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Massenentlassungen – Betriebsbegriff. Anmerkung zur Entscheidung des EuGH vom 30.4.2015, Rs. C-80/14 (USDAW)

  • Der Anwendungsbereich vieler arbeitsrechlicher Normen wird nicht nur durch den Begriff des Arbeitsvertrags bzw. des Arbeitnehmers bestimmt. Eine wichtige Rolle spielen darüber hinaus Begriffe, welche die organisatorische Einheit bezeichnen, in der Arbeit in koordinierter Form stattfindet. Das deutsche Arbeitsrecht kennt hierfür zwei Begriffe, den des "Unternehmens" und den des "Betriebs"; sie spielen z.B. für den Anwendungsbereich des BetrVG und des KSchG eine Rolle. Diese Begriffe werden auch in den deutschen Umsetzungsgesetzen zum Arbeitsrecht der EU verwendet. Das Verhältnis von Betrieb und Unternehmen ist in allen Rechtsordnungen durchaus nicht unproblematisch. Der EuGH hatte nun im April und Mai 2015 mehrere Gelegenheiten, die Auslegung des Betriebsbegriffs für das unionsautonome Recht weiter zu klären - allerdings lediglich für die Anwendung der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG.
Metadaten
Author:Eva Kocher
URN:urn:nbn:de:kobv:521-opus4-3356
Parent Title (German):Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR)
Document Type:Contribution to a Periodical
Language:German
Date of Publication (online):2018/05/17
Publishing Institution:Europa-Universität Viadrina Frankfurt
Release Date:2018/09/17
Tag:Betrieb; Massenentlassungsrichtlinie; Unternehmen
Institutes:Juristische Fakultät
Licence (German):License LogoCreative Commons - CC BY-NC-SA 3.0- Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen
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