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Institut
Gebühren im Archiv
(2015)
Die öffentlich-rechtliche Gebühr, wie sie in den Archiven des Bundes und der Länder erhoben wird, weist eine Komplexität auf, die weder den Benutzenden noch den Archiven deutlich genug bewusst ist. Die Gerichtsentscheidung aus Nordrhein-Westfalen belegt den Bedarf, den die Behandlung dieses Themas für einen reibungslosen Ablauf in den Archiven besitzt, nur zu
deutlich. Bei der Betrachtung lässt sich jedoch schnell feststellen, dass die Gebühr und ihre behördliche Umsetzung nicht so eindeutig geregelt sind, wie dies wünschenswert wäre. Während der Kern der Gebühr, die Auferlegung zur Finanzierung einer individuell
zurechenbaren Staatsleistung, feststeht, werden die meisten weiterführenden Details von den jeweiligen Gesetzgebern festgelegt, was zu einer gewissen Uneinheitlichkeit im Gebührenwesen der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. Trotzdem haben sich Gemeinsamkeiten etabliert, die der Gebühr eine Identität geben und eine völlige Zersplitterung in der bundesstaatlichen Gesetzgebung verhindern.
Veränderungen des Archivrechts unter den Herausforderungen der digitalen Langzeitarchivierung
(2014)
Fragestellungen:
Inwiefern werden die Archivgesetze des Bundes und der Länder den Herausforderungen der Digitalisierung und der digitalen Langzeitarchivierung gerecht, welche Änderungen sind in den aktuellen Gesetzesnovellen erfolgt, welcher Änderungsbedarf besteht heute und in Zukunft?
Ergebnisse:
Die Archivgesetze der ersten Gesetzgebungswelle der 1990er Jahre haben es verstanden, ihrer Zielsetzung entsprechend einen angemessenen Ausgleich zwischen den Polen Datenschutz und Datennutz zu erreichen. Insbesondere die unterschiedlichen Sperrfristregelungen geraten im Zuge der Informationsfreiheitsgesetzgebung zunehmend unter Druck.
Hinsichtlich des im digitalen Zeitalter überholten Unterlagenbegriffs und der Einbeziehung laufend aktualisierter Datenbanksysteme haben die jüngsten Archivgesetznovellen praktikable Vorschläge unterbreitet. Zu diskutieren bleibt die rechtliche Fixierung einer verstärkten Vorfeldarbeit der Archive bei der Einführung und Anpassung von IT-Systemen in den Verwaltungen sowie der Etablierung digitaler Standards. Hinsichtlich der Bewahrung und Sicherung digitaler Informationen ist auf eine rechtliche Anerkennung der Archive als "trusted custodians" hinzuwirken sowie die Ermöglichung von Verbundlösungen zur digitalen Langzeitarchivierung bzw. der Auftragsspeicherung digitaler Daten. Für die Zukunft sind vielfältige, auch neue oder noch unbekannte Nutzungsformen digitaler Daten denkbar, welche es unter datenschutz- und urheberrechtlichen Aspekten zu diskutieren und ggf. archivgesetzlich zu flankieren gilt.
Die Änderung des Personenstandsgesetzes im Jahr 2007 brachte für die Archive eine zusätzliche Aufgabe und damit neue Herausforderungen mit sich. Nach der neuen Fassung des Personenstandsgesetzes werden die Personenstandsregister nach Ablauf der Fristen von den Standesämtern an die zuständigen Archive abgegeben und können dort entsprechend des jeweiligen Archivgesetzes eingesehen und genutzt werden.
Die Informationen in den Personenstandsregistern sind vor allem für Genealogen, aber auch für weitere Nutzergruppen des Archivs von großem Interesse. Dies führt zu einem erheblichen Anstieg der Anfragen und damit einer größeren Arbeitsbelastung für das Archiv.
Aus diesen Gründen gibt es vielfach die Überlegung Personenstandsregister zu digitalisieren und somit die Benutzung zu vereinfachen und die Originale zu schonen. Eine Benutzung z.B. im Internet würde es Benutzern erleichtern selbstständig zu recherchieren. Auch eine Bereitstellung der Digitalisate im Lesesaal entlastet Anfragen beantwortende Archivare und den Magazindienst.
