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Der B2B-Vertragsschluss im E-Commerce nach deutschem und syrischem Recht Unternehmer benutzen das Internet, um Waren und Dienstleistungen zu vertreiben. Somit sind neue Geschäftsfelder entstanden, die unter dem Begriff E Commerce gefasst werden. Das beeinflusst die Art, in der Verträge abgeschlossen und abgewickelt werden. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Aspekten des B2B Vertragsschlusses im WWW und mittels E Mail nach deutschem und syrischem Recht. Hier sind drei Themen von Bedeutung, also die Willenserklärung, die Form des Vertrages und die elektronische Signatur. Unter elektronischem Geschäftsverkehr (E-Commerce) versteht man Geschäfte über Computernetzwerke. Es handelt sich bei B2B Verträgen um Verträge zwischen Personen, die einer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Zunächst werden die technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des E Commerce bezüglich des Vertragsschlusses präsentiert. Abgesehen von einigen Ausnahmen gehen die beiden Gesetzgeber davon aus, dass die klassischen Vorschriften ausreichen, um die Probleme beim Vertragsschluss über das Internet zu lösen. Das erste Thema in dieser Arbeit ist Willenserklärung. Erklärungen im WWW sowie per E Mail stellen eine echte Willenserklärung dar. Die Wirksamkeit einer Erklärung im deutschen Recht setzt die Abgabe und den Zugang der Erklärung voraus. Die Erklärung wird im syrischen Recht den allgemeinen Grundsätzen gemäß mit der Äußerung wirksam. Ein Vertragsschluss setzt in beiden Rechtsordnungen voraus, dass zwei übereinstimmende Willenserklärungen (in Form von Angebot und Annahme) vorliegen. Bei Präsentation von Waren und Dienstleistungen im Internet handelt es sich grundsätzlich um unverbindliche Aufforderung. Die Annahmeerklärung im Internet weist in beiden Rechtsordnungen nur eine Besonderheit auf: die schlüssige Annahmefrist ist kürzer geworden. Es gibt weder in Syrien noch in Deutschland hinsichtlich der Anfechtung einer Erklärung wegen Irrtums neue Regelungen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber besondere Anforderungen an den Vertragsschluss gestellt. Diese neuen Vorschriften berühren aber nicht den Vertragsschluss an sich. Das zweite Thema der Arbeit ist Form des Vertrages über das Internet. Sowohl in Deutschland als auch in Syrien herrscht der Grundsatz der Formfreiheit. Die Elemente der Schriftform sind Urkunde und eigenhändige Unterschrift. Elektronische Dokumente können die Voraussetzungen der schriftlichen Form nicht erfüllen. Daher wurde die elektronische Form in beiden Rechtsordnungen eingeführt. Sie erfüllt alle Funktionen der Schriftform. Anders als in Syrien hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur die elektronische Form, sondern auch die Textform eingeführt. Das dritte Thema ist elektronische Signatur. Mithilfe elektronischer Signaturen kann die Integrität und Authentizität elektronischer Willenserklärungen technisch sichergestellt und geprüft werden. In diesem Zusammenhang wurden die technischen Grundlagen der qualifizierten elektronischen Signatur wie Kryptografie, Hashwert, Signierung, Zertifizierung und Signaturprüfung erörtert. Die elektronische Signatur, die die elektronische Form voraussetzt, beruht in beiden Rechtsordnungen auf einem asymmetrischen Kryptografieverfahren. Dann wurden die rechtlichen Grundlagen und hierbei insbesondere die gesetzlichen Vorgaben zur elektronischen Signatur, Akkreditierung, Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieters und ausländische Signaturen untersucht. Die rechtsvergleichende Untersuchung des Vertragsschlusses beim E Commerce ergab, dass das syrische und das deutsche Zivilrecht trotz zahlreicher Gemeinsamkeiten viele Unterschiede bei der Regelung des Vertragsschlusses aufweist. Das zeigte sich nicht nur bei über das Internet geschlossenen Verträgen, sondern auch bei herkömmlichen Verträgen.