Möglichkeiten zur digitalen Langzeitarchivierung für einen kleinen Archivverbund am Beispiel des Archivverbundes der Stadt Haslach im Kinzigtal
- Bereits seit den 1960er und 1970er Jahren, spätestens aber durch die Einführung von Personal Computern ab den 1980er Jahren und dem sich immer stärker verbreitenden Internet seit den 1990er Jahren entstanden selbst in kleineren Stadt- und Gemeindeverwaltungen zunehmend elektronische Daten. Daher gehört deren Verarbeitung in vielen unterschiedlichen Systemen und Fachverfahren teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Personenstands- und Einwohnermelderegister) mittlerweile zum Alltagsgeschäft. Forciert und rechtlich umrahmt wurde diese Entwicklung durch das >Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg< (EGovG (BW)) von 2015,1 welches nach Paragraph 2 Abs. 1 jede Behörde zur Anbietung eines elektronischen Zugangs zur Verwaltung verpflichtet, und durch das >Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen< (OZG) von 2017, nach dem Verwaltungen auf allen Ebenen Leistungen über elektronische Portale anbieten sollen. Die Umsetzung des OZG obliegt zwar auf der einen SeiteBereits seit den 1960er und 1970er Jahren, spätestens aber durch die Einführung von Personal Computern ab den 1980er Jahren und dem sich immer stärker verbreitenden Internet seit den 1990er Jahren entstanden selbst in kleineren Stadt- und Gemeindeverwaltungen zunehmend elektronische Daten. Daher gehört deren Verarbeitung in vielen unterschiedlichen Systemen und Fachverfahren teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Personenstands- und Einwohnermelderegister) mittlerweile zum Alltagsgeschäft. Forciert und rechtlich umrahmt wurde diese Entwicklung durch das >Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-Württemberg< (EGovG (BW)) von 2015,1 welches nach Paragraph 2 Abs. 1 jede Behörde zur Anbietung eines elektronischen Zugangs zur Verwaltung verpflichtet, und durch das >Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen< (OZG) von 2017, nach dem Verwaltungen auf allen Ebenen Leistungen über elektronische Portale anbieten sollen. Die Umsetzung des OZG obliegt zwar auf der einen Seite den baden-württembergischen Kommunen selbst, die nach Paragraph 6 Abs. 2 EGovG BW ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen können, nicht aber bis zu einem bestimmten Termin dazu verpflichtet sind, dies auch so zu handhaben. Auf der anderen Seite erfordert der digitale Wandel in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen einen Paradigmenwechsel in der Archivierung des behördlichen Schriftgutes, zumal diese nach Paragraph 7 Abs. 1 und 2 im Sinne von Paragraph 2 Abs. 2 Landesarchivgesetz Baden-Württemberg (LArchG BW) eine gesetzliche Pflichtaufgabe ist, die ebenfalls elektronische Unterlagen betrifft. Vor diesem Hintergrund gilt es, die massenhafte Produktion des elektronischen Schriftguts als einen Teil der gesellschaftlichen Realität und damit auch als einen Teil des kulturellen Erbes zu betrachten, das für die Ewigkeit bewahrt und zugänglich gemacht werden muss.…