Trotz dieser Vorteile ist zu bedenken, dass ein Digitalisierungsprojekt einer genauen Planung bedarf und viele Aspekte zu bedenken sind. Je nach Rahmenbedingungen im Archiv kann ein Digitalisierungsprojekt die personellen und finanziellen Kapazitäten übersteigen und somit nicht immer durchführbar sein. Aufgrund dessen soll die Masterarbeit Informationen zu den relevanten Aspekten zusammenführen und Arbeitsabläufe sowie Entscheidungsprozesse verdeutlichen. Des Weiteren sollen ein Entwurf für ein Metadatenmodell erstellt und Empfehlungen für die Vorgehensweise ausgesprochen werden. Den Archiven bietet dies die Möglichkeit der tiefgehenden Information und eine Entscheidungshilfe für ein mögliches Verfahren.
Seit 1874 werden Personenstandsregister in den staatlichen Standesämtern geführt. Die dafür errichteten Standesamtsbezirke haben seitdem eine Vielzahl von Wandlungen erfahren. Mit der Übergabe eines Großteils der Personenstandsregister an die zuständigen Archive seit 2010 mussten diese Entwicklungen von den Archiven nachvollzogen werden. Anhand des Landkreises Havelland und der Personenstandsregister in den drei aktiven Archiven wurde in dieser Arbeit der Versuch unternommen, die Entwicklungen so nachzuvollziehen, dass die auch auf andere Gebiete und Archive übertragbar sind. Unter Aufzeigung von Hilfsmitteln für die Erschließung von Zugehörigkeiten zu Standesämtern konnte gezeigt werden, auf welche Art und Weise eine Erschließung funktionieren kann. Am Ende der Arbeit steht für den Landkreis Havelland eine Übersicht, welche sowohl den Wandel der Verwaltungsgrenzen auf Kreis- und Gemeindeebene widerspiegelt als auch die Ermittlung der in den Archiven befindlichen Personenstandsunterlagen beinhaltet und die Zugehörigkeit aller Gemeinden des Landkreises zu den jeweiligen Standesamtsbezirken aufschlüsselt, und dies über eine Zeit von über 140 Jahren.
Die Übernahme von analogen Bauakten abgerissener Gebäude zur Dokumentation des städtischen Raumes stellt in allen kommunalen Archiven große Herausforderungen an die
archivischen Ressourcen. Neben den Bauakten sollten jedoch auch andere Überlieferungen einbezogen werden, um das Stadtbild ausreichend zu dokumentieren. Eine Komplettarchivierung bedeutet enorme finanzielle Anforderungen durch die archivischen Aufgaben Übernahme, Erschließung und Verwahrung. Für eine Auswahlarchivierung sollten Archivare „Kenntnisse der Landesbaugesetzgebung, insbesondere der Befugnisse der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und des Bauantragsverfahrens erwerben. Vor allem die häufigen Wechsel der bauaufsichtlichen Zuständigkeit in den 1990er Jahren müssen beachtet werden. Außerdem erweisen sich gute Kontakte zu der jeweiligen UBAB als hilfreich. Das Archiv sollte dieser gegenüber als Dienstleister auftreten, mit seiner Kompetenz werben und unnötige Hürden abbauen. Die Etablierung von Bauaktenarchiven als Zwischenarchive in Zuständigkeit des Archivs könnte somit für beide Seiten gewinnbringend sein.
Mit dem am 1. März 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) möchte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz für die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Veränderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen‘; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Ergänzung der bis dato verstreut vorliegenden (§§ 44a ff UrhG) und auslegungsbedürftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -möglichkeiten möglichst konkret geregelt und Rechtssicherheit für die NutzerInnen geschaffen werden.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsmöglichkeiten, unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem geschützten Werk. § 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit für Archive zu schaffen. Zugleich entfallen §§ 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gründeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt für Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbestände nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben veröffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in § 60f UrhG benannten.
Ausgehend von Überlegungen, wie eine aus archivischer Sicht wünschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen könnte, sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierfür wird zunächst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Beständen sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale‘ Sachakten Materialien enthalten, die Schöpfungshöhe erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gemälde/Graphik, Karten und Pläne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderfälle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Anschließend werden die für die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die Überlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zunächst auf die bisherige Schrankenregelung (§ § 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der Änderungen durch das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.
