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Institut
Gebühren im Archiv
(2015)
Die öffentlich-rechtliche Gebühr, wie sie in den Archiven des Bundes und der Länder erhoben wird, weist eine Komplexität auf, die weder den Benutzenden noch den Archiven deutlich genug bewusst ist. Die Gerichtsentscheidung aus Nordrhein-Westfalen belegt den Bedarf, den die Behandlung dieses Themas für einen reibungslosen Ablauf in den Archiven besitzt, nur zu
deutlich. Bei der Betrachtung lässt sich jedoch schnell feststellen, dass die Gebühr und ihre behördliche Umsetzung nicht so eindeutig geregelt sind, wie dies wünschenswert wäre. Während der Kern der Gebühr, die Auferlegung zur Finanzierung einer individuell
zurechenbaren Staatsleistung, feststeht, werden die meisten weiterführenden Details von den jeweiligen Gesetzgebern festgelegt, was zu einer gewissen Uneinheitlichkeit im Gebührenwesen der Bundesrepublik Deutschland geführt hat. Trotzdem haben sich Gemeinsamkeiten etabliert, die der Gebühr eine Identität geben und eine völlige Zersplitterung in der bundesstaatlichen Gesetzgebung verhindern.
Veränderungen des Archivrechts unter den Herausforderungen der digitalen Langzeitarchivierung
(2014)
Fragestellungen:
Inwiefern werden die Archivgesetze des Bundes und der Länder den Herausforderungen der Digitalisierung und der digitalen Langzeitarchivierung gerecht, welche Änderungen sind in den aktuellen Gesetzesnovellen erfolgt, welcher Änderungsbedarf besteht heute und in Zukunft?
Ergebnisse:
Die Archivgesetze der ersten Gesetzgebungswelle der 1990er Jahre haben es verstanden, ihrer Zielsetzung entsprechend einen angemessenen Ausgleich zwischen den Polen Datenschutz und Datennutz zu erreichen. Insbesondere die unterschiedlichen Sperrfristregelungen geraten im Zuge der Informationsfreiheitsgesetzgebung zunehmend unter Druck.
Hinsichtlich des im digitalen Zeitalter überholten Unterlagenbegriffs und der Einbeziehung laufend aktualisierter Datenbanksysteme haben die jüngsten Archivgesetznovellen praktikable Vorschläge unterbreitet. Zu diskutieren bleibt die rechtliche Fixierung einer verstärkten Vorfeldarbeit der Archive bei der Einführung und Anpassung von IT-Systemen in den Verwaltungen sowie der Etablierung digitaler Standards. Hinsichtlich der Bewahrung und Sicherung digitaler Informationen ist auf eine rechtliche Anerkennung der Archive als "trusted custodians" hinzuwirken sowie die Ermöglichung von Verbundlösungen zur digitalen Langzeitarchivierung bzw. der Auftragsspeicherung digitaler Daten. Für die Zukunft sind vielfältige, auch neue oder noch unbekannte Nutzungsformen digitaler Daten denkbar, welche es unter datenschutz- und urheberrechtlichen Aspekten zu diskutieren und ggf. archivgesetzlich zu flankieren gilt.
Die Änderung des Personenstandsgesetzes im Jahr 2007 brachte für die Archive eine zusätzliche Aufgabe und damit neue Herausforderungen mit sich. Nach der neuen Fassung des Personenstandsgesetzes werden die Personenstandsregister nach Ablauf der Fristen von den Standesämtern an die zuständigen Archive abgegeben und können dort entsprechend des jeweiligen Archivgesetzes eingesehen und genutzt werden.
Die Informationen in den Personenstandsregistern sind vor allem für Genealogen, aber auch für weitere Nutzergruppen des Archivs von großem Interesse. Dies führt zu einem erheblichen Anstieg der Anfragen und damit einer größeren Arbeitsbelastung für das Archiv.
Aus diesen Gründen gibt es vielfach die Überlegung Personenstandsregister zu digitalisieren und somit die Benutzung zu vereinfachen und die Originale zu schonen. Eine Benutzung z.B. im Internet würde es Benutzern erleichtern selbstständig zu recherchieren. Auch eine Bereitstellung der Digitalisate im Lesesaal entlastet Anfragen beantwortende Archivare und den Magazindienst.
Trotz dieser Vorteile ist zu bedenken, dass ein Digitalisierungsprojekt einer genauen Planung bedarf und viele Aspekte zu bedenken sind. Je nach Rahmenbedingungen im Archiv kann ein Digitalisierungsprojekt die personellen und finanziellen Kapazitäten übersteigen und somit nicht immer durchführbar sein. Aufgrund dessen soll die Masterarbeit Informationen zu den relevanten Aspekten zusammenführen und Arbeitsabläufe sowie Entscheidungsprozesse verdeutlichen. Des Weiteren sollen ein Entwurf für ein Metadatenmodell erstellt und Empfehlungen für die Vorgehensweise ausgesprochen werden. Den Archiven bietet dies die Möglichkeit der tiefgehenden Information und eine Entscheidungshilfe für ein mögliches Verfahren.
