Rechtswissenschaft
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Anmerkung zu EuGH
(2022)
Die Betreuungsrechtsreform ist beschlossen! Zum 01.01.2023 tritt sie in Kraft. Das Betreuungsrecht wird in seiner inhaltlichen Ausrichtung nicht völlig neu aufgestellt. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz der Person vor einer nicht eigenverantwortlichen Entscheidung und der Selbstbestimmung der Person wird konsequent weitergedacht und die Selbstbestimmung der betroffenen Person gestärkt. Unterstützende Entscheidungsfindung, die Befolgung von Wünschen und die Aufgabe des Begriffs „Wohl“ als Maßstab für das Betreuerhandeln sind einige Beispiele hierfür. Das neue Recht zieht auch Grenzen bei der Befolgung von Wünschen. Nämlich dann, wenn mit ihnen die Gefahr einer erheblichen Schädigung der Person oder ihres Vermögens einhergeht. Der Beitrag stellt zunächst wesentliche Ziele der Reform dar. Hiervon ausgehend werden Schwerpunkte gesetzt, die für die psychiatrische Praxis relevant erscheinen: die Streichung des Worts „Wohl“, die Regelung der Vorsorgevollmacht, Maßnahmen zur stärkeren Beachtung und zur besseren Umsetzung des im Betreuungsrecht zentralen Grundsatzes der Erforderlichkeit. Kritisch wird Stellung bezogen zum neu eingefügten Ehegattenvertretungsrecht. Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass im Bereich der Gesundheitssorge und erst recht im Bereich der Zwangsmaßnahmen für die Praxis recht wenig bedeutsame Änderungen eintreten werden. Ob sich das begrüßenswerte Anliegen des Gesetzgebers verwirklicht, Betreuungen durch eine verbesserte Information und Beratung zu sozialen Rechten und Ansprüchen zu vermeiden, wird die Praxis erst noch zeigen müssen. Gleiches gilt sicherlich auch für eine Stärkung der Entscheidungsunterstützung, eine Idee, die ebenfalls zu begrüßen ist, für die die Praxis aber noch nach einem Goldstandard sucht.
Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2010
(2010)
Gesetzliches Rücktrittsrecht des Verkäufers bei Nichtzahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer?
(2010)
Die Unterwerfung
(2006)