Recht, Politik, Lobbyarbeit
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Der Vortrag, gehalten auf der öffentlichen Arbeitssitzung der Kommission für Rechtsfragen des Vereins Deutscher Bibliothekarinnen und Bibliothekare, skizziert die Änderungen des Statusrechts der Beamten und des finanziellen Dienstrechts, die die Dienstrechtsmodernisierung im Land NRW herbeigeführt hat.
Kurioserweise entstanden in den letzten Jahren durch Zusammenschlüsse für die Ausleihe von digitalen Medien regionale Verbünde. Diese starteten meist als Zweckverbände für die gemeinsame Finanzierung. Bundesweit einzigartig ist die Kombination aus gemeinsamem Bibliotheksausweis Metropol-Card, Onleihe-Verbund metropolbib, PressReader-Angebot in einer Vereinsstruktur unter hauptamtlicher Geschäftsführung und das über drei Bundesländer hinweg, wie es im Metropol-Card-Bibliotheken Rhein-Neckar e.V. geschieht. Die Metropol-Card wurde 2007 und metropolbib 2011 eingeführt. Die Verbünde wurden 2015 zusammengeführt, um z.B. Sponsorengelder einwerben zu können. Der Verein hat sich als die beste Organisationsform herausgestellt, um eine kommunenübergreifende Lobbyarbeit zu betreiben und im Rahmen einer Dachorganisation, in diesem Falle die Metropolregion Rhein-Neckar, effizient zu betreiben. Der Vortrag beleuchtet die organisatorischen Rahmenbedingungen für den Verein innerhalb der kommunalen Strukturen. Dabei soll auf die Finanzierungsmodelle des gemeinsamen Medienerwerbs und der Geschäftsführung eingegangen werden. Ebenso werden die Mehrwerte beleuchtet wie das gemeinsame Marketing. Hier wird auch der Blick auf die Frage nach organisatorischen Veränderungen, gerade in kleinen Bibliotheken, gelegt und darauf, wie große Bibliotheken als treibende Mitglieder die Entwicklung voranbringen können. Neben den vielen Vorteilen sollen auch die Herausforderungen diskutiert werden, wie die Unterschiede in den Bibliotheken, die zu anderen Prioritätssetzungen führen. Schließlich sollen auch die Aspekte der Entwicklung eines solchen regionalen Verbundes diskutiert werden, wie die Frage nach den Grenzen seines Wachstums, der Aufbau einer gemeinsamen Nutzerdatenbank und die Notwendigkeit gemeinsamer Rechercheinstrumente. Die Veranstaltung soll als Möglichkeit zum Erfahrungsaustausch mit anderen, ähnlichen Verbünden dienen oder als Anregung für im Aufbau befindliche Vereine.
Überregional bedeutsame Informationsinfrastrukturanliegen sind in den letzten Jahren vielfach projektförmig finanziert worden. Einrichtungen von überregionaler Bedeutung, deren Trägerschaft nachhaltig abgesichert sein sollte, wie etwa die ZB MED, sind aus der gemeinsamen Bund-Länder-Förderung herausgefallen. Das Podium diskutiert die Frage, wie in einem grundsätzlich dezentral und föderal angelegtem System jenseits der Projektförderung die Verantwortung organisiert werden kann für überregionale, über die eigene Trägerinstitution hinausgehende Aufgaben sowie für langfristige Aufgaben und Dienste im Bereich der Informationsinfrastruktur.
Das Thüringer "Bibliotheksrechtsgesetz" war das erste in der bundesdeutschen Landschaft. Es war in den Phasen seiner Entstehung und Verabschiedung keineswegs unumstritten, was bis heute gilt. Dennoch hat es Wirkungen an den Tag und in die Diskussion gebracht, die bis heute nicht nur andauern, sondern sich sogar intensivieren. Diese Wirkungen sind es, die zwei Legislaturperioden später sich nun zunehmend entfalten. Voraussetzung dafür ist jedoch, sich nicht im Lamentieren zu üben, obwohl dazu weiterhin sehr viel Grund bestünde, sondern die Sache der Bibliotheken bei jeder sich bietenden Gelegenheit weiter mit Verve zu vertreten und einfach nicht locker zu lassen. Der nächste Markstein war nach mehrjähriger Vorarbeit zu Beginn des Jahres 2016 mit der Publikation des "Bibliotheksentwicklungsplans für die Öffentlichen Bibliotheken im Freistaat Thüringen" gesetzt worden. Und schon ist der nächste in Sicht: Die aktuelle Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, ein Kultur(förder)gesetz zu verabschieden. Öffentliche Bibliotheken, zumal diejenigen mittlerer und kleinerer Größe, zumal im sogenannten "Ländlichen Raum", sind hier gefragt sich einzubringen. Keine leichte Aufgabe im Gewirr der Akteure aus Hochkultur und Breitenkultur und der sogenannten "Kulturellen Bildung", aber eine Herausforderung, die angenommen sein will!Der Vortrag wird gemeinsam von den Sektionen 3A, 3B und 6 eingereicht.
