340 Recht
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Mit dem am 1. März 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) möchte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz für die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Veränderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen‘; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Ergänzung der bis dato verstreut vorliegenden (§§ 44a ff UrhG) und auslegungsbedürftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -möglichkeiten möglichst konkret geregelt und Rechtssicherheit für die NutzerInnen geschaffen werden.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsmöglichkeiten, unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem geschützten Werk. § 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit für Archive zu schaffen. Zugleich entfallen §§ 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gründeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt für Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbestände nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben veröffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in § 60f UrhG benannten.
Ausgehend von Überlegungen, wie eine aus archivischer Sicht wünschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen könnte, sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierfür wird zunächst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Beständen sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale‘ Sachakten Materialien enthalten, die Schöpfungshöhe erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gemälde/Graphik, Karten und Pläne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderfälle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Anschließend werden die für die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die Überlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zunächst auf die bisherige Schrankenregelung (§ § 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der Änderungen durch das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.
Die Mehrheit der europäischen Länder verfügt über ein Bibliotheksgesetz, welches Bibliotheken absichert. Obwohl bereits sehr viel länger Notwendigkeit gesetzlicher Regelungen für Bibliotheken diskutiert wurde, verabschiedete Deutschland bisher kein entsprechendes Gesetz.
Stattdessen ist es seit der Föderalismusreform (2006) vollständig den Ländern überlassen Kultur- und Bildungsangelegenheiten, zu denen Bibliotheken zweifellos zählen, innerhalb ihres Verwaltungsgebietes gesetzlich abzusichern. Stand jetzt wurde dies jedoch nur von fünf Bundesländern durch ein Bibliotheksgesetz bewerkstelligt. Die vorliegende Arbeit untersucht hauptsächlich anhand von Drucksachen und Plenarprotokollen, welche Faktoren eine Verabschiedung begünstigten und welche Faktoren vielleicht auch einen negativen Einfluss hatten. Die untersuchten Faktoren wurden im Vorfeld festgelegt, basierend auf reinen Vermutungen. Im ersten Abschnitt der Arbeit wird ein kurzer Überblick gegeben, was Bibliotheksgesetze sind. Dazu kommt ein kurzer Abriss der bisherigen Prozesse in den einzelnen Bundesländern. Im zweiten Abschnitt folgt die eigentliche Analyse. Untersucht werden eventuelle Auslöser einer Diskussion, aber auch an dem Prozess Beteiligte. Ebenso folgt eine Überprüfung des Inhalts von bereits existierenden Gesetzen und eingereichten Entwürfen. Zuletzt werden
Argumente der Akteure für oder gegen ein Bibliotheksgesetz genauer untersucht. Nach diesem Abschnitt folgt eine Zusammenfassung, welche Faktoren positiv einwirken und welche eher negativ.
Die EU-Verordnung Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung) bildet die neue rechtliche Grundlage für die Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und elektronischer Signaturen. Ziel der Verordnung ist eine grenzüberschreitende Interoperabilität und Harmonisierung, um dadurch den digitalen Binnenmarkts zu stärken. In der vorliegenden Arbeit wird untersucht, welche konkreten Auswirkungen sich durch das Inkrafttreten der eIDASVerordnung für das Records Management der öffentlichen Verwaltung in Deutschland ergeben. Dafür wird zunächst der aktuelle rechtlich-organisatorische Rahmen des Records Managements in der öffentlichen Verwaltung Deutschlands beschrieben. Zur Veranschaulichung werden die Prozessabläufe des Robert Koch-Instituts als konkrete Anwendungsbeispiele herangezogen und in Prozessmodellen dargestellt. Im darauffolgenden Kapitel werden die Anforderungen der eIDAS-Verordnung untersucht. Es wird erarbeitet, welche Veränderungen sich gegenüber dem vorgestellten Ist-Zustand ergeben und welcher Handlungsbedarf daraus für die betroffenen Behörden entsteht. Die veränderte Rechtslage
und die damit eintretenden Neuerungen im Arbeitsablauf einer Behörde werden abschließend in einer SWOT-Analyse untersucht.