„Fremdbestände“ im Archiv
(2020)
Im Januar 2020 wurde ich bei einem Magazinrundgang im Diözesanarchiv Rottenburg (im Folgenden: DAR) auf Filmrollen aufmerksam, die mit einem Etikett „Katholisches Filmwerk“ gekennzeichnet waren. Auf meine Frage, was denn genau das Katholische Filmwerk sei, erhielt ich von der Leiterin des DAR die Antwort, dass es sich bei dem Bestand (im Folgenden: KFW) um einen „Fremdbestand“ handele, der bisher noch unbearbeitet sei. Der Grund: Das KFW sei eine überdiözesane Einrichtung mit einer inhaltlich überdiözesanen Überlieferung, weswegen die Archivleitung gar nicht genau wisse, ob der Bestandsbildner überhaupt in die archivische Zuständigkeit des DAR falle und/oder die Überlieferung zum „Überlieferungsprofil“ des DAR passe. Darüber hinaus liege mit der Filmüberlieferung eine Überlieferungsform bzw. Archivaliengattung vor, mit der das DAR bislang kaum Erfahrung gesammelt habe. Es sei daher fraglich sei, ob das DAR diesen Bestand adäquat zu erschließen vermag. Diese Aussagen waren die Initialzündung für die vorliegende Arbeit. Das KFW soll dabei nur beispielhaft stehen für Bestände in Diözesanarchiven, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit eines bestimmten Archivs fallen, somit einerseits in gewisser Weise einem unbestimmten „Graubereich“ angehören und daher als „fremd“ angesehen werden können, andererseits aber inhaltlich-thematisch der Überlieferung des eigenen Archivs nicht völlig fernstehen.
Die digitale Bauakte
(2017)
Die zunehmende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung birgt tiefgreifende Veränderungen für die Schriftgutverwaltung. Die Umstellung von der papiergebundenen auf die elektronische Aktenführung führt zu Verwerfungen herkömmlicher Arbeitsmethoden und fordert ebenso eine Anpassung bisheriger archivfachlicher Konzepte. Die Arbeit untersucht die Entstehung des heutigen Verwaltungsschriftgutes anhand eines konkreten Verwaltungsverfahrens: dem Baugenehmigungsverfahren. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird sowohl die archivische Bewertung als auch die Übergabe an das zuständige Kommunalarchiv (neu) diskutiert. Fachgespräche mit MitarbeiterInnen der unteren Bauaufsichtsbehörden im Land Brandenburg ermöglichen Einblicke in die (noch) analogen sowie die digitalen Arbeitsabläufe des heutigen Baugenehmigungsverfahrens und liefern damit ein konkretes Bild von der Bauakte als zukünftige Archivale.
Bauakten liegen heute in einer anderen Form vor als bisher. Ihr Aufbau und Inhalt wird durch den Einsatz IT-gestützter Systeme bestimmt. Eine vollständige digitale Bauakte existiert in Brandenburg derzeit noch nicht. Hierfür fehlen gesetzliche und infrastrukturelle Grundvoraussetzungen. Stattdessen gilt die papiergebundene Akte weiterhin als führend. Parallel dazu werden Informationen zu Vorgängen aber auch digital – in Fachverfahren – vorgehalten. So entsteht eine hybride Bauakte. Solche hybriden Ablagen sind typisches Charakteristikum der heutigen Aktenführung und stellen ArchivarInnen zunehmend vor neue Herausforderungen.
Eine Möglichkeit der Nutzung und Vermittlung des Archivbestands ist das Konzept eines „House of Stories“, das zurzeit in den Bibliothekswissenschaften behandelt, diskutiert und bereits angewandt wird. Das „House of Stories“ baut auf dem „four-space“ Modell für dänische Bibliotheken auf. Auch einzelne Museen arbeiten bereits in Ansätzen nach diesem Modell. Manche Archive wenden, bewusst oder unbewusst, das Modell in Ansätzen ebenfalls schon an. Es scheint damit für sie mindestens genauso interessant zu sein wie für andere Kultureinrichtungen auch. Doch ist dieses Modell für Archive wirklich geeignet und umsetzbar?
Ziel der Arbeit soll eine Analyse und Prüfung des Modells zur Anwendung auf Archive sein. Es ist zu prüfen, welche Elemente tatsächlich übertragbar sind. Die Untersuchung erfolgt anhand einer Reihe archivischer Spezifika. Da das Modell ursprünglich für Bibliotheken entwickelt wurde, werden zudem die archivischen Spezifika, wo es erforderlich und sinnvoll ist, den Spezifika der Bibliotheken und teilweise auch der Museen gegenübergestellt.
Muss guter Rat teuer sein?