2010 stellte der in der Opposition befindliche Südschleswigsche Wählerverband (SSW) einen ersten Gesetzentwurf für ein Bibliotheksgesetz Schleswig-Holstein vor. Der Entwurf wurde auf der Grundlage einer gemeinsamen Stellungnahme der Fachleute noch einmal grundlegend überarbeitet, dann aber im April 2012 von der Regierungsmehrheit im Kieler Landtag abgelehnt. Ein erster Gesetzentwurf wurde Anfang November 2015 den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Am 2. Februar 2016 wurde ein veränderter Entwurf aus dem federführenden Ministerium für Justiz, Kultur und Europa in den Landtag eingebracht. Das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes“ trat am 30.09.2016 in Kraft. Erfüllt dieses Gesetz die Bedürfnisse der Bibliotheken? Das Bibliotheksgesetz in Schleswig-Holstein muss innerhalb der besonderen Struktur des öffentlichen Bibliothekswesens in Schleswig-Holstein mit seinem Büchereiverein eingeordnet werden. Gemäß § 13 der Landesverfassung des Landes Schleswig-Holstein ist die Förderung des Büchereiwesens Aufgabe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände. Das Land und der Großteil der Kreise (Gemeindeverbände) bedient sich zur Erfüllung dieser Aufgabe des Büchereivereins Schleswig-Holstein e.V. Dessen Mitglieder sind die Städte und Gemeinden mit Standbüchereien und die Kreise, die das Bibliothekswesen fördern. Es sollen unter anderem folgende Punkte beleuchtet werden: /Hat das Gesetz Auswirkungen auf die zentralen Dienste des Büchereivereins in Schleswig-Holstein?/Welche Regelungen werden gesetzlich abgesichert?/Ändert sich die Stellung der öffentlichen Bibliotheken des Büchereivereins durch das Bibliotheksgesetz?/
Fragen des Kulturgutschutzes haben besondere Aktualität aufgrund der stattgefundenen Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes in Deutschland. Es wurde entsprechend der notwendigen Umsetzung der EU-Richtlinie (RL) 201460EU vom 15. Mai 2014 überarbeitet und trat am 8.7.2016 in Kraft. Die DBV-AG Handschriften und Alte Drucke der Sektion IV wurde bei der Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens durch den DBV eingebunden. Sie hat außerdem an ihren Empfehlungen zum Umgang mit Kulturgut in Bibliotheken“ gearbeitet und wird diese vor dem Hintergrund der Neufassung des Kulturgutschutzgesetzes vorstellen. Der Beitrag soll auf der Grundlage von Fallbeispielen, bei denen Fragen des Kulturguts und des Kulturgutschutzes in den letzten Jahren besondere Aufmerksamkeit durch Presse und Öffentlichkeit erlangten, die für Bibliotheken wichtigsten Neuerungen thematisieren und die Empfehlungen der AG vorstellen.
Der Referent stellt die aktuellen Entwicklungen zum umstrittenen Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a Urheberrechtsgesetz dar. Er zeigt das Spannungsfeld auf, in dem sich Bibliotheken und Hochschulen bei der Anwendung dieser urheberrechtlichen Vorschrift bewegen. Schließlich informiert der Referent über die praktische Relevanz dieses Vertrags und anderer urheberrechtlicher Vorschriften für die bibliothekarische Arbeit.
