Recht, Politik, Lobbyarbeit
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Der Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen darf nicht durch digitale Barrieren be- und verhindert werden. Möglichst alle Wissenschaftler der Hochschulen sollten ihre zur Veröffentlichung anstehenden Beiträge auf Hochschulschriftenservern zugänglich machen. Dazu sind Anreize für die Wissenschaftler zu schaffen. Ziel ist der freie und offene Zugriff auf qualitätsgeprüfte wissenschaftliche Informationen. Die eminenten Preissteigerungen der Fachzeitschriften erlauben den wissenschaftlichen Bibliotheken nicht mehr, die Publikationen ihrer Wissenschaftler verlässlich zu erwerben. Damit entsteht die Situation, dass einerseits vom Staat finanzierte Wissenschaftler ihre Verwertungsrechte an Verleger abgeben und Verleger darüber hinaus das von der Wissenschaft kostenlos zur Verfügung gestellte Refereesystem nutzen, aber andererseits die Bibliotheken diese Veröffentlichungen zu hohen Preisen erwerben müssen. Der quasi „Rückkauf“ durch die Unterhaltsträger ist finanziell nicht mehr leistbar. Die Hochschulbibliotheken können im Prozess neuer Publikationsstrukturen nur unterstützend tätig werden. Entscheidend ist die Akzeptanz durch die Wissenschaftler und die Tragfähigkeit der eingesetzten Modelle. Nur mit der Unterstützung seitens der Hochschulen und des Engagements der Wissenschaftler selbst sind Veränderungen zu erreichen. Maßnahmen der Gesetzgeber zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sollten eine effiziente Nutzung der elektronischen Publikationsmöglichkeiten ermöglichen.
Der Beitrag stellt das europarechtliche Portal EUR-Lex vor. Neben einer kurzen Beschreibung der Historie des Datenbestands und der sich ändernden politischen Rahmenbedingungen wird eine Momentaufnahme zum Stand der andauernden Entwicklungen versucht. Drei konkrete Recherche-Beispiele, bzw. die zugehörige Ergebnis-Darstellung, sollen einige der bereits verfügbaren, über den reinen Zugang hinausgehenden Funktionen illustrieren. Ergänzend wird ein kurzer Ausblick gewagt auf die Herausforderungen, denen sich das neue System gegenüber gestellt sieht.
The Presentation conveys a short historical overview of historical development of the library and copyright legislation on the territory of what is now the Czech Republic. It gives the problems of both the Library Act and Copyright Act in force and of their amendments that are in various stages of preparations, now. The positions of the professional association in both cases are presented.
Für Forschung und Lehre in Deutschland stellen die wachsende Vernetzung digitaler Informationssysteme, der veränderte Rahmen des wissenschaftlichen Publizierens und Kommunizierens sowie strukturelle Neuausrichtungen im Hochschulbereich wesentliche Faktoren der Umgestaltung dar. Vor diesem Hintergrund werden sich auch die wissenschaftlichen Bibliotheken in unterschiedlicher Weise neu positionieren und ihre Dienstleistungen neu organisieren. Überregionale digitale Informationsumgebungen werden in mittelfristiger Perspektive standort- und grenzübergreifend den Zugriff auf das breite Spektrum aktueller Forschungsliteratur, digitalisierter Forschungsquellen, E-Learning-Materialien und virtueller Forschungsverbünde ermöglichen. Für weiterführende Forschungsarbeiten und Graduiertenstudien werden sich zudem spezialisierte Forschungsbibliotheken und -archive vor Ort stärker profilieren. Vor diesem Hintergrund sollen die aktuellen Förderschwerpunkte und -konzepte der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) im Bereich der wissenschaftlichen Literaturversorgungs- und Informationssysteme kurz dargelegt werden. Den Schwerpunkt des Vortrags bildet der Bereich der Kulturellen Überlieferung und die Frage nach dem Verhältnis von Buch und Byte.
