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Mit der Altholz-Verordnung wurden bundesweit einheitliche Anforderungen an die Entsorgung von Altholz und verbindliche ökologische Standards vorgegeben. Altholz soll in Abhängigkeit von der Belastung mit Schadstoffen in eine von vier Kategorien eingeteilt werden, von A I (naturbelassenes oder nur mechanisch bearbeitetes Altholz) bis zu A IV (mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz). Diese Altholzkategorien werden bestimmten zulässigen Verwertungsverfahren zugeordnet. Die Handhabung von Altholzabfällen ist jedoch nicht nur Gegenstand des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG), sondern auch des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG). Dies gilt sowohl für die stoffliche Verwertung als auch für die energetische Verwertung von Altholzabfällen. Solche Anlagen unterliegen den Vorschriften nach Abschnitt Nr. 8 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – (4. BImSchV). Im Fall der energetische Verwertung von Altholzabfällen gilt dies in Verbindung mit Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Großfeuerungsanlagen – (13. BImSchV) oder der Siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche Stoffe – (17. BImSchV). Folge davon ist: Bestimmungen der Altholz-Verordnung unterscheiden sich vom Bundes-Immissionsschutzgesetz z. B. im Hinblick auf Schadstoffgrenzen. In Feuerungsanlagen, die nicht für alle Altholzkategorien zugelassen sind, kann eine energetische Verwertung von Altholzabfällen nach den Bestimmungen der AltholzV erfolgen, soweit der Anteil höherer Altholzkategorien 2 % nicht übersteigt. Emissionen z. B. an Halogenwasserstoffen (HCl, HF) der energetischen Verwertung von Altholzabfällen mit typischerweise höheren Belastungen, werden durch die Art der Feuerung nur bedingt beeinflusst. Sie ist überwiegend brennstoffbedingt. Emissionen der erheblich z. B. mit chlor- und flourhaltigen Stoffen belasteten Altholzabfälle können in der Regel nur durch technische Minderungsmaßnahmen herabgesetzt werden. Vernachlässigt wird jedoch, dass genehmigungsbedürftige Anlagen zum Zweck der energetischen Verwertung von Altholzabfällen stets nur für Regelbrennstoffe zugelassen sind. Sie sind somit nicht für Altholzabfälle höherer Kategorien zugelassen, auch nicht bis zu 2 %. Denn diese Feuerungsanlagen verfügen dann nicht über geeignete technische Minderungsmaßnahmen. Die Verbrennung von Alternativbrennstoffen oder höherer Altholzkategorien, die nicht als Regelbrennstoffe zugelassen sind, ist nicht von der Genehmigung erfasst. Dieser immissionsschutzrechtliche Grundgedanke dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen der Allgemeinheit oder Nachbarschaft. Im Vergleich mit der Altholz-Verordnung besteht damit aus immissionsschutzrechtlicher Sicht eine deutliche Missbrauchsanfälligkeit. Die Missbrauchsanfälligkeit kann zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen führen. Die Zielsetzung der vorliegenden Arbeit besteht im Aufzeigen der Missbrauchsanfälligkeit zum einen. Zum anderen ist die Zielsetzung mit Maßnahmen ihrer Vermeidung verbunden. Dies erfolgt anhand von grundlegenden juristischen und technischen Sachverhalten.