Nach vierjähriger Arbeit und teils zähem Ringen auf allen Ebenen der EU wurde am 27.04.2016 die Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet. Ihr erklärtes Ziel ist die Vollharmonisierung des europäischen Datenschutzrechts und die Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten. Was bedeutet das nun für das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die Landesdatenschutzgesetze oder bereichsspezifische Regelungen wie Telemediengesetz (TMG) und Telekommunikationsgesetz (TKG)? Gelten sie überhaupt weiter? Müssen sie modifiziert werden? Hier herrscht momentan eine gewisse Ratlosigkeit.Zunächst gibt es eine Übergangszeit bis 24. Mai 2018. Dann aber ist die EU-DSGVO geltendes Recht in jedem EU-Mitgliedsstaat, und zwar ohne nationale Umsetzungsakte, wie es bei EU-Richtlinien der Fall ist. Wie geht es nun weiter mit der EU-DSGVO und dem bisherigen Datenschutzrecht? Was ist in Deutschland geplant? Wie wirkt sich das alles konkret für uns in den Bibliotheken aus? Was erwartet uns? Welche Bereiche haben für uns eine besondere Relevanz (z.B. Grundbegriffe, Recht auf Vergessen-Werden“, Auftragsdatenverarbeitung, Einwilligungen, grenzüberschreitender Datenverkehr, Aufsichtsbehörden, etc.)? Was müssen wir besonders im Auge behalten? Darauf wird der Vortrag - in einer auch für Nicht-Juristen und Nicht-Verwaltungsspezialisten verständlichen Weise - erste Antworten skizzieren.
In Bayern wurde entschieden, kein Bibliotheksgesetz, sondern einen Bibliotheksplan zu erarbeiten. Im Herbst 2016 wurde der Bayerische Bibliotheksplan veröffentlicht. Der Bayerische Bibliotheksverband zeichnet gemeinsam mit der Landesfachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen, dem St. Michaelsbund, der Bayerischen Staatsbibliothek und den Bibliotheken der Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften in Bayern dafür verantwortlich. Er will die weitere Vernetzung, Kooperationen und übergreifende Strategien weiter stärken und stellt Handlungsfelder, Entwicklungsmöglichkeiten und Zukunftsperspektiven zusammen. Auch der Beitrag der Bibliotheken zur Wahrung der Chancengleichheit in Stadt und Land durch die zahlreichen breitenwirksamen Angebote spielt eine wichtige Rolle. Der Bayerische Bibliotheksplan zeigt neben den zentralen Aufgaben der bayerischen Bibliotheken vor allem deren Zukunftsperspektiven auf und benennt sowohl Stärken als auch Entwicklungspotenziale. Er ist damit Standortbestimmung und Zukunftsvision zugleich und entwirft damit insgesamt eine Roadmap“ für den weiteren Ausbau der Bibliothekslandschaft Bayerns. Neben dem fachlichen Diskurs soll er auch auf lokaler und landespolitischer Ebene als Element der Lobbyarbeit eingesetzt werden. Der Vortrag erläutert, warum in Bayern kein Bibliotheksgesetz angestrebt worden ist und beschreibt die Entstehungsgeschichte unter Benennung der verschiedenen Akteure und zieht eine erste Zwischenbilanz der bisherigen Aktivitäten und Reaktionen.Der Vortrag wird gemeinsam von den Sektionen 3A, 3B und 6 eingereicht.
Das Erstellen von Wahlprüfsteinen ist eine Methode, mit der Verbände auf ihre Interessen aufmerksam machen und an politischen Entscheidungsprozessen beteiligt sein können. Diese dienen ebenfalls als gute Grundlage für die weitere Lobbyarbeit. Der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) veröffentlicht - wie bereits 2012 - auch für die Bundestagswahl im September 2017 bibliothekspolitische Forderungen und befragt die Parteien, was sie in der Regierungsverantwortung oder als parlamentarische Opposition für die Förderung kultur- und bildungspolitischer Belange der Bibliotheken tun wollen. Der Vortrag stellt die Wahlprüfsteine des dbv vor und erläutert, wie auch einzelne Bibliotheken bzw. Bibliothekare und Bibliothekarinnen diese politisch nutzen können.