(2019)
Ausgehend von einer umfragegestützten Analyse der aktuellen Herausforderungen des deutschen Archivwesens im Allgemeinen und des katholischen Archivwesens im Besonderen fragt die Arbeit, ob im katholischen Archivwesen Bedarf für die Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle besteht und ob eine solche den katholischen Archiven dabei helfen könnte, die aktuellen Herausforderungen (besser) zu meistern. Sie definiert weiterhin die Anforderungen an eine mögliche Archivberatungsstelle hinsichtlich Zielgruppe, fachlicher Ausrichtung, finanzieller und personeller Ausstattung sowie Organisationsform. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass Beratungs- und Unterstützungsbedarf insbesondere in den Bereichen der Digitalisierung und digitalen Bereitstellung, der digitalen Langzeitarchivierung sowie auf dem Gebiet der archivarischen Aus- und Fortbildung besteht und die Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle für katholische Diözesanarchive, die Archive der katholischen Vereine und Verbände sowie die Archive der Orden sinnvoll wäre.
Verbundlösungen bieten durch eine kooperative Nutzung einer gemeinsamen technischen und organisatorischen Infrastruktur Möglichkeiten und Wege, eine OAIS-konforme Archivierung trotz allerorten knapper finanzieller und personeller Ressourcen in der Praxis zu realisieren. Damit stellen sie sich insbesondere für kleine und mittlere Archive als vielversprechender Lösungsweg dar. Die Verbünde schaffen durch die Bereitstellung einer technischen und organisatorischen Infrastruktur für ein digitales Archiv die notwendigen Voraussetzungen für kleine und mittlere Archive, um ihre Bestände zu archivieren.
Die in den Verbünden bestehenden vielfältigen Angebote für Schulungen und Supportleistungen, Informationsmaterialien zur selbstständigen Weiterbildung sowie Austauschmöglichkeiten mit anderen Verbundteilnehmern können für kleine und mittlere Einrichtungen der Schlüssel zur Erlangung von Kompetenzen im Bereich der digitalen Archivierung sein. Die fachliche Qualifizierung der kleineren Archive ist von zentraler Bedeutung, da diese im Verbund die volle Verantwortung für die Erhaltung ihrer Objekte tragen, auch wenn die Arbeitsteilung im Verbund bedingt, dass sie nicht mehr alle Aufgaben der Archivierung selbst durchführen.
Nutzerberatung im Lesesaal
(2019)
Mit dem Fokus auf der Praxis soll das Spektrum der Möglichkeiten für eine Organisation der Nutzerberatung umrissen werden. Dazu gilt es, potentielle Ansatzpunkte zu erfassen, zu beschreiben und zu diskutieren sowie systematisch zusammenzustellen. Im Ergebnis soll ein Raster vorgelegt werden, das Archive für die in der Tat vielfältigen Aspekte und Facetten der Nutzerberatung sensibilisiert und das ihnen bei der Prüfung bzw. Gestaltung ihrer hausspezifischen Praxis eine Hilfe sein kann. Aus forschungspraktischen und Platzgründen habe ich mich entschieden, die Untersuchung dabei in doppelter Weise einzugrenzen, und zwar bleibt die Arbeit im Kern auf die Beratung wissenschaftlicher Nutzer in kleinen Archiven beschränkt.
Architektur spielt eine zentrale sowie allgegenwärtige Rolle in der Lebenswelt der Menschen. Architekt_innen, Landschaftsarchitekt_innen und Stadtplaner_innen entwerfen, zeichnen und planen Bauwerke sowie Landschaften und prägen entscheidend unser räumliches Umfeld, wenn sie es gestalten und formen. Aufgrund der großen Bedeutung, die Architekt_innen und ihre kreativen Schöpfungen auf unsere Lebenswelt haben, sind die in schriftlicher oder visueller Form dokumentierten Ergebnisse ihres Schaffensprozesses bewahrungswürdig. Dieses Kulturgut umfasst alle Unterlagen, die beim Entwerfen und Planen entstehen: Skizzen- und Notizbücher, Modelle, Fotografien, Zeichnungen und Pläne, aber auch Schriftliches wie Korrespondenz, umfassen grob die Vielfalt, die in Architekt_innenvor- und -nachlässen zu finden ist. In den Vor- und Nachlässen finden sich zunehmend digitale Bestandteile, die eine andere Handhabung erfordern als analoge Unterlagen. Denn die digitalen Daten unterliegen der permanenten Gefahr des Verlustes, bedingt durch die Verwendung proprietärer Formate oder veralteter Speichergeräte. Die vorliegende Arbeit soll untersuchen, inwiefern sich die durch den digitalen Wandel hervorgerufenen Änderungen der Arbeitsweisen von Architekt_innen in den Vor- und Nachlässen wiederfinden und welche Unterlagen bereits jetzt und auch zukünftig zu erwarten sind. Dies schließt die Auseinandersetzung und Analyse der kreativen und planerischen Tätigkeiten sowie das Verhältnis von Architekturschaffenden zu ihrem Vor- oder Nachlass mit ein.
