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Ziel der Arbeit war es, die Perspektiven für Erneuerbare-Energien-Anlagen kleiner Akteure wie Prosumenten unter dem neuen Rechtsrahmen zur Förderung erneuerbarer Energien zu untersuchen und einen Ausblick zu geben, wie die rechtlichen Rahmenbedingungen im deutschen Fördersystem, konkret mit dem EEG, umgesetzt werden können.
Das erste Kapitel befasst sich mit den wichtigsten EU-Rechtsvorschriften im Bereich der erneuerbaren Energien. Massnahmen sowohl auf der Primar- als auch auf der Sekundarstufe waren in diesem Zusammenhang wichtig. Auf der Primärebene, d. Oh Dokumenth. auf der Ebene des EU-Vertrags, spielt der Energieartikel des Artikels 194 AEUV eine zentrale Rolle. Der sekundäre Rechtsrahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen besteht im Wesentlichen aus der Richtlinie 2009/28/EG und der Richtlinie zur Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die am 21. Dezember 2018 in Kraft getreten sind. In diesem Kapitel erfolgt eine Untersuchung der
Unterschiede zwischen den wichtigsten Richtlinien aus dem Jahr 2009 und der Neufassung der Richtlinie aus dem Jahr 2018. Dazu gehörten insb. die Bereiche Eigenversorgung und erneuerbare Energiegemeinschaften. Im weiteren Verlauf der Arbeiten wurden die europäischen Vorgaben zur Eigenversorgung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie die Bestimmungen für Erneuerbare-Energien-Gemeinden mit den deutschen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung 2021 verglichen. Der Vergleich zeigte, dass die deutschen Anforderungen weitgehend den europäischen entsprechen, dass es aber noch einige Unterschiede gibt, die vom deutschen Gesetzgeber noch umgesetzt werden müssen, damit die kleinen Akteure das vom europäischen Gesetzgeber eingeräumte Potenzial voll ausschöpfen können.
Zusätzlich zu diesen Kernpunkten wurden folgende Fragen angesprochen. Wie sollte Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden? Wird die Einspeisungspriorität weiterhin bestehen, und wenn ja, unter welchen Bedingungen? Wie werden Erneuerbare-Energien-Anlagen zukünftig im Engpassmanagement behandelt und wie werden die Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Projekten gestaltet? Auch diese Fragestellungen wurden durch einen Vergleich mit den aktuellen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vertieft und kamen zu dem Ergebnis, dass die deutschen Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den europäischen Anforderungen entsprechen.
Die Arbeit endete mit einer Exkursion. Der rechtliche Hintergrund des EU-weit verbindlichen Ziels für den Anteil erneuerbarer Energien am Bruttoendenergieverbrauch von 32 Umschalttaste % bis 2030 wurde näher untersucht.
Die Statistik zu Cybercrime-Straftaten zeigt auch nach der Covid-19-Pandemie keine Abnahme. Die fortwährende Präsenz von IT-bezogenen Delikten im Bundeslagebild Cybercrime des Bundeskriminalamtes unterstreicht die anhaltende Bedeutung der Verfolgung von Cyber-Straftaten für die allgemeine Kriminalitätsbekämpfung. Die Verfolgung von Cybercrime ist entscheidend für die Sicherheit von Bürgern, Unternehmen und Institutionen in Deutschland. Die steigende Anzahl von Cybercrime-Delikten steht im Kontrast zu einer stagnierenden Aufklärungsquote. Dies erfordert neue Herangehensweisen bei der Bearbeitung dieser Delikte. Daher wurde in dieser Arbeit eine grundlegende Methode entwickelt, die den spezifischen Anforderungen von Cybercrime-Delikten gerecht wird. Um eine geeignete Methode für die Bearbeitung von Cybercrime-Delikten zu entwickeln, wurden nicht-behördliche Methoden zur Bewältigung von Sicherheitsvorfällen analysiert. Dazu gehören computerforensische Ablaufmodelle, Bedrohungsmodelle und Frameworks für IT-Ermittlungen. Gleichzeitig wurden kriminalistische Prozesse betrachtet, die in der Bewältigung kriminalpolizeilicher Lagen Anwendung finden. Dies umfasst Methoden der kriminalistischen Fallanalyse, Versions- und Hypothesenerstellung sowie Untersuchungsplanung, unterstützt durch Kriterienkataloge. Das Ziel dieser Arbeit stellt die Entwicklung einer geeigneten Methode für die kriminalpolizeiliche Untersuchung