Seit 1948 diskutieren, planen und entwerfen Bibliothekarinnen und Bibliothekare in Nordrhein-Westfalen ein Bibliotheksgesetz für dieses nach dem Krieg neu entstandene Bundeslandes. Die Debatte um das Bibliotheksgesetz hat in starker und weniger starker Intensität die siebzigjährige Geschichte des Bibliothekswesens, der Gremien und des Parlamentes begleitet. Zahlreiche Entwürfe, Pläne und Vorhaben mit Gesetzes- oder gesetzesähnlichem Plancharakter sind aus der bibliothekarischen Feder geflossen. Jetzt, kurz vor Ende der 16. Legislaturperiode des Landtags von Nordrhein-Westfalen, hat die Landtagsfraktion der CDU einen erneuten Entwurf vorgelegt. Zeitgleich geht die rot-grüne Landesregierung daran, die Instrumente und begleitenden Maßnahmen des 2014 verabschiedeten Kulturfördergesetzes, in dem die Öffentlichen Bibliotheken mit einem Artikel bedacht sind, umzusetzen. Dazu gehört der im Herbst 2016 im Landtag vorgestellte Entwurf des ersten, die Legislatur übergreifenden Kulturförderplanes für die Jahre 2016 bis 2018. Der Vortrag versucht aus einer historischen, praktischen und politischen Perspektive abzuwägen, welche Angelegenheiten einer potentiellen Bibliotheksgesetzgebung nach wie vor zu regeln sind. Es geht um die Frage, ob ein Bibliotheksgesetz mit Substanz neben dem Kulturfördergesetz seine Berechtigung hat.
Die öffentliche Arbeitssitzung der Kommission für Rechtsfragen mit folgenden Vorträgen: 1. Dienstrechtsmodernisierung in Nordrhein-Westfalen (Kathrin SchwärzelJost Lechte) Zehn Jahre nach der Föderalismusreform hat das Land Nordrhein-Westfalen eine Neuordnung im allgemeinen Beamtenrecht sowie im Recht der Versorgung und Besoldung vorgenommen. Der Vortrag stellt die wesentlichen Änderungen und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigten vor. Auf politisch wie juristisch umstrittene Änderungen, insbesondere zu Fragen des beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens, wird besonders eingegangen. 2. Gleichbehandlung und Gleichstellung - Rechtliche Rahmenbedingungen (Verena Simon) Maßnahmen zur Förderung benachteiligter gesellschaftlicher Gruppen (Gleichbehandlung) und Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation (Gleichstellung) haben einen immer größeren Einfluss auf die Arbeits- und Lebenssituation der Beschäftigten. Der Vortrag wagt einen vergleichenden Blick auch auf landesgesetzliche Regelungen und stellt aktuelle Beispiele aus der Rechtsprechung vor.
Urheber- und medienrechtliche Gesetze laufen der Technik hinterher. Dadurch entstehen bei allen Betroffenen große Ungewissheiten darüber, was erlaubt ist und was nicht, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Vergütungen wie abzurechnen sind. Um ihrer Aufgabe, der Öffentlichkeit und Wissenschaft Literatur und andere für Bildung, Studium und Forschung notwendige Wissenressourcen zur Verfügung zu stellen, dürfen Bibliotheken sich von den rechtlichen Grauzonen nicht zu sehr verunsichern lassen. Der Prozess des technischen und organisatorischen Wandels wird nicht enden. Bibliotheken begrüßen ihn und werden auch weiterhin mit ihm umgehen. Weil oft nicht klar ist, ob neue Leistungen, Praktiken und Systeme von den einschlägigen Gesetzen erfasst sind, müssen wir uns darauf einstellen, dass es weiterhin Entscheidungen der Gerichte aller instanzen sowie des EuGH und sogar des Bundesverfassungerichts regnen wird. Ausleihe von E-Books, Digitalisierung, Vergütung oder Facebook-Fanseiten: Neue Gesetze, Gesamtverträge und höchstinstanzliche Urteile werden die Unsicherheiten nicht auf einen Schlag aus dem Weg räumen. Bibliotheken sind gut im Verwalten, aber bisher noch nicht gut genug im Wandeln. Lernen wir also, den Wandel zu verwalten ! Mit mehrere Vorträgen zu brennenden Aspekten des rechtlichen Umbruchs laden wir Sie zu Diskussionen über die Reparatur des bibliothekarischen Rechts-Diskurses ein.