In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit die Archivierung von Patientenunterlagen aus Einrichtungen in privater Trägerschaft rechtlich zulässig ist bzw. welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit durch die archivische Übernahme nicht die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. Zu diesem Zweck soll zunächst der Schutzumfang der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht anhand der entsprechenden Rechtsgrundlagen skizziert werden. Die daran anschließende Auseinandersetzung mit den archivgesetzlichen Regelungen zu Unterlagen, die einer Rechtsvorschrift über Geheimhaltung unterliegen, dient vor allem der Klärung des Ausmaßes, in dem die Schweigepflicht von den Archivgesetzen durchbrochen wird. Darauf folgt die schrittweise Untersuchung der rechtlichen Zulässigkeit der Archivierung von Krankenakten aus privatrechtlichen Institutionen. Zum einen wird hier insbesondere auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten eingegangen werden. Zum anderen soll in Rückgriff auf das erste Kapitel anhand eines Fallbeispiels diskutiert werden, bis zu welchem Grad die ärztliche Schweigepflicht tatsächlich der archivischen Übernahme von Patientenakten entgegensteht. Darauf aufbauend wird abschließend diskutiert werden, welche Maßnahmen bei der Übernahme derartiger Unterlagen als Depositum einer Verletzung der Schweigepflicht vorbeugen könnten.
Die datenschutzrechtliche Privilegierung von im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
(2019)
Das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (folgend abgekürzt als DSGVO) am 25. Mai 2018 stellt einen Meilenstein in der Entwicklung des Datenschutzrechtes dar. Zum ersten Mal gelten EU-weit die gleichen Datenschutzregeln, da die DSGVO unmittelbar wirkt. Welche Auswirkungen die DSGVO und die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (im Folgenden abgekürzt als BDSG) für das Archivwesen mitsichbringen, ist jedoch noch nicht abzusehen. Die vorliegende Bachelorarbeit ist von dem Interesse geleitet, einen Beitrag zu diesem Thema zu leisten, indem die Stellung der Archive in der DSGVO und dem BDSG untersucht wird. Dabei soll sowohl herausgearbeitet werden, welche Privilegien das neue Datenschutzrecht Archiven einräumt, als auch, welche Archive diese Privilegien in Anspruch nehmen können.
Inklusion in Archiven
(2020)
„Archive und Inklusion“ ist ein herausforderndes Thema. Seit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich für Menschen mit Behinderungen in Deutschland schon viel getan. Aber kann man mit dem heutigen Stand der Umsetzung zufrieden sein? Und wie sieht die Situation in Bezug auf die Archivlandschaft aus?
Konzepte und Projekte in Archiven bieten viele interessante und spannende Möglichkeiten in der historischen Bildungsarbeit und damit der Wissensvermittlung. In der Gesamtbetrachtung der historischen Bildungsarbeit wurde jedoch festgestellt, dass die Teilnahme für Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend ermöglicht wird. Fehlende Literatur und nur wenige Leuchtturmprojekte sorgen dafür, dass Archivarbeit zu wenig Aufmerksamkeit erhält.
Konzepte und Projekte in der historischen Bildungsarbeit für Menschen mit Behinderungen bieten großes Potenzial. Dabei ist es gar nicht nötig, jedes Projekt immer wieder neu zu definieren. Vielmehr sollten bestehende Konzepte adaptiert und mit der Zielsetzung „Einbeziehung von behinderten Menschen“ erweitert werden. Beispiele dafür werden in der vorliegenden Arbeit aufgeführt.
