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Die Welterbekonvention der UNESCO von 1972 fühlt sich dem Gedanken einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme für den Schutz und Erhalt von Kultur- und Naturgütern von außergewöhnlicher und globaler Bedeutung verpflichtet, wobei die so genannte Welterbeliste eine zentrale Rolle einnimmt. Dass es alleinig den Vertragsstaaten der Konvention zukommt, auf ihrem Hoheitsgebiet befindliche Kultur- und Naturgüter für einen Eintrag in diese Liste vorzuschlagen, versieht die Idee eines internationalen Kulturgüterschutzes mit nationalen Komponenten. Vor diesem Hintergrund wirft die erfolgreiche Nominierung der Altstadt von Jerusalem durch Jordanien Fragen auf, da damit 1981 ein Ort in die Welterbeliste aufgenommen wurde, der sich auf völkerrechtlich ungeklärtem Terrain befindet, an das sich konkurrierende politische und religiöse Ansprüche richten. Den Nominierungs- und Unterschutzstellungsprozess nachzuzeichnen und im politisch geprägten Spannungsfeld von nationalen Ansprüchen und internationalem Kulturgüterschutz zu verorten, war die Aufgabe vorliegender Arbeit.
Sowohl die Frage der Politisierung der UNESCO als auch die narrativen Inbesitznahmen des kulturellen Erbes der Altstadt von Jerusalem zur Legitimierung religiöser und nationaler Hoheitsansprüche sind schon vielfach bearbeitet worden. Eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen dieser beiden Aspekte auf den Nominierungs- und Entscheidungsfindungsprozess im Rahmen der Welterbekonvention sowie eine ausführliche Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte sind bislang aber nicht erfolgt.
Grundlage der vorliegenden Arbeit bildete die quellenkritische Auswertung und Analyse der von Jordanien vorgelegten Antragsunterlagen und der offiziell dokumentierten Textquellen der einzelnen Gremien der UNESCO, wobei zur Kontextualisierung der Vorgänge einschlägige Forschungsliteratur herangezogen wurde.
Die Nominierung der Altstadt von Jerusalem für die Welterbeliste durch Jordanien erfolgte in Reaktion auf die von Seiten Israels seit 1967 in der Altstadt getätigten Maßnahmen. Die israelische Besetzung Ostjerusalems, das ab 1948 unter der völkerrechtlich nicht anerkannten Hoheit Jordaniens gestanden war, hatte massive Eingriffe in den baulichen Charakter der Altstadt nach sich gezogen. Dabei standen insbesondere der Abriss eines Teils des muslimischen Viertels, die Enteignung von Grundeigentum zugunsten der Erweiterung des jüdischen Viertels und archäologische Grabungen im Zentrum der Kritik der arabischen Welt. Das Vorgehen Israels stieß auch auf vehemente Kritik der internationalen Staatengemeinschaft. Die von einem erstarkenden arabischen Block und osteuropäischen Staaten initiierten Resolutionen der UNESCO wurden gegen den Widerstand vor allem von westlichen Staaten beschlossen, die in diesen eine Verknüpfung von kulturellen und politischen Fragen ausmachten.
Diese Spannungen kamen auch im World Heritage Committee zum Tragen, das über die jordanische Nominierung, die fast ausschließlich islamische Monumente umfasste und zentrale jüdische Stätten ausklammerte, zu befinden hatte. Da sich die Altstadt nicht auf dem Hoheitsgebiet Jordaniens befand und ihm damit auch nur begrenzte Eingriffs- und Gestaltungsmöglichkeiten bezüglich des dortigen baukulturellen Erbes zukam, wurden vor allem von westlichen Staaten die Zulässigkeit des Antrags und die Kompetenz Jordaniens, den in der Konvention festgeschriebenen Zielen nachzukommen, bestritten. Mit der letztendlich mehrheitlich getroffenen, aber nicht von westlichen Staaten unterstützten Entscheidung auf Eintragung in die Welterbeliste hatte das Komitee zunächst der unbestrittenen Bedeutung der Altstadt als World Heritage Rechnung getragen. Gleichzeitig hatte es aber nicht nur die berechtigten Zweifel an den Möglichkeiten der Umsetzung des Status negiert, sondern auch die Artikulation nationaler Hoheitsansprüche ermöglicht und diese im Rahmen seiner Einflusssphäre anerkannt. Somit spiegelt die Aufnahme der Altstadt von Jerusalem in die Welterbeliste die Kräfteverhältnisse innerhalb der UNESCO und die daraus resultierende Positionierung der Organisation in der Jerusalem-Frage zu Beginn der 1980er-Jahre wider.