FB1 Sozial- und Bildungswissenschaften
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Die Kinderrechtsforschung versteht sich als ein wissenschaftliches Feld mit spezifischen Erkenntnisinteressen und Fragestellungen, die sich von denen anderer Forschungsfelder, z.B. der Kindheitsforschung, signifikant unterscheiden. Sie untersucht die Entstehungsgründe der Kinderrechte ebenso wie ihre Bedeutungen und Wirkungen im Leben der Kinder. In der bisherigen Debatte lassen sich einige Gemeinsamkeiten erkennen, aber es stellen sich auch Fragen, wie ihr Profil zu schärfen, zu erweitern und neu zu akzentuieren ist. Der Essay diskutiert einige dieser Fragen und formuliert Überlegungen zu den weiteren Perspektiven einer interdisziplinären Kinderrechtsforschung. Insbesondere geht er auf ihr Rechtsverständnis, die politischen Implikationen der Kinderrechte, das Konzept der Living Rights und das spannungsreiche Verhältnis von Forschung und politischem Aktivismus ein.
Das Persönliche Budget als Mittel zur Förderung von Autonomie und Mündigkeit in der Sozialen Arbeit
(2016)
Soll das Publikum zur Kunst «erzogen» werden? Oder muss Kunst populär werden, damit sie ihr Publikum findet? Diese häufig diskutierte Alternative ist keine, findet die Kunstpädagogin und Professorin Hanne Seitz. Kunst, die fasziniert und irritiert und uns zur Auseinandersetzung lockt, ist selbst die beste Vermittlerin.
Die lange Nacht von Potsdam
(1996)
Zwischen Dramatisierung und Verdrängung : Erklärungsmodelle der Rechtsextremismusforschung im Wandel
(1995)
Ein Heranwachsender wird wegen räuberischer Erpressung, Körperverletzung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angeklagt. Das psychologisch-psychiatrische Gutachten konstatiert eine "neurotische Persönlichkeitsfehlentwicklung", verbunden mit einer erheblichen Reifeverzögerung sowie eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholintoxikation zur Tatzeit. Der Verfasser äußert sich kritisch zum Gutachtenauftrag und zur Auswahl des Gutachters. Er bemängelt die fehlende Befunddiskussion teilweise abweichender früherer Untersuchungsbefunde, weist auf die mögliche Haftinduziertheit des psychischen Befunds hin und kritisiert die nicht nachvollziehbar gemachte Verwendung einiger zuschreibender Bezeichnungen des Heranwachsenden.