Juristische Fakultät
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Tarifverhandlungen und Arbeitskampf werden auf europäischer Ebene nicht geregelt - und sie dürfen aus europäischer Ebene gar nicht geregelt werden. Es wird jedoch deutlich, dass die Europäische Gemeinschaft zwar mangels Kompetenz keine Regeln zu nationalen Kollektivverhandlungen erlässt - dies heißt aber nicht, dass das europäische Recht hier keinen Einfluss hätte.
Es liegt nahe zu vermuten, dass die Frage nach der Rolle und der Begrenzung
privater Macht im Privatrecht im Arbeitsrecht eine Rolle spielt – sei es aufgrund
spontaner Assoziationen zum Verhältnis „Kapital-Arbeit“, sei es weil dem methodologischen
Individualismus die Begründung „kollektiver“ Handlungskompetenzen
intuitiv verdächtig vorkommt, oder weil die konkreten Erfahrungen,
die einzelne als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemacht haben, schnell
Assoziationen von „Machtlosigkeit“ hervorrufen. Zudem wird der Anwendungsbereich
des Arbeitsrechts durch einen Begriff bestimmt, der bereits auf den ersten
Blick viel mit „Macht“ zu tun zu haben scheint: Das Arbeitsverhältnis gründet
auf einem Dienstvertrag in „persönlicher Abhängigkeit“.1
Im Folgenden wird zunächst erläutert, welche tatsächlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses
dieses zu einem Machtverhältnis machen (können) (I.), bevor
die Instrumente und Rechtsbegriffe analysiert werden, mit denen im Arbeitsrecht
hierauf reagiert wird (II. und III.).
Bei Scheinwerkverträgen und Scheinselbstständigkeit spielt eine Abgrenzung eine wichtige Rolle, die das BGB seit seiner Entstehungszeit enthielt: die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Diese war aber bereits zur Zeit der Entstehung des BGB höchst umstritten. Die beiden sozialdemokratischen Abgeordneten in der Reichstagskommission von 1896 waren damals aber nicht in einer Position, um sich entweder in dieser Grundsatzfrage oder auch nur in der konkreten Frage der Haftung des Hauptunternehmers (genauer: der Haftung des "Bauschwindlers") durchsetzen zu können.
Das Irrtumsrecht gehört zu den Grundlagen des Bürgerlichen Rechts und sollte beherrscht werden. Seine Bedeutung im Studium und Prüfung steht in Kontrast zu seiner praktischen Bedeutung: In der anwaltlichen Tätigkeit führt die Irrtumsanfechtung nach § 119 I BGB im Verhältnis zur Anfechtung nach § 123 BGB ein Schattendasein; gerichtliche Entscheidungen zum Irrtumsrecht kommen, abgesehen von Ausnahmefällen, selten vor. Einen solchen Ausnahmefall hatte der BGH im Urteil vom 26.01.2005 zu behandeln; es ging nicht einmal um eine ungewöhnliche Fallkonstellation, sondern geradezu um ein Standardproblem des Vertriebs im Internet. Das Urteil bietet insofern Gelegenheit, Grundprobleme der Rechtsgeschäftslehre beim elektronischen Vertragsschluss zu wiederholen.
Vertragsbezogene Informationspflichten spielen im eurpäischen Privatrecht eine wichtige ROlle. Es herrscht dabei jedoch eine eigenartige Kluft zwischen dem Verbraucherrecht europäischer Richtlinien und dem gemeineuropäische Vertragsrecht. Im Folgenden soll am Beispiel des deutschen Fernabsatzrechts gezeigt werden, wie diese Kluft sich über die Pflichtenlehre hinaus mit Hilfe der Rechtsgeschäftslehre überbrücken ließe.
Entgegen der Forderung vor allem entwicklungspolitischer Organisationen wurde zwar auf der sechsten Ministerkonferenz der WTO in Cancún/Mexiko in diesem September nicht über einen rechtlichen Rahmen für private Verhaltenskodizes diskutiert. Aber dennoch: Jedenfalls nachdem die Debatte um eine Sozialklausel im Rahmen der WTO im Jahre 2001 dadurch abgeschlossen wurde, dass die Angelegenheit an die ILO verwiesen wurde, scheint die Entwicklung privater Verhaltenskodizes heute nahezu konkurrentlos in dem Versuch zu sein, in der transnationalen Produktion die Einhaltung von Mindestarbeitsnormen zu gewährleisten.
