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Recht ist geprägt durch vergeschlechtlichte Machtverhältnisse: Marginalisiert wird, was nicht 'männlich', also 'anders' ist. Dies gilt in besonderer Weise für das Arbeitsrecht. Klassische Felder feministischer Interventionen wie Diskriminierung, Elternschaft und Sorgearbeit sind hier von unmittelbarer Bedeutung.Der vorliegende Band von Eva Kocher versammelt Beiträge aus mehr als zwanzig Jahren Forschung über »das Andere des Arbeitsrechts«. Die Texte weisen auf die Relevanz feministischer und queertheoretischer Debatten allgemein für das Recht hin und legen die Chancen, aber auch Schwierigkeiten einer interdisziplinären Rechtswissenschaft dar. Vor diesem Hintergrund werden konkrete Probleme der rechtlichen Normalisierung vergeschlechtlichter Lebens- und Arbeitsverhältnisse ebenso in den Fokus gerückt wie das gespannte Verhältnis von individuellen Arbeitsrechten und kollektiver Solidarität sowie Fragen des Antidiskriminierungsrechts.
This report concludes a project about workplace surveillance in Poland and Germany with a particular focus on monitoring in call centres. In order to understand normalisation of surveillance technologies at work, we studied how this process is affected by legal norms, political discourse and attitudes of the call centre employees in both countries. We analyzed the German and Polish law following the coming-into-force of the EU’s General Data Protection Regulation (GDPR). We also conducted in-depth interviews with call centre employees, as well as with experts from trade unions, employer’s associations, and public institutions, who influence the political discourse on the topic. The interviews revealed that despite the recent legal changes, prompted by the introduction of the GDPR, experts from both countries still consider current legislation on workplace monitoring as too imprecise. We also found that call centre employees had very little awareness of their rights concerning privacy and data protection at work, and that their attitudes towards workplace surveillance varied greatly depending on their norms and values, as well as on the workplace conditions.
Vor dem Hintergrund einer empirischen Studie zum Crowdworking kritisiert der Beitrag eine z.T. explizit an traditionellen Bildern orientierte Auslegung des Arbeitnehmer*innenbegriffs, rekonstruiert den Begriff des Arbeitsverhältnisses. Zu diesem Zweck schlägt er einerseits vor, den Begriff auf die Arbeit in Organisationen zurückzuführen, und dies andererseits so zu interpretieren, dass die Koordinationsleistungen von digitalen Crowdworking-Plattformen in der Gestaltung von organisatorischen Zusammenhängen angemessen bewertet werden können.
The rise of digital platforms requires a deeper understanding of the structural role of algorithmic management in work environments. In this interdisciplinary study, we examine how digital platforms, which offer food delivery service, use a mobile application for management of their workforce. Drawing on interviews with self-employed riders at Deliveroo and employed riders at Foodora, we compare how the App affects the interplay between autonomy and control of riders, and how the app-based management relates to different contractual models.
Crowdworking ist eine neue Form der digitalen Erwerbsarbeit, die über digitale Plattformen
erbracht und koordiniert wird. Zwei Thesen dominieren die geführte mediale Diskussion.
Erstens wird Crowdworking als Prekarisierungsrisiko präsentiert, weil es überwiegend
einfache, schlecht bezahlte Tätigkeiten umfasse. Die zweite These argumentiert, dass
es einen starken internationalen Wettbewerb zwischen Crowdworkenden gebe, weil
Sprachbarrieren oftmals keine Rolle spielten. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, diese
beiden Thesen anhand neu erhobener Daten zu hinterfragen sowie die sozialen, rechtlichen
und organisatorischen Herausforderungen des Crowdworking zu identifizieren.
Der Anwendungsbereich vieler arbeitsrechlicher Normen wird nicht nur durch den Begriff des Arbeitsvertrags bzw. des Arbeitnehmers bestimmt. Eine wichtige Rolle spielen darüber hinaus Begriffe, welche die organisatorische Einheit bezeichnen, in der Arbeit in koordinierter Form stattfindet. Das deutsche Arbeitsrecht kennt hierfür zwei Begriffe, den des "Unternehmens" und den des "Betriebs"; sie spielen z.B. für den Anwendungsbereich des BetrVG und des KSchG eine Rolle. Diese Begriffe werden auch in den deutschen Umsetzungsgesetzen zum Arbeitsrecht der EU verwendet.
Das Verhältnis von Betrieb und Unternehmen ist in allen Rechtsordnungen durchaus nicht unproblematisch. Der EuGH hatte nun im April und Mai 2015 mehrere Gelegenheiten, die Auslegung des Betriebsbegriffs für das unionsautonome Recht weiter zu klären - allerdings lediglich für die Anwendung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG.
Infolge der EU-Osterweiterung und der seit 2011 zwischen Deutschland und den Ländern Ostmitteleuropas geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit ist der Anteil dieser Länder an den grenzüberschreitenden Investitionen innerhalb der EU spürbar gestiegen. Mit dem vorliegenden Tagungsband zeigt das Institute for Central and East European Taxation (I CEE Tax), dass auch der Bedarf an Fachwissen zum Steuerrecht, zum Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht dieser Länder größer geworden ist. Anliegen der Herausgeber ist es, zu einem intensiven Wissenstransfer zwischen Unternehmenspraxis und akademischer Forschung beizutragen.
Bei Scheinwerkverträgen und Scheinselbstständigkeit spielt eine Abgrenzung eine wichtige Rolle, die das BGB seit seiner Entstehungszeit enthielt: die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Diese war aber bereits zur Zeit der Entstehung des BGB höchst umstritten. Die beiden sozialdemokratischen Abgeordneten in der Reichstagskommission von 1896 waren damals aber nicht in einer Position, um sich entweder in dieser Grundsatzfrage oder auch nur in der konkreten Frage der Haftung des Hauptunternehmers (genauer: der Haftung des "Bauschwindlers") durchsetzen zu können.
Es liegt nahe zu vermuten, dass die Frage nach der Rolle und der Begrenzung
privater Macht im Privatrecht im Arbeitsrecht eine Rolle spielt – sei es aufgrund
spontaner Assoziationen zum Verhältnis „Kapital-Arbeit“, sei es weil dem methodologischen
Individualismus die Begründung „kollektiver“ Handlungskompetenzen
intuitiv verdächtig vorkommt, oder weil die konkreten Erfahrungen,
die einzelne als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemacht haben, schnell
Assoziationen von „Machtlosigkeit“ hervorrufen. Zudem wird der Anwendungsbereich
des Arbeitsrechts durch einen Begriff bestimmt, der bereits auf den ersten
Blick viel mit „Macht“ zu tun zu haben scheint: Das Arbeitsverhältnis gründet
auf einem Dienstvertrag in „persönlicher Abhängigkeit“.1
Im Folgenden wird zunächst erläutert, welche tatsächlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses
dieses zu einem Machtverhältnis machen (können) (I.), bevor
die Instrumente und Rechtsbegriffe analysiert werden, mit denen im Arbeitsrecht
hierauf reagiert wird (II. und III.).