von Cybercrime-Delikten durch die Verschmelzung von Methoden der Sicherheitsvorfallbehandlung und der kriminalpolizeilichen Lagebewältigung dar. Das entstandene KFA-Prozessmodell ermöglicht die Bewertung und Analyse von Sachverhaltsinformationen anhand eines eigenen Kriterienkatalogs, bildet die Grundlage für Synthese und Untersuchungsplanung und wurde an realen Fallakten evaluiert. Zusätzlich wurde eine eigene Beschreibungssprache in Form der KFA-Taxonomie entwickelt, die die Einordnung, Beschreibung und Vergleichbarkeit von Cybercrime-Delikten ermöglicht. Abschließend befasst sich diese Arbeit mit der Umsetzung der theoretischen Grundlagen in Form von Lehrinhalten für die breite Nutzung in Ausbildungen im Bereich Cybercrime. Dazu wurden verschiedene Szenarien entwickelt, die die Anwendung des KFA-Prozessmodells, seines Kriterienkatalogs sowie die Umsetzung der KFA-Taxonomie anhand verschiedener Cybercrime-Delikte in praktischen Übungen demonstrieren. Das KFA-Prozessmodell richtet sich an Ermittler der Cybercrime-Kommissariate und -Dezernate der Kriminalpolizei. Es bietet eine strukturierte Methode für die kriminalpolizeiliche Arbeit, erläutert den kriminalistischen Hintergrund von Delikten und ist auch ohne Vorkenntnisse im Bereich der Kriminalistik anwendbar. Diese Arbeit ermöglicht zudem Unternehmensermittlern die Integration kriminalistischer Methoden in die Sicherheitsvorfallbehandlung und verbessert die Untersuchung von Cybercrime in Unternehmensbereichen.
Die vorliegende Bachelorarbeit widmet sich der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Problematik innerhalb der Platform Economy (Plattformökonomie) unter Verwendung des Carsharing-Dienstes Uber.
Der Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Frage, ob Plattformbetreiber über ihre Pflichten als Plattformbetreiber hinaus noch weitere Rechtspflichten, wie etwa arbeitsrechtliche Pflichten, treffen? Denn je mehr sich jemand anmaßt, vorzuschreiben, wie ein anderer seine Leistung zu erbringen hat, desto eher erscheint der Vorwurf begründet, dass der Diktierende als Arbeitgeber zu qualifizieren ist. Mögliche Rechtsfolgen eines bestehenden Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses sind bspw. die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, der Kündigungsschutz sowie der Mindestlohn. Die daraus abgeleitete Untersuchungsfrage der Arbeit lautet daher, unter welchen Voraussetzungen Nutzer von Plattformdiensten im Verhältnis zu Plattformbetreibern Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts sein können und somit ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis besteht.
Den Ansatzpunkt hierfür bildet die arbeitsrechtliche Begutachtung der Arbeitnehmereigenschaft im ersten Kapitel. Die Untersuchungsergebnisse werden sodann im zweiten Kapitel auf die Fälle der Platform Economy am Beispiel des Fahrdienstes Uber angewandt, wobei nicht nur der aktuelle Stand in Deutschland, sondern auch die ausländische Rechtsprechung begutachtet wird. Den Schwerpunkt dieser Arbeit bildet eine anschließende Bewertung derjenigen Aspekte, die in der zuvor untersuchten Rechtsprechung und Literatur zur Bejahung oder Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft im Falle von Uber als entscheidend angesehen werden.
Im dritten Kapitel zeigen die bewerteten Untersuchungsergebnisse, dass Arbeitnehmer nach dem Uber-Modell entgegen der damaligen Unternehmenspraxis weitgehend als Arbeitnehmer im Arbeitsrecht einzustufen sind. Für die Einstufung als Arbeitnehmer ist vor allem das Element der persönlichen Abhängigkeit entscheidend. Hiernach sind Uber-Fahrer besonders der methodischen und inhaltlichen Weisungsgebundenheit unterlegen, welche hier entscheidend sind für die Bejahung der Arbeitnehmerstellung. Durch die konkreten Einfluss- und Regulierungsmaßnahmen Uber‘s auf die Fahrer sowie der Außendarstellung der Firma stehen die Fahrer also in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zu Uber. Das erreichte Ergebnis hat zudem Auswirkungen auf zukünftige Modelle entsprechender Art. Entscheidend sind hierbei die Vertragsbedingungen für Unternehmen, die entsprechende Dienste in Zukunft anbieten wollen.