@misc{Wohlfarth2021, type = {Master Thesis}, author = {Wohlfarth, Nora}, title = {Barrierefreiheit im Archiv}, edition = {{\"u}berarb. Fassung}, address = {Potsdam}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:525-27866}, school = {Fachhochschule Potsdam}, pages = {124}, year = {2021}, abstract = {Alle Personen, die in Archiven arbeiten, kennen es: das immer weniger zutreffende Klischee von Archiven als verschlossene, beinah geheime Orte. Mein Weg ins Archiv f{\"u}hrte {\"u}ber ein Projekt, das dieses Bild wunderbar widerlegt: Im Projekt Heimerziehung haben wir ehemalige Heimkinder niedrigschwellig bei ihrer Suche nach Nachweisen und Unterlagen f{\"u}r die biografische Aufarbeitung unterst{\"u}tzt und begleitet - von wegen, geheim. Meine Kollegin bezeichnete das als ‚emotionale Barrierefreiheit'. Doch wie sieht es sonst aus mit der Barrierefreiheit im Archiv? Meine erste Forschungsfrage ist die nach der Relevanz des Themas in der fachlichen Diskussion mit einem Ausblick auf den englischsprachigen Diskurs. Anschließend stellen sich die Fragen, welche praktische Relevanz das Thema in der archivischen Arbeit hat und was Archive tun, um Barrierefreiheit herzustellen. Anhand explorativer Expert{\"i}nneninterviews mit Geh{\"o}rlosen und Fachpersonen aus Ged{\"a}chtnisinstitutionen soll die Frage nach Erfahrungen in Archiven mit (fehlender) Barrierefreiheit beantwortet werden. Die Interviews bilden die Grundlage f{\"u}r die Beantwortung der Frage nach Handlungsempfehlungen zum Abbau von Barrieren. In der Arbeit m{\"o}chte ich aufzeigen, welche Maßnahmen Archive ergreifen k{\"o}nnen und welches Vorgehen dabei hilfreich und effektiv ist. Von besonderem Interesse ist dabei die Frage nach schnell umzusetzenden Maßnahmen, die auch f{\"u}r kleine Archive m{\"o}glich sind. Dabei liegt der Fokus auf dem Bereich der Nutzung, denn „[a]lle Archive haben eine k{\"u}nftige Nutzung zum Ziel."}, subject = {Archiv}, language = {de} } @misc{Schoo, type = {Master Thesis}, author = {Schoo, Simon}, title = {M{\"o}glichkeiten zur digitalen Langzeitarchivierung f{\"u}r einen kleinen Archivverbund am Beispiel des Archivverbundes der Stadt Haslach im Kinzigtal}, edition = {{\"u}berarbeitete Fassung}, address = {Potsdam}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:525-35593}, school = {Fachhochschule Potsdam}, pages = {114}, abstract = {Bereits seit den 1960er und 1970er Jahren, sp{\"a}testens aber durch die Einf{\"u}hrung von Personal Computern ab den 1980er Jahren und dem sich immer st{\"a}rker verbreitenden Internet seit den 1990er Jahren entstanden selbst in kleineren Stadt- und Gemeindeverwaltungen zunehmend elektronische Daten. Daher geh{\"o}rt deren Verarbeitung in vielen unterschiedlichen Systemen und Fachverfahren teilweise aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Personenstands- und Einwohnermelderegister) mittlerweile zum Alltagsgesch{\"a}ft. Forciert und rechtlich umrahmt wurde diese Entwicklung durch das >Gesetz zur F{\"o}rderung der elektronischen Verwaltung des Landes Baden-W{\"u}rttemberg< (EGovG (BW)) von 2015,1 welches nach Paragraph 2 Abs. 1 jede Beh{\"o}rde zur Anbietung eines elektronischen Zugangs zur Verwaltung verpflichtet, und durch das >Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsdienstleistungen< (OZG) von 2017, nach dem Verwaltungen auf allen Ebenen Leistungen {\"u}ber elektronische Portale anbieten sollen. Die Umsetzung des OZG obliegt zwar auf der einen Seite den baden-w{\"u}rttembergischen Kommunen selbst, die nach Paragraph 6 Abs. 2 EGovG BW ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch f{\"u}hren k{\"o}nnen, nicht aber bis zu einem bestimmten Termin dazu verpflichtet sind, dies auch so zu handhaben. Auf der anderen Seite erfordert der digitale Wandel in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen einen Paradigmenwechsel in der Archivierung des beh{\"o}rdlichen Schriftgutes, zumal diese nach Paragraph 7 Abs. 1 und 2 im Sinne von Paragraph 2 Abs. 2 Landesarchivgesetz Baden-W{\"u}rttemberg (LArchG BW) eine gesetzliche Pflichtaufgabe ist, die ebenfalls elektronische Unterlagen betrifft. Vor diesem Hintergrund gilt es, die massenhafte Produktion des elektronischen Schriftguts als einen Teil der gesellschaftlichen Realit{\"a}t und damit auch als einen Teil des kulturellen Erbes zu betrachten, das f{\"u}r die Ewigkeit bewahrt und zug{\"a}nglich gemacht werden muss.