Dieser Paragraph zur verfassungsfeindlichen Befürwortung von Straftaten des deutschen StGB war in den späten 70-er Jahren Beispiel und Symbol eines in die Meinungsfreiheit eingreifenden Strafrechts. Nicht zuletzt Buchhändler und Bibliothekare sahen sich durch diese Bestimmung potentiell kriminalisiert. Ein vom Verband des linken Buchhandels herausgegebenes Buch („§ 88a in Aktion“), welches vor diesen Gefahren warnen sollte, wurde selbst zum Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen. Dreißig Jahre danach soll über die Genese, die Wirkung und die Abschaffung dieses kurzlebigen Paragraphen (1976-1981) berichtet werden. Und es soll die Frage gestellt werden, ob die Befürchtungen damals berechtigt waren bzw. ob sie es heute wieder sind.
Die Technologie der Radio Frequency Identification (RFID) erhält zunehmend Einzug in deutsche Bibliotheken, ohne dass datenschutzrechtliche Fragen hinreichend erörtert werden. Dahingegen wird dem Schutz der Privatsphäre von Bibliotheksnutzern bei der Verbandsarbeit der American Library Association (ALA) große Beachtung geschenkt. So hat die ALA 2005 mit der “Resolution on Radio Frequency Identification (RFID) Technology and Privacy Principles” sowie ein Jahr später mit den „Privacy and Confidentiality Guidelines“ konkrete Richtlinien für die praktische Bibliotheksarbeit im Umgang mit den Funkchips geschaffen. Auch deutschen Bibliotheken ist bei der Einführung der RFID-Technologie zu empfehlen, Aspekte der Datensparsamkeit, Datensicherheit und Transparenz nicht zu vernachlässigen. Um den Vertrauensschutz der Leser zu wahren, sollte eine freiwillige Selbstverpflichtungserklärung die Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Grundsätze gewährleisten.
Mit Blick auf die immer wieder erhobene Forderung nach einem Bibliotheksgesetz in Deutschland werden die aktuelle Praxis von Bibliotheksgesetzgebung in Deutschland sowie die Hindernisse für ein spezifisches Bibliotheksgesetz dargestellt. Der Beitrag mündet in einen Ausblick auf eine mögliche Strategie für den Erlass eines Bibliotheksgesetzes.
Das Sächsische Kulturraumgesetz (SächsKRG) wurde erstmalig am 17.12.1993 vom Sächsischen Landtag beschlossen und danach mehrfach novelliert. Die gültige Fassung ist über den Link www.revosax.sachsen.de und die Stichwortsuche „Kulturraumgesetz“ per Suchformular im Internet zugänglich. Mit dem Kulturraumgesetz wird im Freistaat Sachsen die Kulturpflege eine Pflichtaufgabe der Gemeinden und Landkreise. Zur Wahrnehmung dieser Pflichtaufgabe werden ländliche Kulturräume als Zweckverbände gebildet. Die kreisfreien Städte Chemnitz, Leipzig und Dresden sind urbane Kulturräume. Die Zuwendungen des Freistaates Sachsen zur Förderung der Kulturräume werden mit 76,7 Mio. € pro Jahr im Gesetz festgeschrieben. Im Vortrag soll die Funktionsweise des Kulturraumgesetzes erläutert werden und insbesondere die Förderung der sächsischen Bibliotheken im Rahmen des Gesetzes dargestellt werden.
Als Folge der Anschläge vom 11. September 2001 unterzeichnete Präsident George W. Bush am 26. Oktober desselben Jahres den so genannten „USA Patriot Act“ (Uniting and Strengthening America by Providing Appropriate Tools Required to Intercept and Obstruct Terrorism Act of 2001). Dieses Gesetz erlaubt u. a. unangemeldete Nachforschungen des FBI in Bibliotheken und Buchläden und damit verbunden ungehinderten Zugang zu Daten über die Nutzung von Medien (Print- und elektroni-sche Medien) - allerdings nur, wenn gegen einen Bibliotheksbenutzer wegen verdächtiger Aktivitäten ermittelt wird. Dieser Beitrag erläutert zweierlei: zum einen Reaktionen der American Library Association; sie kritisierte vor allem das Außerkraftsetzen bzw. die Einschränkungen von Freiheitsrechten für US-Bürger. Zum anderen geht es um das konkrete Verhalten von Bibliotheksleitern wie Bibliotheksnutzern, aber auch um einzelne FBI-Investigationen.
