Fakultät Wirtschaftswissenschaften
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Strittig war die Frage, ob eine GmbH mit inländischem Grundbesitz und Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg eine Betriebsstätte im Inland begründete und damit Gewerbesteuerpflicht bestand. Wesentlich für den Urteilssachverhalt war, dass die Klägerin zwei inländischen Managementgesellschaften schriftliche und sehr umfassende Hausverwaltervollmachten bezüglich der gehaltenen Immobilie eingeräumt hatte. Die Managementgesellschaften konnte die GmbH gegenüber Arbeitnehmern, Mietern, Behörden und sonstigen dritten Personen vertreten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betrafen. In diesem Zusammenhang durften auch Mietverträge selbständig abgeschlossen und gekündigt werden. Die Vollmachten erstreckten sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, insbesondere auf die Anmahnung und juristische Durchsetzung rückständiger Mieten und Umlagen. Außerdem wurde eine Empfangsvollmacht für Steuerbescheide erteilt.
Nachdem in einem ersten Beitrag die Voraussetzungen des Antrages nach § 1 Abs. 3 EStG aufgezeigt wurden ( PIStB 20, 187 ), widmet sich der folgende Beitrag nunmehr den Rechtsfolgen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. In der Praxis kann es schwierig sein, die Auswirkungen eines Antrags auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht zu überblicken. Da die Unterschiede zur beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vielschichtig sind, ist dafür regelmäßig eine detaillierte Vergleichsberechnung anzustellen.
Mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG auf fiktiv unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hat der Gesetzgeber ein weitreichendes Besteuerungswahlrecht geschaffen, das nicht nur Grenzpendler betrifft. Die Antragstellung hat umfassende Auswirkungen auf die Besteuerung des Steuerpflichtigen und sollte daher wohlüberlegt sein. Da die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der Praxis immer wieder Probleme hervorruft, werden diese unter Heranziehung von Beispielen nachfolgend ausführlich dargestellt. Ein weiterer Beitrag wird sich mit den Konsequenzen des Antrages beschäftigen.