@misc{Beiergroesslein, type = {Master Thesis}, author = {Beiergr{\"o}ßlein, Katharina}, title = {Urheberrechtliche Probleme der digitalen Pr{\"a}sentation von Archivgut im Lesesaal}, address = {Potsdam}, url = {http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:kobv:525-25663}, school = {Fachhochschule Potsdam}, pages = {88}, abstract = {Mit dem am 1. M{\"a}rz 2018 in Kraft getretenen Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) m{\"o}chte der Gesetzgeber das Urheberrechtsgesetz f{\"u}r die durch Digitalisierung und Vernetzung hervorgerufenen Ver{\"a}nderungen der Wissensgesellschaft ‚fit machen'; hiervon betroffen sind auch die bisherigen Schrankenregelungen f{\"u}r Wissenschaft und Unterricht, die sich mehrheitlich auf eine analoge Nutzung beziehen. In Erg{\"a}nzung der bis dato verstreut vorliegenden (\S\S 44a ff UrhG) und auslegungsbed{\"u}rftigen Bestimmungen sollen anhand der neu hinzugekommenen \S\S 60a bis 60h UrhG Nutzungsbefugnisse und -m{\"o}glichkeiten m{\"o}glichst konkret geregelt und Rechtssicherheit f{\"u}r die NutzerInnen geschaffen werden. Urheberrechtliche Schrankenregelungen definieren Nutzungsm{\"o}glichkeiten, unabh{\"a}ngig von der Einwilligung des Rechteinhabers und begrenzen somit dessen ausschließliches Recht an dem gesch{\"u}tzten Werk. \S 60f UrhG versucht erstmals eine Schrankenregelung explizit f{\"u}r Archive zu schaffen. Zugleich entfallen \S\S 52a und 52b UrhG a.F., auf denen die bisherigen Privilegierungen der Archive in erster Linie gr{\"u}ndeten. Jedoch sorgt diese neue Regelung nur bedingt f{\"u}r Klarheit, da sie sich stark an den Material- und Nutzungsspezifika von Bibliotheken orientiert: Anders als Bibliotheken verwahren Archive im Regelfall aber keine Verlagsprodukte, sondern unikales Material, das vor der Aufnahme in die Archivbest{\"a}nde nicht notwendigerweise vom Urheber oder dessen Erben ver{\"o}ffentlicht worden sein muss. Es ergeben sich in der archivischen Praxis folglich andere, meist komplexere Nutzungsszenarien, als die in \S 60f UrhG benannten. Ausgehend von {\"U}berlegungen, wie eine aus archivischer Sicht w{\"u}nschenswerte Nutzung von Digitalisaten von urheberrechtlich gesch{\"u}tztem, analogen Archivgut im digitalen Lesesaal aussehen k{\"o}nnte, sollen die M{\"o}glichkeiten und Grenzen einer solchen Nutzung ausgelotet werden. Hierf{\"u}r wird zun{\"a}chst analysiert, wo und in welcher Form urheberrechtlich gesch{\"u}tzte Werke in Archivgut zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass urheberrechtsbewehrtes Material vor allem in nichtamtlichen Best{\"a}nden sowie archivischen Sammlungen zu finden ist, dennoch ist nicht auszuschließen, dass auch ‚normale' Sachakten Materialien enthalten, die Sch{\"o}pfungsh{\"o}he erreichen. Neben Schriftgut (z.B. Briefe, Manuskripte, Gutachten, Noten) werden folgende Objektarten untersucht: Fotos, Gem{\"a}lde/Graphik, Karten und Pl{\"a}ne, AV-Medien sowie Zeitungen. Hinzukommen noch Sonderf{\"a}lle in Form von verwaisten sowie anonymen bzw. pseudonymen Werken sowie die Frage der unbekannten Nutzungsarten. In einem zweiten Schritt wird auf die im archivischen Kontext relevanten urheberrechtlichen Bestimmungen eingegangen. Das sind v.a. folgende Rechte des Urhebers: Ver{\"o}ffentlichungsrecht (\S 12 UrhG), Anerkennung der Urheberschaft (\S 13 UrhG), Vervielf{\"a}ltigungsrecht (\S 16 UrhG), Verbreitungsrecht (\S 17 UrhG) sowie das Recht der {\"o}ffentlichen Zug{\"a}nglichmachung (\S 19a UrhG). Anschließend werden die f{\"u}r die Archive relevanten Schranken des Urheberrechts in die {\"U}berlegungen mit einbezogen. Hierzu wird zun{\"a}chst auf die bisherige Schrankenregelung (\S \S 52a, 52 b und 53a UrhG a.F.) eingegangen. Es folgt die Darstellung der {\"A}nderungen durch das am 1. M{\"a}rz 2018 in Kraft getretene UrhWissG. Hier wird insbesondere auf die Problematik abgehoben, die sich aus der quasi-Gleichsetzung von Archiven und Bibliotheken ergibt.}, subject = {Archivalien}, language = {de} }