Folien und Vortragstext
Die Debatten um die mögliche Einführung eines eigenen Bibliotheksgesetzes ziehen sich seit den 50er Jahren durch die Geschichte des Landes Hessen. Mehr als 60 Jahre nach Gründung Hessens muss nüchtern festgestellt werden, dass man derzeit weit von einer Bibliotheksgesetzgebung entfernt ist, die verbindliche Standards innerhalb des gesamten Bundeslandes festschreibt, bestehende Defizite bei Personalausstattung und Medienbestand korrigiert und regionale Disparitäten bei der bibliothekarischen Grundversorgung einebnet. Es werden die verschiedenen Anläufe auf dem Weg zu einem noch immer nicht vorhandenen Hessischen Büchereigesetz dargestellt und Gründe für ihr Scheitern erläutert.
Der Vortrag untersucht die Rolle und Bedeutung der 'Digital Divide' genannten Prozesse vor dem Hintergrund der Wissensgesellschaft. Dabei wird der (physische) Anschluss an das Internet vom (intelektuellen) Zugang zu Informationsressourcen unterschieden. Informationelle Partizipation, so die These, setzt Zugang voraus, der nicht allein über eine Hard- und Softwareinfrastruktur hergestellt werden kann, sondern an die individuelle Lebenssituation angepasst sein muss. Es folgen Ansätze zu Strategien, die Bibliotheken auf mikro- meso und makrostruktureller Ebene dazu verhelfen können, Menschen Zugang und damit informationelle Partizipation zu ermöglichen.
Ausgehend von der aktuellen Urheberrechtsdiskussion und der Rolle der Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft wird die historische Entwicklung der Bibliothekstantieme in Deutschland vom Beginn des 20. Jahrhunderts bis zum 2. Korb der Urheberechtsreform skizziert. Schwerpunktmäßig im Bereich der öffentlichen Bibliotheken werden Finanzierung, Verteilung der Mittel und Ausschüttungspraxis der VG WORT und der Zentralstelle Bibliothekstantieme ZBT für Inhaber von Urheberrechten und Inhaber von Leistungsschutzrechten dargestellt. Der Übergang ins digitale Zeitalter wird nicht nur bei der Erhebung und Auswertung der Ausleihdaten aufgezeigt, sondern auch an ausgewählten Grenzbeispielen wie der Freiwilligen Selbstbeschränkung der Bibliotheken bei der Präsenznutzung von Computer-Standardsoftware und der Online-Ausleihe digitaler Medien durch Digital-Rights-Management-Lizenzierungsmodelle. Zusammenfassend wird die Bibliothekstantieme in Deutschland – im nachfolgenden auch PLR für Public Lending Right bezeichnet - im Spannungsbogen der rechtlichen und technologischen Entwicklung der jüngsten Gegenwart betrachtet.
