messenger-Diensten und anderen Kommunikationskanälen privat, zunehmend aber auch im Geschäfts- und Verwaltungsumgang genutzt. Sie können auch als zivilrechtlich relevante Willenserklärung verstanden oder missverstanden werden. Dies kann auch beim Handeln im Kontext der Bundeswehr relevant werden. Dieser Aufsatz skizziert Maßstäbe, anhand derer Emojis als zivilrechtliche Willenserklärungen zu werten sind und diskutiert beispielhaft einige Fallkonstellationen. Zuvor wird knapp auf die Bedeutung für die Bundeswehr eingegangen.
Es handelt sich hier um die Zweitveröffentlichung der Aufsatzreihe v. Graevenitz, Öffentliche Vergabe aus zivilrechtlicher Sicht – Eine Einführung, Teile 1 bis 6, die zunächst in BWV 2021, 49-52, 76-80, 101-106, 125-129, 149-154, 169-172 erschienen war. Betrachtet werden Vorgänge der öffentlichen Beschaffung unter verschiedenen zivilrechtlichen Aspekten und zwar Teil 1 "Einordnung, Privatautonomie, invitatio ad offerendum", Teil 2 "Vertrag mit Angebot und Annahme", Teil 3 "Form und Auslegung", Teil 4 "Nichtigkeit wegen vergaberechtlicher Verstöße", Teil 5 "culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2 BGB", Teil 6 "Deliktsrecht und Leistungsstörungen“.
Es handelt sich hier um die Zweitveröffentlichung des Doppelaufsatzes v. Graevenitz "Digitalisierung in die Ausbildung!" der mit Teil 1 „Didaktik" in BWV 2021, 246-250, und Teil 2 „Methodik" in BWV 2021, 265-271, erschienen war. Diskutiert wird in Teil 1 zunächst die Digitalisierung des Rechtslebens und der Wissenschaft sowie die Bedeutung der Digitalisierung für rechtswissenschaftliche Methoden. Analysiert werden dann digital-juristische Vorgänge. Hieraus werden didaktische Ableitungen für Lehrinhalte an Hochschulen für die öffentliche Verwaltung und die Rechtswissenschaften gezogen. Teil 2 befasst sich mit der Frage, wie Digitalität in der (akademischen) Lehre verwendet werden kann, wobei insbesondere die Verbindung von Präsenzlehre und digitalen Elementen etwa in einem blended learning- (inverted classroom-) Szenario diskutiert wird. Weiter wird die Verwendung digitaler Medien wie Lehrvideos, elektronische Lernfortschrittskontrollen und Audience Response Systeme (ARS), Prüfungsfragen und die Fortbildung von Lehrenden besprochen.
Die Verbreitung von Künstlicher Intelligenz (KI) hat längst die öffentliche Verwaltung erfasst und wird diese (auch) künftig in erheblichem Maß verändern. In den Hochschulen für den öffentlichen Dienst (HöD) wird diese Entwicklung antizipiert, beobachtet und begleitet. KI wurde und wird so zum Gegenstand von Lehre und Forschung. Sie kann aber auch als Mittel von Lehre und Forschung eingesetzt werden. Wichtig ist und bleibt der Wissenstransfer zwischen HöD und öffentlicher Verwaltung und, dass die Rahmenbedingungen an den HöD auch in Bezug auf KI hinreichend sind. Für Hochschulen, auch für HöD, ist daneben das Thema KI und Prüfungen relevant. Dieser Beitrag gibt Anregungen, was insoweit von den HöD bedacht werden kann. Viele der vorgestellten Ansätze sind auch auf die Fortbildung von Beamtinnen und Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung sowie andere Hochschulen übertragbar.