Seit 1874 werden Personenstandsregister in den staatlichen Standesämtern geführt. Die dafür errichteten Standesamtsbezirke haben seitdem eine Vielzahl von Wandlungen erfahren. Mit der Übergabe eines Großteils der Personenstandsregister an die zuständigen Archive seit 2010 mussten diese Entwicklungen von den Archiven nachvollzogen werden. Anhand des Landkreises Havelland und der Personenstandsregister in den drei aktiven Archiven wurde in dieser Arbeit der Versuch unternommen, die Entwicklungen so nachzuvollziehen, dass die auch auf andere Gebiete und Archive übertragbar sind. Unter Aufzeigung von Hilfsmitteln für die Erschließung von Zugehörigkeiten zu Standesämtern konnte gezeigt werden, auf welche Art und Weise eine Erschließung funktionieren kann. Am Ende der Arbeit steht für den Landkreis Havelland eine Übersicht, welche sowohl den Wandel der Verwaltungsgrenzen auf Kreis- und Gemeindeebene widerspiegelt als auch die Ermittlung der in den Archiven befindlichen Personenstandsunterlagen beinhaltet und die Zugehörigkeit aller Gemeinden des Landkreises zu den jeweiligen Standesamtsbezirken aufschlüsselt, und dies über eine Zeit von über 140 Jahren.
Die Übernahme von analogen Bauakten abgerissener Gebäude zur Dokumentation des städtischen Raumes stellt in allen kommunalen Archiven große Herausforderungen an die
archivischen Ressourcen. Neben den Bauakten sollten jedoch auch andere Überlieferungen einbezogen werden, um das Stadtbild ausreichend zu dokumentieren. Eine Komplettarchivierung bedeutet enorme finanzielle Anforderungen durch die archivischen Aufgaben Übernahme, Erschließung und Verwahrung. Für eine Auswahlarchivierung sollten Archivare „Kenntnisse der Landesbaugesetzgebung, insbesondere der Befugnisse der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und des Bauantragsverfahrens erwerben. Vor allem die häufigen Wechsel der bauaufsichtlichen Zuständigkeit in den 1990er Jahren müssen beachtet werden. Außerdem erweisen sich gute Kontakte zu der jeweiligen UBAB als hilfreich. Das Archiv sollte dieser gegenüber als Dienstleister auftreten, mit seiner Kompetenz werben und unnötige Hürden abbauen. Die Etablierung von Bauaktenarchiven als Zwischenarchive in Zuständigkeit des Archivs könnte somit für beide Seiten gewinnbringend sein.
Mit dem am 1. März 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) möchte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz für die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Veränderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen‘; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen für Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Ergänzung der bis dato verstreut vorliegenden (§§ 44a ff UrhG) und auslegungsbedürftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen §§ 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -möglichkeiten möglichst konkret geregelt und Rechtssicherheit für die NutzerInnen geschaffen werden.
Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsmöglichkeiten, unabhängig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem geschützten Werk. § 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit für Archive zu schaffen. Zugleich entfallen §§ 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gründeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt für Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbestände nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben veröffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in § 60f UrhG benannten.
Ausgehend von Überlegungen, wie eine aus archivischer Sicht wünschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich geschütztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen könnte, sollen die Möglichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierfür wird zunächst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich geschützte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Beständen sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale‘ Sachakten Materialien enthalten, die Schöpfungshöhe erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gemälde/Graphik, Karten und Pläne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderfälle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Anschließend werden die für die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die Überlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zunächst auf die bisherige Schrankenregelung (§ § 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der Änderungen durch das am 1. März 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.
„Fremdbestände“ im Archiv
(2020)
Im Januar 2020 wurde ich bei einem Magazinrundgang im Diözesanarchiv Rottenburg (im Folgenden: DAR) auf Filmrollen aufmerksam, die mit einem Etikett „Katholisches Filmwerk“ gekennzeichnet waren. Auf meine Frage, was denn genau das Katholische Filmwerk sei, erhielt ich von der Leiterin des DAR die Antwort, dass es sich bei dem Bestand (im Folgenden: KFW) um einen „Fremdbestand“ handele, der bisher noch unbearbeitet sei. Der Grund: Das KFW sei eine überdiözesane Einrichtung mit einer inhaltlich überdiözesanen Überlieferung, weswegen die Archivleitung gar nicht genau wisse, ob der Bestandsbildner überhaupt in die archivische Zuständigkeit des DAR falle und/oder die Überlieferung zum „Überlieferungsprofil“ des DAR passe. Darüber hinaus liege mit der Filmüberlieferung eine Überlieferungsform bzw. Archivaliengattung vor, mit der das DAR bislang kaum Erfahrung gesammelt habe. Es sei daher fraglich sei, ob das DAR diesen Bestand adäquat zu erschließen vermag. Diese Aussagen waren die Initialzündung für die vorliegende Arbeit. Das KFW soll dabei nur beispielhaft stehen für Bestände in Diözesanarchiven, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit eines bestimmten Archivs fallen, somit einerseits in gewisser Weise einem unbestimmten „Graubereich“ angehören und daher als „fremd“ angesehen werden können, andererseits aber inhaltlich-thematisch der Überlieferung des eigenen Archivs nicht völlig fernstehen.
