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Urheberrecht und Datenschutz
(2023)
Die vorliegende Handreichung adressiert wissenschaftsgeleitete Zeitschriften sowie herausgebende Einrichtungen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, erste urheberrechtliche wie datenschutzrechtliche Fragen zu beantworten und dabei Qualitätsstandards einzuhalten. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung, sondern bietet grundsätzliche Informationen, gibt Empfehlungen zum Weiterlesen für klassische Fragestellungen und verweist auf gelungene Beispiele im weiteren Feld des wissenschaftsgeleiteten Publizierens.
Kultureinrichtungen verfügen über umfangreiche Kulturgüter, die einen universellen und überzeitlichen Wert haben. Die Digitalisierung vereinfacht den Zugang und erweitert und vervielfacht die Nutzbarkeit des von diesen Einrichtungen verwalteten Kulturschatzes. Der offene Zugang wird jedoch häufig durch rechtliche, technische oder finanzielle Beschränkungen stark behindert.
Daher haben sich im Jahr 2021 die wichtigsten Kulturerbe-Einrichtungen des Landes Hessen zu einer gemeinsamen Open Access Policy verpflichtet. Der vorliegende Leitfaden erläutert diese Policy und gibt Mitarbeitenden in Kulturerbe-Einrichtungen – nicht nur in Hessen – praktische Hinweise, wie sie umgesetzt werden kann.
Das Factsheet zur Open-Access-Strategie des Landes Brandenburg listet kompakt die wichtigsten Maßnahmen für die Akteure Wissenschaftler*innen / Hochschulleitung / Hochschulbibliotheken auf, die in der Strategie enthalten sind. Außerdem zeigt es auf, mit welchen Maßnahmen das Land Brandenburg die Beteiligten unterstützt, damit Open Access in den kommenden Jahren erheblich ausgebaut werden kann.
Das Factsheet ist kein offizieller Teil der Open-Access-Strategie des Landes, sondern wurde von der Autorin als Arbeitshilfe konzipiert. Die Maßnahmen werden hier verkürzt wiedergegeben. Vollständig finden sie sich in der Strategie des Landes.
Der Kulturbereich ist in gleicher Weise wie alle anderen gesellschaftlichen Bereiche vom digitalen Wandel betroffen und muss sich neu organisieren, um auf die rasanten Entwicklungen digitaler Technologien und deren Vernetzung reagieren zu können. Das Besondere im Hinblick auf den Kulturbereich besteht darin, dass das Zielpublikum sehr heterogen ist, wohingegen digitale Angebote aufgrund ihrer Spezifik die Bedürfnisse nur weniger Nutzer erfüllen. Wollen Kulturerbeeinrichtungen nicht den Bezug zu dem allgemeinen Publikum verlieren, den sie dem kulturpolitischen Anspruch nach sicherzustellen haben, müssen die den digitalen Angeboten zugrunde liegenden Daten und Infrastrukturen so ausgestaltet sein, dass sie jederzeit sowohl die eine als auch die andere Publikumsschicht adressieren, mit anderen Worten: Sie müssen heterogene Bedürfnisse erfüllen können. Wenn es den Kulturerbeeinrichtungen nicht gelingt, die ihrem gesellschaftlichen Auftrag widersprechenden Exklusionseffekte im digitalen Raum zu vermeiden, dann wird das Potenzial für die Ermöglichung kultureller Teilhabe in großen Teilen unerschlossen bleiben, auch wenn sie im ständigen Wettlauf um immer neuere und attraktivere digitale Angebote vielleicht bestehen können (cutting edge). Voraussetzung für die nachhaltige digitale Öffnung des Kulturbereichs ist, dass dieser, ohne sich neu erfinden zu müssen, anfängt, digital zu denken, und die Prinzipien von Open Access, Open Data und Open Science in den Kulturbetrieb integriert.
Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) ist ein Onlineportal, das die digitalen Bestände von Museen, Archiven, Bibliotheken und anderen Kultureinrichtungen in Deutschland vernetzt und zugänglich macht. Sie bietet Zugang zu digitalisierten Museumsobjekten wie Büchern, Musikstücken, Denkmälern, Filmen, Urkunden und anderen Werken. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und die Deutsche Digitale Bibliothek streiten darüber, ob Onlineangebote technisch verhindern müssen, dass Bilder von Kunstwerken auf anderen Seiten eingebettet werden können. Ein Gericht sagt: Das wäre zu viel verlangt.
Framing war wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung in Deutschland und Europa. Der vorliegende Beitrag nimmt ein Urteil des Berliner Kammergerichts von Mitte Juni 2018 zum Anlass, um sich erneut mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen und dabei deren vermeintliche kulturpolitischen Konsequenzen aufzuzeigen.