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Die Vorlage des BAG zum EuGH über die Überleitung vom BAT zu TVöD/TV-L wirft die Frage auf, inwieweit eine solche Übergangsregelung, die eine Diskriminierung über einen befristeten Zeitraum fortwirken lässt, europarechtlich unter Gesichtspunkten der Tarifautonomie zulässig sein kann. Der Beitrag analysiert zu diesem Zweck insbesondere die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen "Entgeltumwandlung" und "Rosenbladt".
Für die Integration im Erwerbsleben spielt das Arbeitsrecht eine wichtige ROlle. Es wird allerdings vom Leitbild des "Normalverhältnisses" geprägt, das schon heute nur noch auf 2/3 der Erwerbstätigen in Deutschland zutrifft. Bei dieser Entwicklung spielen aber nicht nur Flexibilisierungsprozesse auf Unternehmensseite eine Rolle, sondern auch Individualisierungen der gesellschaftlichen Einbindungen der Beschäftigten. Der Beitrag zeig, welche Interessen der Beschäftigten dagegen stehen, ein volles Erwerbsleben ohne Brüche mit gleichbleibender Kraft einem einzigen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, und welche rechtlichen Instrumente zur Verfügung stehen, um solche gesellschaftlichen Interessen im Unternehmen zur Geltung zu bringen. Gestaltungs- und Verhandlungsansprüche stoßen aber immer wieder an die Grenzen der betrieblichen Logiken; einer Ökonomisierung des Sozialesn kann nur durch eine kollektivrechtliche Einbindung solcher Ansrpüche wirksam begegnet werden.
Dieter Martiny war bereits in den 1970er Jahren der Meinung, man solle „in der
Bundesrepublik eine ähnliche Anti-Diskriminierungsgesetzgebung wie in
Großbritannien einführen“. In der heutigen Diskussion um die Effektivität des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und eine mögliche Ergänzung durch
ein Entgeltgleichheitsgesetz lohnt es, an seine Feststellung zu erinnern, dass
der Dialog der Tarifparteien über die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in die Praxis „schon recht lange andauert, nämlich seit Mitte der
fünfziger Jahre“. Aus ausländischen Beispielen schließt er: „Gesetze helfen den
Frauen, sich gegen ihre Benachteiligung zu wehren.“ „Insbesondere könnte
man daran denken, die Lohngleichheit gesetzlich zu regeln.“ So könne z. B. gesetzlich
festgelegt werden, was als gleicher Lohn und gleiche Arbeit zähle, welche
Personen verglichen werden dürften und welche Faktoren trotz gleicher
Arbeit eine ungleiche Bezahlung erlaubten.