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Bei Scheinwerkverträgen und Scheinselbstständigkeit spielt eine Abgrenzung eine wichtige Rolle, die das BGB seit seiner Entstehungszeit enthielt: die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Diese war aber bereits zur Zeit der Entstehung des BGB höchst umstritten. Die beiden sozialdemokratischen Abgeordneten in der Reichstagskommission von 1896 waren damals aber nicht in einer Position, um sich entweder in dieser Grundsatzfrage oder auch nur in der konkreten Frage der Haftung des Hauptunternehmers (genauer: der Haftung des "Bauschwindlers") durchsetzen zu können.
Es liegt nahe zu vermuten, dass die Frage nach der Rolle und der Begrenzung
privater Macht im Privatrecht im Arbeitsrecht eine Rolle spielt – sei es aufgrund
spontaner Assoziationen zum Verhältnis „Kapital-Arbeit“, sei es weil dem methodologischen
Individualismus die Begründung „kollektiver“ Handlungskompetenzen
intuitiv verdächtig vorkommt, oder weil die konkreten Erfahrungen,
die einzelne als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemacht haben, schnell
Assoziationen von „Machtlosigkeit“ hervorrufen. Zudem wird der Anwendungsbereich
des Arbeitsrechts durch einen Begriff bestimmt, der bereits auf den ersten
Blick viel mit „Macht“ zu tun zu haben scheint: Das Arbeitsverhältnis gründet
auf einem Dienstvertrag in „persönlicher Abhängigkeit“.1
Im Folgenden wird zunächst erläutert, welche tatsächlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses
dieses zu einem Machtverhältnis machen (können) (I.), bevor
die Instrumente und Rechtsbegriffe analysiert werden, mit denen im Arbeitsrecht
hierauf reagiert wird (II. und III.).
Crowdworking ist eine neue Form der digitalen Erwerbsarbeit, die über digitale Plattformen
erbracht und koordiniert wird. Zwei Thesen dominieren die geführte mediale Diskussion.
Erstens wird Crowdworking als Prekarisierungsrisiko präsentiert, weil es überwiegend
einfache, schlecht bezahlte Tätigkeiten umfasse. Die zweite These argumentiert, dass
es einen starken internationalen Wettbewerb zwischen Crowdworkenden gebe, weil
Sprachbarrieren oftmals keine Rolle spielten. Der vorliegende Beitrag hat das Ziel, diese
beiden Thesen anhand neu erhobener Daten zu hinterfragen sowie die sozialen, rechtlichen
und organisatorischen Herausforderungen des Crowdworking zu identifizieren.
Was ist ein Verbrauchergeschäft? - Ungleichgewichte als Rechtsproblem am Beispiel der Bürgschaft
(2000)
Aus Anlass der Auseinandersetzung über den Schutz des Bürgen nach dem VerbrKrG und HWiG soll im Folgenden der rollenbezogene Verbraucherbegriff von einem personenbezogenen unterschieden werden. Wettbewerbs- und Verbrauchervertragsrecht verfolgen im Verbraucherschutz insofern verschiedene Schutzansätze, die sich auch in verschiedenen Verbraucherbegriffen ausdrücken.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Überlegung wird dann nach den Konsequenzen für die Systematik des Privatrechts gefragt.
Für viele Gewerkschaften, insbesondere in schwach organisierten Bereichen, die auf die Zwangsabgabe angewiesen sind oder die ihre Existenzberechtigung hauptsächlich aus den Sozialaufgaben beziehen, wäre eine Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gewerkschaftsfreiheit existenzgefährdend. Auf der anderen Seite ist man sich in der CUT bewußt, daß der einzige Weg zu einer autonomen Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung über die Gewerkschaftsfreiheit führt. Nicht umsonst beschäftigt sich der Dachverband seit langem intensiv mit den Erfahrungen anderer Länder bei der Umsetzung eines demokratischen Systems der Arbeitsbeziehungen.
Mit dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts v. 17.09.1991 liegt erstmals eine Entscheidung dazu vor, wie das BAG die Inhalte von Interessenausgleich und Sozialplan gegeneinander abgegrenzt sieht.
Weder diese begriffliche Abgrenzung der Regelungsbereiche von Interessenausgleich und Sozialplan noch die Subsumtion im konkreten Fall wird vom BAG näher begründet. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß dahinter die theoretische wie praktische Vorstellungen stehen, die im folgenden auf ihren inhaltlichen Gehalt untersucht werden.
Für das MiLoG gab es im dt. Arbeitsrecht kaum Vorbilder - sieht man von den Mindestentgeltregelungen nach dem Modell des AEntG ab, die weniger weitreichende Geltungsansprüche verfolgen. Für das MiLoG werden deshalb die dogmatischen Strukturen erst zu analysieren sein. Der vorl. Beitrag beschränkt sich auf die Frage, welche Gegenleistung AN für den Mindestlohn zu erbringen haben. Dabei geht es vor allem um die Zahlung des Mindestlohns in Leistungslohnsystemen und im Rahmen von Entgeltersatzansprüchen.
Ausgangspunkt für die Beantwortung ist § 1 Abs. 2 1 MiLoG. Danach sind 8,50€ "je Zeitstunde" zu zahlen. "Stunde" bezieht sich dabei auf den Begriff der Stunde nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Angefangene Zeitstunden sind zeitanteilig zu vergüten; Aufrundungen finden nicht statt. "Zeit" bezieht sich auf die "Arbeitszeit" iSd. ArbZG.
Zeit zum Leben für alle Geschlechter kann nur erreicht werden, wenn die Ursachen der allgemeinen Zeitnot benannt werden: Flexibilitätsanforderungen der Wirtschaft und Entgrenzung führen zum Burnout, wenn es nicht gelingt, Reproduktionsarbeit so zu organisieren, dass Grenzen wirksam gesetzt werden können.
Der Werkvertrag hat es bis in Koalitionsverhandlungen geschafft - und das zu Recht. Werkverträge mit Soloselbstständigen verschleiern häufig "Scheinselbstständigkeit"; Werkverträge mit Drittunternehmen verschleiern zunehmend Leiharbeit und dienen der Verschiebung von Arbeitgeberverantwortung. Ist es angesichts dieser Situationen notwendig "echte" Werkverträge genauer von "Scheinwerkverträgen" abzugrenzen? Kann man dadurch das Problem in den Griff bekommen?
Mit dem Namen "Soziales Recht" nimmt diese Zeitschrift Bezug auf eine Debatte in der Weimarer Zeit und einen Begriff, der insbesondere von Sinzheimer und Radbruch entwickelt und verwendet wurde. Achim Seifert wies schon darauf hin, dass es damals auch eine rechtswissenschaftliche Zeitschrift gab, die sich mit dem Namen "Zeitschrift für soziales Recht" explizit diesen Ansatz zu Eigen gemacht hatte. An dieser Zeitschrift soll hier erinnert werden; anhand ihrer Autoren und Artikel eröfnet sich auch ein Einblick in die arbeitsrechtlichen Konflikte, die damals mit dem Begriff "soziales Recht" verbunden wurden.