In der rein analogen Welt sah es so aus: Bibliotheken kauften ihre Bestände und erwarben daran Eigentum. Was sie mit den Inhalten der gedruckten Bücher und Zeitschriften anfangen durften, ergab sich ausschließlich aus dem Gesetz. Das "Erschöpfungsprinzip" erlaubte Bibliotheken die Ausleihe. Die "Schrankenregeln" des Urheberrechts erlaubten in gewissem Rahmen die Nutzung der Werke ohne Erlaubnis des Inhabers von Nutzungsrechten. Diese Nutzungen, wie z.B. die Ausleihe und die Vervielfältigung zum eigenen privaten und wissenschaftlichen Zwecken, unterlagen einer Zwangslizenz. Die reine Wahrnehmung urheberrechtlich geschützter Werke mit den Sinnesorganen unterlag keinem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers. Was passiert, wenn ein Großteil der Informationsressourcen gar nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern digital ins Netz gestellt wird ? Voraussetzung der Wahrnehmung eines elektronischen Dokuments ist, dass es in den Arbeitsspeicher eines Computers geladen wird. Das Laden eines Dokuments in den Arbeitsspeicher unterliegt jedoch bereits einem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Daraus folgt, dass das Lesen solcher Dokumente nur dann erlaubt ist, wenn es hierfür eine passende Schrankenregelung oder der Rechtsinhaber vertraglich eine Erlaubnis (Lizenz) erteilt. Vieles spricht dafür, dass Schrankenregeln in gewissem Rahmen "zwingend" sind und daher nicht durch Lizenzvereinbarungen vollständig ausgeschaltet werden können. Was dürfen Bibliotheken und deren Benutzer also mit den von ihnen lizenzierten elektronischen Datenbanken und Zeitschriften anfangen ? Es ist zu befürchten, dass die freie Nutzbarkeit der Werke in der Tendenz eher weiter verengt wird. Welche Maßnahmen können Bibliotheken dagegen ergreifen ? Bei dieser Darstellung ist nicht berücksichtigt, ob und wie weit gesetzlichen Schrankenregelungen widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen einer AGB-Prüfung standhalten.
Once upon a time the world of libraries was filled with just analogue media. Books, journals or documents were printed on paper, musical information was hidden in an analogue track on a vinyl disk and movies were only available on film or video tape, both as analogue data too. Copying an analogue information source always resulted in a massive loss of quality. In the analogue world major legal problems with reproductions for document supply just didn't exist. It was a just case of fair use or any similar legal concept. No national legislation mentioned the problem. But the good old days are over. In the age of digital media it suddenly is possible to produce an exact reproduction of an original without any loss of quality. So document supply by libraries and interlibrary loan moves nearer to the production of originals. In recent years cases against libraries were brought before court, copyright bills containing specific regulations about document supply were brought into national parliaments and libraries found in their mail licence offers worked out by huge global law firms. The law discovered document supply. This presentation will give a short overview about the legal problems libraries might face today with document supply, but will also speak against the radical commercialization of information, as free access to knowledge is a human right.
Bibliotheken möchten ihre älteren Buchbestände zunehmend in digitaler Form anbieten. Wegen der langen Dauer des Urheberrechtsschutzes von 70 Jahren nach dem Tod des Autors sind viele Werke aber noch nicht gemeinfrei. Die Bibliotheken müssen daher bei der Digitalisierung und anschließenden Bereitstellung der Digitalisate die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Orphan works oder verwaiste Werke, also Werke, bei denen ein aktueller Rechteinhaber nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, die aber gleichwohl noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, stellen in diesem Zusammenhang eine besondere Herausforderung dar. Ausgehend von den wesentlichen Problempunkten werden Wege aufgezeigt, wie eine retrospektive Digitalisierung rechtlich verantwortlich durchgeführt werden kann.
Die Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland” des Deutschen Bundestages hat die rechtliche Aufwertung von Bibliotheken durch Bibliotheksgesetze empfohlen. Bislang wurde eines solches Gesetz nur im Freistaat Thüringen verabschiedet. Gegen Bibliotheksgesetze wird u.a. vorgebracht, dass ein eigenes Gesetz für Bibliotheken überflüssig sei. Dieser Einwand ist umso bedenklicher, je weniger konkrete Leistungen für Bibliotheken in einem Bibliotheksgesetz vorgesehen sind. Mit Blick auf den Stand der Gesetzgebung in anderen Kultur- und Bildungsbereichen wird die Frage nach der Notwendigkeit eines eigenen Bibliotheksgesetzes kritisch gestellt. Zugleich wird erörtert, ob es nicht sinnvoll sein kann, die Belange der Bibliotheken im Verbund mit anderen Kultureinrichtungen in einem übergreifenden Kulturgesetz zu regeln.