Erstellung eines Bewertungs- und Erschließungskonzepts für die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts seit 1990
- Der Grund für die Verzögerung in der Erforschung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht etwa in mangelndem Interesse der Forscherinnen und Forscher zu sehen, sondern ist der spezifischen Quellenlage geschuldet. Als öffentliche Stelle des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Akten dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Sie werden dort im Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht aufbewahrt. Die Bemühungen des Bundesarchivs um eine Überlieferungsbildung zum Bundesverfassungsgericht gehen zwar bis in das Jahr 1960 zurück (vgl. Kap. 1.2), doch war die Nutzung dieser Akten noch 50 Jahre später stark eingeschränkt: Hemmend wirkte die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, auf die Setzung von Aufbewahrungsfristen gänzlich zu verzichten oder überlange Aufbewahrungsfristen zu vergeben, so dass die Umwidmung der im Zwischenarchiv des Bundesarchivs in Sankt Augustin-Hangelar lagernden Unterlagen zu Archivgut des Bundes jahrzehntelang, wenn nicht auf Dauer unmöglich schien. Zur Nutzung nach den BestimmungenDer Grund für die Verzögerung in der Erforschung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht etwa in mangelndem Interesse der Forscherinnen und Forscher zu sehen, sondern ist der spezifischen Quellenlage geschuldet. Als öffentliche Stelle des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Akten dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten. Sie werden dort im Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht aufbewahrt. Die Bemühungen des Bundesarchivs um eine Überlieferungsbildung zum Bundesverfassungsgericht gehen zwar bis in das Jahr 1960 zurück (vgl. Kap. 1.2), doch war die Nutzung dieser Akten noch 50 Jahre später stark eingeschränkt: Hemmend wirkte die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, auf die Setzung von Aufbewahrungsfristen gänzlich zu verzichten oder überlange Aufbewahrungsfristen zu vergeben, so dass die Umwidmung der im Zwischenarchiv des Bundesarchivs in Sankt Augustin-Hangelar lagernden Unterlagen zu Archivgut des Bundes jahrzehntelang, wenn nicht auf Dauer unmöglich schien. Zur Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes standen die Akten demnach nicht zur Verfügung. Der Deutsche Rechtshistorikertag ergriff 2010 die Initiative zur Abmilderung dieser forschungsunfreundlichen Situation und forderte in einer Resolution eine Zugangsregelung zu den Akten des Bundesverfassungsgerichts, die sich an den Regelungen des Bundesarchivgesetzes orientiere (vgl. Kap. 1.2). Die Resolution führte 2013 zu einer Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). In Paragraf 35b BVerfGG, der die Einsichtnahme in die Gerichtsakten regelt, ist erstmals explizit von den „beim Bundesarchiv oder vom Bundesarchiv als Zwischenarchivgut“ aufbewahrten Akten die Rede (Paragraf 35b Abs. 5 BVerfGG). Für diese Akten gelten demnach nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen „die archivgesetzlichen Regelungen". Die Forschungen zur Geschichte des Bundesverfassungsgerichts konnten mit dieser entscheidenden Veränderung der archivischen Situation Fahrt aufnehmen.…