}, subject = {Archiv}, language = {de} } @misc{Mertens, type = {Master Thesis}, author = {Mertens, Annette}, title = {Erstellung eines Bewertungs- und Erschließungskonzepts f{\"u}r die Verfahrensakten des Bundesverfassungsgerichts seit 1990}, address = {Potsdam}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:525-34769}, school = {Fachhochschule Potsdam}, pages = {97}, abstract = {Der Grund f{\"u}r die Verz{\"o}gerung in der Erforschung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts ist nicht etwa in mangelndem Interesse der Forscherinnen und Forscher zu sehen, sondern ist der spezifischen Quellenlage geschuldet. Als {\"o}ffentliche Stelle des Bundes ist das Bundesverfassungsgericht verpflichtet, seine Akten dem Bundesarchiv zur {\"U}bernahme anzubieten. Sie werden dort im Bestand B 237 Bundesverfassungsgericht aufbewahrt. Die Bem{\"u}hungen des Bundesarchivs um eine {\"U}berlieferungsbildung zum Bundesverfassungsgericht gehen zwar bis in das Jahr 1960 zur{\"u}ck (vgl. Kap. 1.2), doch war die Nutzung dieser Akten noch 50 Jahre sp{\"a}ter stark eingeschr{\"a}nkt: Hemmend wirkte die Praxis des Bundesverfassungsgerichts, auf die Setzung von Aufbewahrungsfristen g{\"a}nzlich zu verzichten oder {\"u}berlange Aufbewahrungsfristen zu vergeben, so dass die Umwidmung der im Zwischenarchiv des Bundesarchivs in Sankt Augustin-Hangelar lagernden Unterlagen zu Archivgut des Bundes jahrzehntelang, wenn nicht auf Dauer unm{\"o}glich schien. Zur Nutzung nach den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes standen die Akten demnach nicht zur Verf{\"u}gung. Der Deutsche Rechtshistorikertag ergriff 2010 die Initiative zur Abmilderung dieser forschungsunfreundlichen Situation und forderte in einer Resolution eine Zugangsregelung zu den Akten des Bundesverfassungsgerichts, die sich an den Regelungen des Bundesarchivgesetzes orientiere (vgl. Kap. 1.2). Die Resolution f{\"u}hrte 2013 zu einer Novellierung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG). In Paragraf 35b BVerfGG, der die Einsichtnahme in die Gerichtsakten regelt, ist erstmals explizit von den „beim Bundesarchiv oder vom Bundesarchiv als Zwischenarchivgut" aufbewahrten Akten die Rede (Paragraf 35b Abs. 5 BVerfGG). F{\"u}r diese Akten gelten demnach nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen „die archivgesetzlichen Regelungen". Die Forschungen zur Geschichte des Bundesverfassungsgerichts konnten mit dieser entscheidenden Ver{\"a}nderung der archivischen Situation Fahrt aufnehmen.}, subject = {Deutschland (Bundesrepublik). Bundesverfassungsgericht}, language = {de} } @misc{Loeffler, type = {Master Thesis}, author = {L{\"o}ffler, Jens}, title = {Gibt es Archivangst?}, address = {Potsdam}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:525-34750}, school = {Fachhochschule Potsdam}, pages = {113}, abstract = {Ziel dieser Arbeit ist es zu pr{\"u}fen, ob es analog zu Mellons Konzept der Bibliotheksangst auch eine Archivangst gibt. Daf{\"u}r wird das Konzept der Bibliotheksangst zun{\"a}chst umfassend erl{\"a}utert. Im Weiteren werden Archive und Bibliotheken einander aus Perspektive der Nutzenden gegen{\"u}bergestellt. In einem eigenen Abschnitt wird die Darstellung von Archiven und Archivmitarbeitenden in den Medien behandelt, um so Hinweise auf medial ausgel{\"o}ste Schwellen{\"a}ngste identifizieren zu k{\"o}nnen. Die Auswertung einer f{\"u}r diese Arbeit durch den Verfasser durchgef{\"u}hrten Umfrage mit 254 Teilnehmenden, darunter sowohl Menschen ohne Archiverfahrung, Menschen die Archive besichtigt haben und Archivnutzende, soll schließlich die Frage kl{\"a}ren, ob es eine Archivangst gibt. Abschließend sollen erste L{\"o}sungsans{\"a}tze f{\"u}r das Problem der Archivangst abgeleitet werden.}, subject = {Archiv}, language = {de} }