Eine professionelle Kommunalverwaltung auf Städte- bzw. Gemeindeebene, wie wir sie heute kennen, war nicht immer und überall vorhanden. So bestanden im Kreis Detmold in Nordrhein-Westfalen beispielsweise bis 1970 neben 5 Städten noch 86 Gemeinden, die fast ausschließlich ehrenamtlich verwaltet wurden. Angestellte Verwaltungsmitarbeiter waren eine Seltenheit, das Wohnzimmer des Bürgermeisters beziehungsweise Gemeindevorstehers als Ort für offizielle Geschäfte eher die Regel. Als Entscheidungsgremium fungierte „[…] der durch freie und geheime Wahlen konstituierte Gemeinderat mit seinen öffentlichen, nicht selten in den Dorfkneipen oder im Wohnzimmer des Bürgermeisters stattfindenden Sitzungen […]“. Da von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum 2. Weltkrieg zwischen 65 und 77 % der Bevölkerung auf dem Gebiet des genannten Kreises nicht in der Stadt lebte, betraf diese Form der Kommunalverwaltung den größeren Teil der damaligen Gesellschaft. Die Relevanz der Gemeinden und damit auch die ihrer Unterlagen ist deutlich erkennbar. Hier ließen sich erstmals demokratische Strukturen in der unmittelbaren Lebenswelt der Landbevölkerung realisieren. Trotzdem spielt die Überlieferung aus dieser ehrenamtlichen Selbstverwaltung im archivischen Diskurs eine stark untergeordnete Rolle. Ziel dieser Arbeit soll es sein, die in den beschriebenen Verwaltungen entstandenen Unterlagen und deren Überlieferung in Kommunalarchiven näher zu beleuchten.
Die Archivpflege in den Landkreisen des Regierungsbezirkes Merseburg während des Zweiten Weltkrieges
(2019)
Die Arbeit widmet sich der Archivpflege in der preußischen Provinz Sachsen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts, die durch eine Archivberatungsstelle am Staatsarchiv Magdeburg und Archivpfleger in den einzelnen Kreisen durchgeführt wurde. Hierbei wendet sie sich explizit den Jahren des Zweiten Weltkriegs zu und fragt am Beispiel der Kreise des ehemaligen Regierungsbezirks Merseburg, welchen Einfluss die Kriegssituation auf die Praxis der Archivpflege hatte. Behandelt werden die personelle Basis, Inventarisierungsprojekte, Luftschutzmaßnahmen sowie Kopiermaßnahmen für das geplante zentrale Lichtbildarchiv. Als Quellengrundlage dienen vor allem die Kreisakten der Archivberatungsstelle der Provinz Sachsen, die im Landesarchiv Sachsen-Anhalt verwahrt werden. Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass für die Archivpflege im Krieg verschiedene, teilweise in den handelnden Personen liegende Faktoren ausschlaggebend waren, die nicht durchgängig durch die Kriegsereignisse determiniert waren.
Wie das öffentliche steht auch das kirchliche Archivwesen vor der großen Herausforderung, sich trotz immer knapper werdender Ressourcen zusehends komplexer werdenden Aufgaben stellen zu müssen. Doch während die Staats- und Kommunalarchive infolge der Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsmodelle bereits seit der Jahrtausendwende Mittel und Wege eruieren, um dem zunehmenden Transparenz- und Kostendruck zu begegnen, ist für die kirchlichen Archive bislang kein vergleichbarer übergreifender Einschlag zu erkennen. In Anbetracht der kirchlichen Rückbauprozesse und dramatisch sinkender Kirchensteuereinnahmen sind jedoch gerade sie gut beraten, ihre Arbeit nun selbstkritisch zu beleuchten und rechtzeitig eigene Strategien für ein effektives und effizientes Handeln zu entwickeln.
Vor diesem Hintergrund wird in der vorliegenden Masterarbeit am Beispiel des Landeskirchlichen Archivs der Evangelischen Kirche von Westfalen ein Entwicklungskonzept entworfen, das zum einen durch eine gezielte strategische Ausrichtung den sich verändernden allgemeinen Rahmenbedingungen Rechnung trägt, zum anderen jedoch auch möglichst konkrete Maßnahmen zur Bewältigung der bestehenden und künftigen archivischen Herausforderungen vorschlägt. Hierzu wird sowohl auf etablierte Instrumente und Methoden des strategischen Managements als auch das praxisorientierte Konzept der Archiventwicklungsplanung zurückgegriffen, um am konkreten Beispiel zu zeigen, wie sich beide Ansätze gegenseitig ergänzen können.
