Konzerninterne Dienstleistungen als passive Tätigkeit
- Die Einordnung einer Tätigkeit als aktive oder passive Tätigkeit i. S. d. § 8 Abs. 1 AStG ist bei der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 14 AStG , bei der Betriebsstättenregelung des § 20 Abs. 2 AStG sowie bei Aktivitätsvorbehalten deutscher DBAs relevant. Die Ausnahmeregelungen sowie Rückausnahmen machen die Vorschrift sehr komplex. In einem Beitrag aus der Septemberausgabe wurde der Bedienenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) AStG dargestellt (s. PIStB 16, 237 ). In diesem Folgebeitrag soll nun der Erbringenstatbestand des Buchst. b) ausführlich dargelegt und durch Beispielsfälle verdeutlicht werden.