Juristische Fakultät
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Für das MiLoG gab es im dt. Arbeitsrecht kaum Vorbilder - sieht man von den Mindestentgeltregelungen nach dem Modell des AEntG ab, die weniger weitreichende Geltungsansprüche verfolgen. Für das MiLoG werden deshalb die dogmatischen Strukturen erst zu analysieren sein. Der vorl. Beitrag beschränkt sich auf die Frage, welche Gegenleistung AN für den Mindestlohn zu erbringen haben. Dabei geht es vor allem um die Zahlung des Mindestlohns in Leistungslohnsystemen und im Rahmen von Entgeltersatzansprüchen.
Ausgangspunkt für die Beantwortung ist § 1 Abs. 2 1 MiLoG. Danach sind 8,50€ "je Zeitstunde" zu zahlen. "Stunde" bezieht sich dabei auf den Begriff der Stunde nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Angefangene Zeitstunden sind zeitanteilig zu vergüten; Aufrundungen finden nicht statt. "Zeit" bezieht sich auf die "Arbeitszeit" iSd. ArbZG.
The expertise delivered in the context of the research project “Workplace Surveillance in Germany and Poland” analyses development and status quo of the German law on data protection of employees. The author shows how the law has been hallmarked and shaped for decades by the case-law of the Federal Labour Court which he considers balanced and characterised by a considerable sensitivity for the fundamental rights at issue, while also stating that case-law should not be a substitute for a comprehensive in the area.
Was ist ein Verbrauchergeschäft? - Ungleichgewichte als Rechtsproblem am Beispiel der Bürgschaft
(2000)
Aus Anlass der Auseinandersetzung über den Schutz des Bürgen nach dem VerbrKrG und HWiG soll im Folgenden der rollenbezogene Verbraucherbegriff von einem personenbezogenen unterschieden werden. Wettbewerbs- und Verbrauchervertragsrecht verfolgen im Verbraucherschutz insofern verschiedene Schutzansätze, die sich auch in verschiedenen Verbraucherbegriffen ausdrücken.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Überlegung wird dann nach den Konsequenzen für die Systematik des Privatrechts gefragt.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit Konzepten und Anforderungen im Antidiskriminierungsrecht wird nicht zuletzt wegen der Entwicklung im europäischen Recht, insbesondere der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG, immer dringlicher. Mit dem Recht der Gleichberechtigung der Geschlechter hat man insofern in Deutschland die meisten Erfahrungen gemacht.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts und positiven Verpflichtungen zu Gleichstellungsmaßnahmen.
Entgegen der Forderung vor allem entwicklungspolitischer Organisationen wurde zwar auf der sechsten Ministerkonferenz der WTO in Cancún/Mexiko in diesem September nicht über einen rechtlichen Rahmen für private Verhaltenskodizes diskutiert. Aber dennoch: Jedenfalls nachdem die Debatte um eine Sozialklausel im Rahmen der WTO im Jahre 2001 dadurch abgeschlossen wurde, dass die Angelegenheit an die ILO verwiesen wurde, scheint die Entwicklung privater Verhaltenskodizes heute nahezu konkurrentlos in dem Versuch zu sein, in der transnationalen Produktion die Einhaltung von Mindestarbeitsnormen zu gewährleisten.
Wer Erfahrungen in der Erwerbsarbeit macht, gewinnt häufig bald eine Erkenntnis: Man kann nicht selbstverständlich davon ausgehen, dass das Arbeitsrecht, das in den Gesetzen steht, auch im Betrieb und auf das eigene Arbeitsverhältnis angewandt wird. Zwischen dem "Law in the Books" und dem "Law in Action" gibt es auch im Arbeitsrecht eine Differenz. Im Folgenden soll dargestellt werden, dass die Effektivität des Arbeitsrechts einerseits zwar davon abhängt, dass Unternehmen im Betrieb geeignete institutionelle Voraussetzungen für die Konfliktlösung schaffen - dass das Recht hierfür aber andererseits Mechanismen der Rechsmobilisierung für Betriebsräte und externe Akteurinnen und Akteure bereitstellen muss, mit deren Hilfe Fairness in betrieblichen Konfliktbehandlungen erzwungen werden kann.
Die Vorlage des BAG zum EuGH über die Überleitung vom BAT zu TVöD/TV-L wirft die Frage auf, inwieweit eine solche Übergangsregelung, die eine Diskriminierung über einen befristeten Zeitraum fortwirken lässt, europarechtlich unter Gesichtspunkten der Tarifautonomie zulässig sein kann. Der Beitrag analysiert zu diesem Zweck insbesondere die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen "Entgeltumwandlung" und "Rosenbladt".
"Form folows function" - mit diesem "Schlagwort aus der Architekturtheorie" gelang es Otto Ernst Kempten in der Festschrift für das Bundesarbeitsgericht 2004, das Anliegen der Tariffähigkeitsmerkmale auf den Punkt und auf den Begriff zu bringen. Er erinnerte daran, dass die Voraussetzungen der Tariffähigkeit nach § 2 TVG enger sein müssten als die Anforderungen an eine "Koalition" im Sinne des Art. 9 As. 3 GG. Schließlich begründe sich das Tarifvertragsrecht im Rahmen einer "sinnvollen Ordnung" der Arbeitsmärkte.
Fragen der Religionsausübung in einem privatrechtlich organisierten Arbeitsverhältnis werfen in weltlichen und demokratischen Gesellschaften zunehmend schwierige Fragen auf. Mit der Frage des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen hatte das BAG einen ganz zentralen Ausschnitt aus dieser Debatte zu eintscheiden.
Vorwürfe gegen den EuGH aus der Sicht mitgliedstaatlicher Rechtsordungen sind nichts grundlegend Neues. Neu ist jedoch, dass sich Sozialwissenschaftler nicht nur explizit zu Gerichtsurteilen äußern, sondern auch politische Folgerungen hinsichtlich der Stellung des EuGH ziehen. Wer heute über eine europäische Arbeitsverfassung reden will, muss sich aber notgedrungen mit dem Verhältnis vom Recht und Politik in der Arbeitsverfassung auseinandersetzen - wobei der Ort des Rechts auch den Ort bestimmen dürfte, der dem EuGH dabei zuzuweisen ist.