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This report concludes a project about workplace surveillance in Poland and Germany with a particular focus on monitoring in call centres. In order to understand normalisation of surveillance technologies at work, we studied how this process is affected by legal norms, political discourse and attitudes of the call centre employees in both countries. We analyzed the German and Polish law following the coming-into-force of the EU’s General Data Protection Regulation (GDPR). We also conducted in-depth interviews with call centre employees, as well as with experts from trade unions, employer’s associations, and public institutions, who influence the political discourse on the topic. The interviews revealed that despite the recent legal changes, prompted by the introduction of the GDPR, experts from both countries still consider current legislation on workplace monitoring as too imprecise. We also found that call centre employees had very little awareness of their rights concerning privacy and data protection at work, and that their attitudes towards workplace surveillance varied greatly depending on their norms and values, as well as on the workplace conditions.
The rise of digital platforms requires a deeper understanding of the structural role of algorithmic management in work environments. In this interdisciplinary study, we examine how digital platforms, which offer food delivery service, use a mobile application for management of their workforce. Drawing on interviews with self-employed riders at Deliveroo and employed riders at Foodora, we compare how the App affects the interplay between autonomy and control of riders, and how the app-based management relates to different contractual models.
Die Publikation Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen geht auf die internationale und interdisziplinäre Konferenz: Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Polen und Deutschland – eine interdisziplinäre Bilanz nach 1,5 Jahren zurück, die am 11. Oktober 2012 an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) in Kooperation mit dem Willy Brandt Zentrum der Universität Breslau stattfand. Der Fokus des vorliegenden Bandes liegt im Bereich der rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, des Arbeits- und Steuerrechts sowie der kulturwissenschaftlichen Aspekte. Das Zusammenwirken der hier genannten wissenschaftlichen Bereiche stellt ein Novum in der Polenforschung dar, die traditionell in den geisteswissenschaftlichen Fächern, insbesondere der Polonistik und Geschichte, angesiedelt ist. Die enge Verknüpfung der jeweiligen Fachwissens aus den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die Verbindung von wissenschaftlicher Exzellenz mit einem klar formulierten Anwendungsbezug kennzeichnen die Ausnahmestellung des hier vorliegenden ersten Bandes der Schriftenreihe Polish Studies Interdisciplinary.
Bei Scheinwerkverträgen und Scheinselbstständigkeit spielt eine Abgrenzung eine wichtige Rolle, die das BGB seit seiner Entstehungszeit enthielt: die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag. Diese war aber bereits zur Zeit der Entstehung des BGB höchst umstritten. Die beiden sozialdemokratischen Abgeordneten in der Reichstagskommission von 1896 waren damals aber nicht in einer Position, um sich entweder in dieser Grundsatzfrage oder auch nur in der konkreten Frage der Haftung des Hauptunternehmers (genauer: der Haftung des "Bauschwindlers") durchsetzen zu können.
Es liegt nahe zu vermuten, dass die Frage nach der Rolle und der Begrenzung
privater Macht im Privatrecht im Arbeitsrecht eine Rolle spielt – sei es aufgrund
spontaner Assoziationen zum Verhältnis „Kapital-Arbeit“, sei es weil dem methodologischen
Individualismus die Begründung „kollektiver“ Handlungskompetenzen
intuitiv verdächtig vorkommt, oder weil die konkreten Erfahrungen,
die einzelne als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer gemacht haben, schnell
Assoziationen von „Machtlosigkeit“ hervorrufen. Zudem wird der Anwendungsbereich
des Arbeitsrechts durch einen Begriff bestimmt, der bereits auf den ersten
Blick viel mit „Macht“ zu tun zu haben scheint: Das Arbeitsverhältnis gründet
auf einem Dienstvertrag in „persönlicher Abhängigkeit“.1
Im Folgenden wird zunächst erläutert, welche tatsächlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses
dieses zu einem Machtverhältnis machen (können) (I.), bevor
die Instrumente und Rechtsbegriffe analysiert werden, mit denen im Arbeitsrecht
hierauf reagiert wird (II. und III.).
Was ist ein Verbrauchergeschäft? - Ungleichgewichte als Rechtsproblem am Beispiel der Bürgschaft
(2000)
Aus Anlass der Auseinandersetzung über den Schutz des Bürgen nach dem VerbrKrG und HWiG soll im Folgenden der rollenbezogene Verbraucherbegriff von einem personenbezogenen unterschieden werden. Wettbewerbs- und Verbrauchervertragsrecht verfolgen im Verbraucherschutz insofern verschiedene Schutzansätze, die sich auch in verschiedenen Verbraucherbegriffen ausdrücken.
Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Überlegung wird dann nach den Konsequenzen für die Systematik des Privatrechts gefragt.
Für viele Gewerkschaften, insbesondere in schwach organisierten Bereichen, die auf die Zwangsabgabe angewiesen sind oder die ihre Existenzberechtigung hauptsächlich aus den Sozialaufgaben beziehen, wäre eine Umsetzung der IAO-Übereinkommen zur Gewerkschaftsfreiheit existenzgefährdend. Auf der anderen Seite ist man sich in der CUT bewußt, daß der einzige Weg zu einer autonomen Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung über die Gewerkschaftsfreiheit führt. Nicht umsonst beschäftigt sich der Dachverband seit langem intensiv mit den Erfahrungen anderer Länder bei der Umsetzung eines demokratischen Systems der Arbeitsbeziehungen.
Mit dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts v. 17.09.1991 liegt erstmals eine Entscheidung dazu vor, wie das BAG die Inhalte von Interessenausgleich und Sozialplan gegeneinander abgegrenzt sieht.
Weder diese begriffliche Abgrenzung der Regelungsbereiche von Interessenausgleich und Sozialplan noch die Subsumtion im konkreten Fall wird vom BAG näher begründet. Es kann aber davon ausgegangen werden, daß dahinter die theoretische wie praktische Vorstellungen stehen, die im folgenden auf ihren inhaltlichen Gehalt untersucht werden.
Für das MiLoG gab es im dt. Arbeitsrecht kaum Vorbilder - sieht man von den Mindestentgeltregelungen nach dem Modell des AEntG ab, die weniger weitreichende Geltungsansprüche verfolgen. Für das MiLoG werden deshalb die dogmatischen Strukturen erst zu analysieren sein. Der vorl. Beitrag beschränkt sich auf die Frage, welche Gegenleistung AN für den Mindestlohn zu erbringen haben. Dabei geht es vor allem um die Zahlung des Mindestlohns in Leistungslohnsystemen und im Rahmen von Entgeltersatzansprüchen.
Ausgangspunkt für die Beantwortung ist § 1 Abs. 2 1 MiLoG. Danach sind 8,50€ "je Zeitstunde" zu zahlen. "Stunde" bezieht sich dabei auf den Begriff der Stunde nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG). Angefangene Zeitstunden sind zeitanteilig zu vergüten; Aufrundungen finden nicht statt. "Zeit" bezieht sich auf die "Arbeitszeit" iSd. ArbZG.
Zeit zum Leben für alle Geschlechter kann nur erreicht werden, wenn die Ursachen der allgemeinen Zeitnot benannt werden: Flexibilitätsanforderungen der Wirtschaft und Entgrenzung führen zum Burnout, wenn es nicht gelingt, Reproduktionsarbeit so zu organisieren, dass Grenzen wirksam gesetzt werden können.