Die digitale Bauakte
(2017)
Die zunehmende Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung birgt tiefgreifende Veränderungen für die Schriftgutverwaltung. Die Umstellung von der papiergebundenen auf die elektronische Aktenführung führt zu Verwerfungen herkömmlicher Arbeitsmethoden und fordert ebenso eine Anpassung bisheriger archivfachlicher Konzepte. Die Arbeit untersucht die Entstehung des heutigen Verwaltungsschriftgutes anhand eines konkreten Verwaltungsverfahrens: dem Baugenehmigungsverfahren. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird sowohl die archivische Bewertung als auch die Übergabe an das zuständige Kommunalarchiv (neu) diskutiert. Fachgespräche mit MitarbeiterInnen der unteren Bauaufsichtsbehörden im Land Brandenburg ermöglichen Einblicke in die (noch) analogen sowie die digitalen Arbeitsabläufe des heutigen Baugenehmigungsverfahrens und liefern damit ein konkretes Bild von der Bauakte als zukünftige Archivale.
Bauakten liegen heute in einer anderen Form vor als bisher. Ihr Aufbau und Inhalt wird durch den Einsatz IT-gestützter Systeme bestimmt. Eine vollständige digitale Bauakte existiert in Brandenburg derzeit noch nicht. Hierfür fehlen gesetzliche und infrastrukturelle Grundvoraussetzungen. Stattdessen gilt die papiergebundene Akte weiterhin als führend. Parallel dazu werden Informationen zu Vorgängen aber auch digital – in Fachverfahren – vorgehalten. So entsteht eine hybride Bauakte. Solche hybriden Ablagen sind typisches Charakteristikum der heutigen Aktenführung und stellen ArchivarInnen zunehmend vor neue Herausforderungen.
Eine Möglichkeit der Nutzung und Vermittlung des Archivbestands ist das Konzept eines „House of Stories“, das zurzeit in den Bibliothekswissenschaften behandelt, diskutiert und bereits angewandt wird. Das „House of Stories“ baut auf dem „four-space“ Modell für dänische Bibliotheken auf. Auch einzelne Museen arbeiten bereits in Ansätzen nach diesem Modell. Manche Archive wenden, bewusst oder unbewusst, das Modell in Ansätzen ebenfalls schon an. Es scheint damit für sie mindestens genauso interessant zu sein wie für andere Kultureinrichtungen auch. Doch ist dieses Modell für Archive wirklich geeignet und umsetzbar?
Ziel der Arbeit soll eine Analyse und Prüfung des Modells zur Anwendung auf Archive sein. Es ist zu prüfen, welche Elemente tatsächlich übertragbar sind. Die Untersuchung erfolgt anhand einer Reihe archivischer Spezifika. Da das Modell ursprünglich für Bibliotheken entwickelt wurde, werden zudem die archivischen Spezifika, wo es erforderlich und sinnvoll ist, den Spezifika der Bibliotheken und teilweise auch der Museen gegenübergestellt.
Muss guter Rat teuer sein?
(2019)
Ausgehend von einer umfragegestützten Analyse der aktuellen Herausforderungen des deutschen Archivwesens im Allgemeinen und des katholischen Archivwesens im Besonderen fragt die Arbeit, ob im katholischen Archivwesen Bedarf für die Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle besteht und ob eine solche den katholischen Archiven dabei helfen könnte, die aktuellen Herausforderungen (besser) zu meistern. Sie definiert weiterhin die Anforderungen an eine mögliche Archivberatungsstelle hinsichtlich Zielgruppe, fachlicher Ausrichtung, finanzieller und personeller Ausstattung sowie Organisationsform. Die Arbeit gelangt zu dem Ergebnis, dass Beratungs- und Unterstützungsbedarf insbesondere in den Bereichen der Digitalisierung und digitalen Bereitstellung, der digitalen Langzeitarchivierung sowie auf dem Gebiet der archivarischen Aus- und Fortbildung besteht und die Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle für katholische Diözesanarchive, die Archive der katholischen Vereine und Verbände sowie die Archive der Orden sinnvoll wäre.