Urheber- und medienrechtliche Gesetze laufen der Technik hinterher. Dadurch entstehen bei allen Betroffenen große Ungewissheiten darüber, was erlaubt ist und was nicht, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Vergütungen wie abzurechnen sind. Um ihrer Aufgabe, der Öffentlichkeit und Wissenschaft Literatur und andere für Bildung, Studium und Forschung notwendige Wissenressourcen zur Verfügung zu stellen, dürfen Bibliotheken sich von den rechtlichen Grauzonen nicht zu sehr verunsichern lassen. Der Prozess des technischen und organisatorischen Wandels wird nicht enden. Bibliotheken begrüßen ihn und werden auch weiterhin mit ihm umgehen. Weil oft nicht klar ist, ob neue Leistungen, Praktiken und Systeme von den einschlägigen Gesetzen erfasst sind, müssen wir uns darauf einstellen, dass es weiterhin Entscheidungen der Gerichte aller instanzen sowie des EuGH und sogar des Bundesverfassungerichts regnen wird. Ausleihe von E-Books, Digitalisierung, Vergütung oder Facebook-Fanseiten: Neue Gesetze, Gesamtverträge und höchstinstanzliche Urteile werden die Unsicherheiten nicht auf einen Schlag aus dem Weg räumen. Bibliotheken sind gut im Verwalten, aber bisher noch nicht gut genug im Wandeln. Lernen wir also, den Wandel zu verwalten ! Mit mehrere Vorträgen zu brennenden Aspekten des rechtlichen Umbruchs laden wir Sie zu Diskussionen über die Reparatur des bibliothekarischen Rechts-Diskurses ein.
Urheber- und medienrechtliche Gesetze laufen der Technik hinterher. Dadurch entstehen bei allen Betroffenen große Ungewissheiten darüber, was erlaubt ist und was nicht, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Vergütungen wie abzurechnen sind. Um ihrer Aufgabe, der Öffentlichkeit und Wissenschaft Literatur und andere für Bildung, Studium und Forschung notwendige Wissenressourcen zur Verfügung zu stellen, dürfen Bibliotheken sich von den rechtlichen Grauzonen nicht zu sehr verunsichern lassen. Der Prozess des technischen und organisatorischen Wandels wird nicht enden. Bibliotheken begrüßen ihn und werden auch weiterhin mit ihm umgehen. Weil oft nicht klar ist, ob neue Leistungen, Praktiken und Systeme von den einschlägigen Gesetzen erfasst sind, müssen wir uns darauf einstellen, dass es weiterhin Entscheidungen der Gerichte aller instanzen sowie des EuGH und sogar des Bundesverfassungerichts regnen wird. Ausleihe von E-Books, Digitalisierung, Vergütung oder Facebook-Fanseiten: Neue Gesetze, Gesamtverträge und höchstinstanzliche Urteile werden die Unsicherheiten nicht auf einen Schlag aus dem Weg räumen. Bibliotheken sind gut im Verwalten, aber bisher noch nicht gut genug im Wandeln. Lernen wir also, den Wandel zu verwalten ! Mit mehrere Vorträgen zu brennenden Aspekten des rechtlichen Umbruchs laden wir Sie zu Diskussionen über die Reparatur des bibliothekarischen Rechts-Diskurses ein.
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Urheber- und medienrechtliche Gesetze laufen der Technik hinterher. Dadurch entstehen bei allen Betroffenen große Ungewissheiten darüber, was erlaubt ist und was nicht, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Vergütungen wie abzurechnen sind. Um ihrer Aufgabe, der Öffentlichkeit und Wissenschaft Literatur und andere für Bildung, Studium und Forschung notwendige Wissenressourcen zur Verfügung zu stellen, dürfen Bibliotheken sich von den rechtlichen Grauzonen nicht zu sehr verunsichern lassen. Der Prozess des technischen und organisatorischen Wandels wird nicht enden. Bibliotheken begrüßen ihn und werden auch weiterhin mit ihm umgehen. Weil oft nicht klar ist, ob neue Leistungen, Praktiken und Systeme von den einschlägigen Gesetzen erfasst sind, müssen wir uns darauf einstellen, dass es weiterhin Entscheidungen der Gerichte aller instanzen sowie des EuGH und sogar des Bundesverfassungerichts regnen wird. Ausleihe von E-Books, Digitalisierung, Vergütung oder Facebook-Fanseiten: Neue Gesetze, Gesamtverträge und höchstinstanzliche Urteile werden die Unsicherheiten nicht auf einen Schlag aus dem Weg räumen. Bibliotheken sind gut im Verwalten, aber bisher noch nicht gut genug im Wandeln. Lernen wir also, den Wandel zu verwalten ! Mit mehrere Vorträgen zu brennenden Aspekten des rechtlichen Umbruchs laden wir Sie zu Diskussionen über die Reparatur des bibliothekarischen Rechts-Diskurses ein.