In der letzten Zeit ist vereinzelt vertreten worden, Tariffähigkeit i.S.d. § 2 I TVG sei "relativ" zu verstehen, das heißt in Bezug auf den konkreten Geltungsbereich des jeweils angestrebten bzw. abgeschlossenen Tarifvertrags. Die Theorie von der "relativen" Tariffähigkeit" beruft sich zu Unrecht auf die herrschende Meinung und ständige Rechtsprechung zu den Kriterien für die Bestimmung der Tariffähigkeit. Zutreffend ist allerdings, dass die relative Durchsetzungsfähigkeit einer Organisation im Einzelfall eines unter mehreren Indizien für die Bejahung der Tariffähigkeit sein kann. Mit den Wirkungen und Funktionen eines Tarifvertrags nach deutschem Recht ist es jedoch nicht vereinbar, relative Durchsetzungsfähigkeit als notwendige Bedingung der Tariffähigkeit zu verlangen.
Ob eine Beweisperson formal Zeuge oder Partei ist, hat im deutschen Prozessrecht Bedeutung für die Art ihrer Vernehmung; dies kann unter anderem dazu führen, dass natürliche Personen in Verfahren gegen arbeitsteilige Organisationen über ungleiche Waffen verfügen. Eine Erleichterung und stärkere Nutzung der Parteivernehmung könnte nicht nur dieses Problem lösen, sindern in der gerichtlichen Praxis gleichzeitig eine klarere Trennung von Tatsachenbehauptung und Beweis und eine Verbesserung der gerichtlichen Kommunikation unterstützen.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit Konzepten und Anforderungen im Antidiskriminierungsrecht wird nicht zuletzt wegen der Entwicklung im europäischen Recht, insbesondere der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, immer dringlicher. Mit dem Recht der Gleichberechtigung der Geschlechter hat man insofern in Deutschland die meisten Erfahrungen gemacht.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und positiven Verpflichtungen zu Gleichstellungsmaßnahmen.
Was ist ein Verbrauchergeschäft? - Ungleichgewichte als Rechtsproblem am Beispiel der Bürgschaft
(2000)
Aus Anlass der Auseinandersetzung über den Schutz des Bürgen nach dem VerbrKrG und HWiG soll im Folgenden der rollenbezogene Verbraucherbegriff von einem personenbezogenen unterschieden werden. Wettbewerbs- und Verbrauchervertragsrecht verfolgen im Verbraucherschutz insofern verschiedene Schutzansätze, die sich auch in verschiedenen Verbraucherbegriffen ausdrücken.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Überlegung wird dann nach den Konsequenzen für die Systematik des Privatrechts gefragt.
Für viele Gewerkschaften, insbesondere in schwach organisierten Bereichen, die auf die Zwangsabgabe angewiesen sind oder die ihre Existenzberechtigung hauptsächlich aus den Sozialaufgaben beziehen, wäre eine Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gewerkschaftsfreiheit existenzgefährdend. Auf der anderen Seite ist man sich in der CUT bewußt, daß der einzige Weg zu einer autonomen Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung über die Gewerkschaftsfreiheit führt. Nicht umsonst beschäftigt sich der Dachverband seit langem intensiv mit den Erfahrungen anderer Länder bei der Umsetzung eines demokratischen Systems der Arbeitsbeziehungen.
Mit dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts v. 17.09.1991 liegt erstmals eine Entscheidung dazu vor, wie das BAG die Inhalte von Interessenausgleich und Sozialplan gegeneinander abgegrenzt sieht.
Weder diese begriffliche Abgrenzung der Regelungsbereiche von Interessenausgleich und Sozialplan noch die Subsumtion im konkreten Fall wird vom BAG näher begründet. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß dahinter die theoretische wie praktische Vorstellungen stehen, die im folgenden auf ihren inhaltlichen Gehalt untersucht werden.