Fakultät Wirtschaftswissenschaften
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Umwandlungsrecht
(2024)
Die weltweiten Folgen der Corona-Pandemie haben auch einschneidende Konsequenzen für die Wirtschaft. Fast alle Unternehmen in Deutschland sind von der Krise zumindest indirekt betroffen. Die Krise hat auch Auswirkungen auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dieser Unternehmen. Deshalb hat das IDW bereits im März diesen Jahres den ersten von drei fachlichen Hinweisen veröffentlicht, die sich mit den Folgen des
Corona-Virus auf die Rechnungslegung befassen. Die Corona-Pandemie hat Auswirkungen auf unterschiedlichste Bilanzierungssachverhalte, Anhangsangaben sowie die Berichterstattung im Lagebericht. Der nachfolgende Beitrag stellt die Auswirkungen von Corona auf die handelsrechtliche Rechnungslegung dar und veranschaulicht deren Umsetzung anhand von Fallbeispielen.
IFRS – leicht gemacht.
(2022)
Hier werden die International Financial Reporting Standards in leicht verständlicher und bewährt fallorientierter Weise dargestellt. Aus dem Inhalt:
– Rechnungslegung und Abschluss nach IFRS
– verbundene und kapitalmarktorientierte Unternehmen
– Erstbewertung und Folgebewertung
– Bilanzierung von Aktiva und Passiva
– Finanzinstrumente und Leasingverhältnisse.
Eine unerlässliche Lernhilfe für die Klausur, aber ebenso Beistand im Berufsalltag.
Aufgrund des Transparenzprinzips können Unternehmensgewinne von Personengesellschaften – unabhängig von der Gewinnverwendung – auf Ebene der Gesellschafter einer Einkommensbesteuerung von bis zu 45 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Gewerbesteuer-Anrechnungsüberhang unterliegen. Diese Steuerbelastung ist im internationalen Vergleich nicht wettbewerbsfähig. Außerdem kann das Konzept des Sonderbetriebsvermögens zu Verwerfungen im grenzüberschreitenden Kontext führen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG), das am 1.1.2022 in Kraft tritt, wurde unter anderem ein sog. Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Dieses sieht für Personengesellschaften die Möglichkeit vor, sich für Zwecke der Ertragsteuern wie eine Körperschaft behandeln zu lassen. Der Beitrag stellt die weitreichende Gesetzesänderung, deren steuerliche Auswirkungen sowie ausgewählte praxisrelevante Überlegungen dar.
Der Bundesrepublik Deutschland wurde in der Vergangenheit ohne fundierten Nachweis häufig unterstellt, Entwicklungsländern durch eine Begrenzung von Quellenbesteuerungsrechten in DBA Steuersubstrat zu entziehen. In vorliegender Studie wird erstmals die Veränderung der Quellenbesteuerungsrechte in deutschen DBA mit Entwicklungsländern der Jahr 1987 bis 2018 über den Zeitablauf umfassend analysiert. Es kann zwar zu Beginn des Untersuchungszeitraums eine Einschränkung der Quellenbesteuerungsrechte beobachtet werden, seit dem Jahrtausendwechsel kommt die Bundesrepublik aber durch eine Ausweitung der Quellenbesteuerung den Entwicklungsländern entgegen. Trotzdem ist in deutschen DBA die Betriebsstättendefinition noch deutlich enger gefasst als in DBA anderer Industriestaaten mit Entwicklungsländern.
Strittig war die Frage, ob eine GmbH mit inländischem Grundbesitz und Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg eine Betriebsstätte im Inland begründete und damit Gewerbesteuerpflicht bestand. Wesentlich für den Urteilssachverhalt war, dass die Klägerin zwei inländischen Managementgesellschaften schriftliche und sehr umfassende Hausverwaltervollmachten bezüglich der gehaltenen Immobilie eingeräumt hatte. Die Managementgesellschaften konnte die GmbH gegenüber Arbeitnehmern, Mietern, Behörden und sonstigen dritten Personen vertreten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betrafen. In diesem Zusammenhang durften auch Mietverträge selbständig abgeschlossen und gekündigt werden. Die Vollmachten erstreckten sich auf die Vornahme einseitiger Rechtsgeschäfte, insbesondere auf die Anmahnung und juristische Durchsetzung rückständiger Mieten und Umlagen. Außerdem wurde eine Empfangsvollmacht für Steuerbescheide erteilt.
Nachdem in einem ersten Beitrag die Voraussetzungen des Antrages nach § 1 Abs. 3 EStG aufgezeigt wurden ( PIStB 20, 187 ), widmet sich der folgende Beitrag nunmehr den Rechtsfolgen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. In der Praxis kann es schwierig sein, die Auswirkungen eines Antrags auf fiktive unbeschränkte Steuerpflicht zu überblicken. Da die Unterschiede zur beschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG vielschichtig sind, ist dafür regelmäßig eine detaillierte Vergleichsberechnung anzustellen.
Mit der Möglichkeit eines Antrags nach § 1 Abs. 3 EStG auf fiktiv unbeschränkte Einkommensteuerpflicht hat der Gesetzgeber ein weitreichendes Besteuerungswahlrecht geschaffen, das nicht nur Grenzpendler betrifft. Die Antragstellung hat umfassende Auswirkungen auf die Besteuerung des Steuerpflichtigen und sollte daher wohlüberlegt sein. Da die Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG in der Praxis immer wieder Probleme hervorruft, werden diese unter Heranziehung von Beispielen nachfolgend ausführlich dargestellt. Ein weiterer Beitrag wird sich mit den Konsequenzen des Antrages beschäftigen.
Die Art. EWG_RL_2006_112 Artikel 9 und EWG_RL_2006_112 Artikel 10 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung wie der Kläger des Ausgangsverfahrens, der zwar hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat dieser Stiftung hierarchisch untergeordnet ist, jedoch nicht in eigenem Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung, sondern für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und auch nicht das wirtschaftliche Risiko seiner Tätigkeit trägt, da er eine feste Vergütung erhält, die weder von der Teilnahme an Sitzungen noch von seinen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden abhängt, nicht selbständig eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.