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Die Publikation Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Deutschland und Polen geht auf die internationale und interdisziplinäre Konferenz: Arbeitnehmerfreizügigkeit zwischen Polen und Deutschland – eine interdisziplinäre Bilanz nach 1,5 Jahren zurück, die am 11. Oktober 2012 an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) in Kooperation mit dem Willy Brandt Zentrum der Universität Breslau stattfand. Der Fokus des vorliegenden Bandes liegt im Bereich der rechtlichen Grundlagen der Arbeitnehmerfreizügigkeit, des Arbeits- und Steuerrechts sowie der kulturwissenschaftlichen Aspekte. Das Zusammenwirken der hier genannten wissenschaftlichen Bereiche stellt ein Novum in der Polenforschung dar, die traditionell in den geisteswissenschaftlichen Fächern, insbesondere der Polonistik und Geschichte, angesiedelt ist. Die enge Verknüpfung der jeweiligen Fachwissens aus den Bereichen Rechts-, Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die Verbindung von wissenschaftlicher Exzellenz mit einem klar formulierten Anwendungsbezug kennzeichnen die Ausnahmestellung des hier vorliegenden ersten Bandes der Schriftenreihe Polish Studies Interdisciplinary.
Dieter Martiny war bereits in den 1970er Jahren der Meinung, man solle „in der
Bundesrepublik eine ähnliche Anti-Diskriminierungsgesetzgebung wie in
Großbritannien einführen“. In der heutigen Diskussion um die Effektivität des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und eine mögliche Ergänzung durch
ein Entgeltgleichheitsgesetz lohnt es, an seine Feststellung zu erinnern, dass
der Dialog der Tarifparteien über die Umsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
in die Praxis „schon recht lange andauert, nämlich seit Mitte der
fünfziger Jahre“. Aus ausländischen Beispielen schließt er: „Gesetze helfen den
Frauen, sich gegen ihre Benachteiligung zu wehren.“ „Insbesondere könnte
man daran denken, die Lohngleichheit gesetzlich zu regeln.“ So könne z. B. gesetzlich
festgelegt werden, was als gleicher Lohn und gleiche Arbeit zähle, welche
Personen verglichen werden dürften und welche Faktoren trotz gleicher
Arbeit eine ungleiche Bezahlung erlaubten.
Fragen der Religionsausübung in einem privatrechtlich organisierten Arbeitsverhältnis werfen in weltlichen und demokratischen Gesellschaften zunehmend schwierige Fragen auf. Mit der Frage des Streikrechts in kirchlichen Einrichtungen hatte das BAG einen ganz zentralen Ausschnitt aus dieser Debatte zu eintscheiden.