Die umfassende Untersuchung der Personenstandsgesetzgebung mit Schwerpunkt auf personenbezogene Daten zu Betroffenen und Beteiligten konnte darlegen, dass diese in hoher Konzentration vorhanden sind. Diese Daten spiegeln private Verhältnisse von überwiegend eindeutig bestimmbaren Personen wider. Des Weiteren lässt sich ein Spannungsverhältnis zwischen den Fortführungsfristen und möglichen Schutzfristen erkennen. Die zwei Extreme der Anwendung - grundsätzliche Freigabe und grundsätzliche Sperrung ganzer Bände - können die Folgen einer starren Fristenlösung sein. Diese wird sowohl im Hinblick auf den Schutz der personenbezogenen Daten als auch auf eine liberale Nutzung, je nach Nutzungszweck nicht allen Belangen gleichermaßen gerecht. Die Bedeutung der Schutzwürdigkeit hat somit enorme Auswirkungen auf archivische Arbeitsabläufe, gerade weil eine allgemein gültige Fristenlösung nicht umfassend genug ist. Schützenswerte Belange sind vor allem in Heiratsregistern und Familienbüchern nicht durch die Fortführungsfrist abgedeckt. Dabei muss ein Bewusstsein für die Problematik geschaffen werden, um eine gezielte und effiziente Planung sowie Organisation zu ermöglichen. Eine nachhaltige Prüfung der Unterlagen kann Digitalisierungsvorhaben begünstigen. Diese muss bei bevorstehender Digitalisierung in den Prozess integriert werden. Eine solche Prüfung der Unterlagen kann auch die Nutzungsabläufe begünstigen. Die Thematik bleibt auch hinsichtlich der elektronischen Registerführung sehr wohl bestehen. Sie sollte bei möglichen Übernahmestrategien und den allgemeinen Planungen zur elektronischen Archivierung einbezogen werden.
Im Rahmen der Arbeit wurden erste Überlegungen für ein Dokumentationsprofil im Idealtypus für das Stadtarchiv Greven entwickelt. Anschließend wurden für jede Kategorie Dokumentationsziele mit Dokumentationsgraden entwickelt. Es wurde eruiert, dass einige Kategorien, wie Kultur und Sport, momentan nur unzureichend im Grevener Stadtarchiv dokumentiert werden. Deutliche Lücken wurden dabei in mehreren Kategorien im Bereich der nichtamtlichen Überlieferung aufgedeckt, so dass weitere Maßnahmen zur Einwerbung, um die Überlieferungslücken langfristig zu schließen, getroffen werden sollten.
Das Thema der algorithmischen künstlichen Intelligenz hat mit der Veröffentlichung des omnipräsent in den Medien behandelten Chatbots ChatGPT seit November 2022 erheblich an Fahrt aufgenommen. Als disruptive Technologie, wie das erwähnte Large Language Model auch schon des Öfteren bezeichnet wurde, könnte man für den Dienstleistungsbereich von Archiven durchaus auch das Aufkommen der OCR - gepaart mit der HTR-Technologie (Handwritten Text Recognition) bezeichnen. Die Möglichkeit alte maschinenschriftliche Texte von Unikaten in Unicode zu übersetzen und so am PC durchsuchbar zu machen, besteht zwar schon lange (OCR existiert als Prototyp-Technologie seit den 1950er Jahren), allerdings wurde die Anpassung der Technologie auf handschriftliche, historische Unterlagen lange Zeit als unüberwindbare Herausforderung angesehen. Dies hat sich zügig verändert, seitdem die HTR-Technologie durch die Plattform Transkribus 2015 mit Mitteln aus dem Rahmenprogramm der Europäischen Kommission als Teil des Projekts tranScriptorium (2013-2015) erhebliche Entwicklungssprünge tat. Erneut von der Europäischen Kommission finanziert, diesmal im Rahmen von Horizon 2020, zielt das Nachfolgeprojekt als Europäische Genossenschaft READ-Coop darauf ab, eine funktionierende Online-Forschungsinfrastruktur zu erhalten, zu entwickeln und zu fördern, in der neue Technologien Innovationen in der Archivforschung ermöglichen. Seitdem ist die Plattform bei Historikern, Archivaren, Bibliothekaren und Big-Data-Scientists stetig beliebter geworden. Transkribus ist nicht die einzige Software in der Welt der HTR-Software. Aber vor Anbietern wie eScriptorium (seit 2018), ist sie die beliebteste Plattform für die Anwendung an historischen Dokumenten.
