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Für die Integration im Erwerbsleben spielt das Arbeitsrecht eine wichtige ROlle. Es wird allerdings vom Leitbild des "Normalverhältnisses" geprägt, das schon heute nur noch auf 2/3 der Erwerbstätigen in Deutschland zutrifft. Bei dieser Entwicklung spielen aber nicht nur Flexibilisierungsprozesse auf Unternehmensseite eine Rolle, sondern auch Individualisierungen der gesellschaftlichen Einbindungen der Beschäftigten. Der Beitrag zeig, welche Interessen der Beschäftigten dagegen stehen, ein volles Erwerbsleben ohne Brüche mit gleichbleibender Kraft einem einzigen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, und welche rechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um solche gesellschaftlichen Interessen im Unternehmen zur Geltung zu bringen. Gestaltungs- und Verhandlungsansprüche stoßen aber immer wieder an die Grenzen der betrieblichen Logiken; einer Ökonomisierung des Sozialesn kann nur durch eine kollektivrechtliche Einbindung solcher Ansrpüche wirksam begegnet werden.
Nachwirkung im Bereich tarifdispotiven Rechts am Beispiel von Tarifverträgen zu § 9 Nr. 2 AÜG
(2010)
Grundlage der gesetzlichen Öffnung für Tarifverträge ist auch im Rahmen des AÜG die Vermutung, dieser gewährleiste eine Annäherung an wirtschaftliche Richtigkeit i.S. eines makrtmäßigen Ausgleichs. Sie beruht nicht allein auf der zwingenden gesetzlichen Auffangregelung und setzt damit Tariffähigkeit und Repräsentativität voraus.
Diskontinuität von Erwerbsbiografien und das Normalarbeitsrecht - Der Umgang mit Unsicherheiten
(2010)
Die wachsende Erwerbsbeteiligung und die resultierenden Vereinbarungskonflikte zwischen Erwerbsarbeit und Privatleben erfordern ein Regelungsumfeld, das es den Beschäftigten ermöglicht, mit Unsicherheit umzugehen. Ansprüche und Rechte auf Anpassung von Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen und Pflichten kennt das geltende Recht bereits; allerdings fehlt es häufig noch an geeigneten Modellen für eine Prozeduralisierung, die im Einzelfall gewährleisten könnte, dass die unterschiedlichen Interessen in der betrieblichen Praxis auch tatsächlich Berücksichtigung finden.
Solange nicht auf breiter Ebene autonome kollektive Aktivitäten auf europäischer Ebene wirksam sind, beschränkt sich die Bedeutung des europäischen Grundrechts auf Kollektivverhandlungsautonomie darauf, der Infragestellung nationaler sozialpolitischer Modelle durch die Grundfreiheitsrechtsprechung Einhalt zu gebieten. Von "Postneoliberalismus" kann insofern (noch) keine Rede sein.
Dabei geht es letztlich um Fragen von Letztentscheidungskompetenzen, und zwar nicht nur um Verhältnis von Union und Mitgliedstaaten, sondern auch zwischen (europäischem) Staat und Zivilgesellschaft bzw. Tarifparteien. Hierfür ist es mit der bloßen Anerkennung einer "Gleichwertigkeit" von Grundrechten und Grundfreiheiten nicht getan. Vielmehr geht es darum zu verhindern, dass (tarif-)politische Logiken gegen wirtschaftliche Logiken ausgespielt werden und entsprechende Entscheidungsprärogativen der Tarifparteien anerkannt werden.