Der Grund für die Verzögerung in der Erforschung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht etwa in mangelndem Interesse der Forscherinnen und Forscher zu sehen, sondern ist der spezifischen Quellenlage geschuldet. Als öffentliche Stelle des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Akten dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Sie werden dort im Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht aufbewahrt. Die Bemühungen des Bundesarchivs um eine Überlieferungsbildung zum Bundesverfassungsgericht gehen zwar bis in das Jahr 1960 zurück (vgl. Kap. 1.2), doch war die Nutzung dieser Akten noch 50 Jahre später stark eingeschränkt: Hemmend wirkte die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, auf die Setzung von Aufbewahrungsfristen gänzlich zu verzichten oder überlange Aufbewahrungsfristen zu vergeben, so dass die Umwidmung der im Zwischenarchiv des Bundesarchivs in Sankt Augustin-Hangelar lagernden Unterlagen zu Archivgut des Bundes jahrzehntelang, wenn nicht auf Dauer unmöglich schien. Zur Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes standen die Akten demnach nicht zur Verfügung. Der Deutsche Rechtshistorikertag ergriff 2010 die Initiative zur Abmilderung dieser forschungsunfreundlichen Situation und forderte in einer Resolution eine Zugangsregelung zu den Akten des Bundesverfassungsgerichts, die sich an den Regelungen des Bundesarchivgesetzes orientiere (vgl. Kap. 1.2). Die Resolution führte 2013 zu einer Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). In Paragraf 35b BVerfGG, der die Einsichtnahme in die Gerichtsakten regelt, ist erstmals explizit von den „beim Bundesarchiv oder vom Bundesarchiv als Zwischenarchivgut“ aufbewahrten Akten die Rede (Paragraf 35b Abs. 5 BVerfGG). Für diese Akten gelten demnach nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen „die archivgesetzlichen Regelungen". Die Forschungen zur Geschichte des Bundesverfassungsgerichts konnten mit dieser entscheidenden Veränderung der archivischen Situation Fahrt aufnehmen.
Gibt es Archivangst?
(2022)
Ziel dieser Arbeit ist es zu prüfen, ob es analog zu Mellons Konzept der Bibliotheksangst auch eine Archivangst gibt. Dafür wird das Konzept der Bibliotheksangst zunächst umfassend erläutert. Im Weiteren werden Archive und Bibliotheken einander aus Perspektive der Nutzenden gegenübergestellt. In einem eigenen Abschnitt wird die Darstellung von Archiven und Archivmitarbeitenden in den Medien behandelt, um so Hinweise auf medial ausgelöste Schwellenängste identifizieren zu können. Die Auswertung einer für diese Arbeit durch den Verfasser durchgeführten Umfrage mit 254 Teilnehmenden, darunter sowohl Menschen ohne Archiverfahrung, Menschen die Archive besichtigt haben und Archivnutzende, soll schließlich die Frage klären, ob es eine Archivangst gibt. Abschließend sollen erste Lösungsansätze für das Problem der Archivangst abgeleitet werden.
Vier von zehn Museen in Deutschland haben einen inhaltlichen Schwerpunkt auf Orts- und Regionalgeschichte, insgesamt waren es 2020 bundesweit 2.981. Die Museen erfüllen damit gemeinsam mit den Kommunalarchiven eine wichtige Aufgabe bei der Dokumentation der örtlichen Gesellschaft und Lebenswirklichkeit. Häufig geraten diese beiden Institutionen beim Sammeln von Unterlagen miteinander in Konkurrenz oder stehen zumindest vor der Entscheidung, wo die zur Übernahme / zum Ankauf anstehende Unterlage besser aufgehoben wäre. Die vorliegende Masterarbeit will die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Kommunalarchiven und Stadtgeschichtlichen Museen herausarbeiten, die Konkurrenzen bei der Überlieferungsbildung analysieren und Möglichkeiten zur Kooperation aufzeigen. Ziel der Masterarbeit ist es, eine Bewertungsmatrix zu entwickeln, die Archiven und Museen helfen soll, zu einer sachlich fundierten Entscheidung bei der Aufnahme von Sammlungsgut zu gelangen. Dabei soll nicht nur die Archivperspektive eingenommen werden, sondern die Aspekte möglichst auch aus der Museumsperspektive betrachtet werden. Die Matrix soll die Konkurrenz im Bereich des Sammlungserwerbs versachlichen und auf eine fachliche Basis stellen. Sie will Empfehlungen geben, die nicht zwischen den beiden Polen Museum und Archiv entscheidet, sondern nur fragt nach dem Vorhandensein von geeigneten Ressourcen.