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Urheber- und medienrechtliche Gesetze laufen der Technik hinterher. Dadurch entstehen bei allen Betroffenen große Ungewissheiten darüber, was erlaubt ist und was nicht, welche Vorkehrungen zu treffen sind und welche Vergütungen wie abzurechnen sind. Um ihrer Aufgabe, der Öffentlichkeit und Wissenschaft Literatur und andere für Bildung, Studium und Forschung notwendige Wissenressourcen zur Verfügung zu stellen, dürfen Bibliotheken sich von den rechtlichen Grauzonen nicht zu sehr verunsichern lassen. Der Prozess des technischen und organisatorischen Wandels wird nicht enden. Bibliotheken begrüßen ihn und werden auch weiterhin mit ihm umgehen. Weil oft nicht klar ist, ob neue Leistungen, Praktiken und Systeme von den einschlägigen Gesetzen erfasst sind, müssen wir uns darauf einstellen, dass es weiterhin Entscheidungen der Gerichte aller instanzen sowie des EuGH und sogar des Bundesverfassungerichts regnen wird. Ausleihe von E-Books, Digitalisierung, Vergütung oder Facebook-Fanseiten: Neue Gesetze, Gesamtverträge und höchstinstanzliche Urteile werden die Unsicherheiten nicht auf einen Schlag aus dem Weg räumen. Bibliotheken sind gut im Verwalten, aber bisher noch nicht gut genug im Wandeln. Lernen wir also, den Wandel zu verwalten ! Mit mehrere Vorträgen zu brennenden Aspekten des rechtlichen Umbruchs laden wir Sie zu Diskussionen über die Reparatur des bibliothekarischen Rechts-Diskurses ein.
Rechtliche Fragestellungen spielen im Bibliotheksalltag eine immer größere Rolle. Neue Themengebiete wie das Datenrecht kommen hinzu, doch auch bei den Dauerbrennern – wie im Urheber- und Datenschutzrecht – sind längst nicht alle offenen Fragen geklärt.
Im "Forum Bibliotheksrecht" greift die dbv-Rechtskommission aktuelle Themen und neue Entwicklungen auf und befasst sich in mehreren Vorträgen mit Rechtsfragen des Bibliothekswesens insbesondere aus dem Urheberrecht und anderen Bereichen des Bibliotheks- und Informationsrechts.
Die Session ist für alle an rechtlichen Themen Interessierten offen.
Digitale Datenträger vergehen schneller als Bücher. Konservierungsmaßnahmen, die den Erhalt und die Nutzung auf lange Sicht sicherstellen sollen, fallen ausnahmslos in die urheberrechtliche Schutzfrist der enthaltenen Werke und sonstiger Schutzgegenstände. Sind also die für die Langzeiterhaltung erforderlichen Maßnahmen wie Kopie, Migration, Emulation von Text- und Bildwerken sowie Software und Datenbanken erlaubt ? Der Vortrag soll mehr Licht in diese rechtliche Grauzone bringen. Eine einfache Lösung ist hier jedoch nicht zu erwarten, denn neben den unterschiedlichen Gegenständen ist zu berücksichtigen, ob Lizenzverträge, technische Schutzmaßnahmen oder etwa geltendes ausländisches Recht entgegenstehen können.
Die Session der dbv-Rechtskommission wird sich mit Schwung auf die aktuellen Gesetzesreformen stürzen. Ganz entscheidend für die Rahmenbedingungen der Bibliotheksaufgaben ist natürlich die Änderung des Urheberrechts durch das am 1.März 2018 in Kraft getretene Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG). In seiner langfristigen Wirkung wird das UrhWissG jedoch noch durch die EU-Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt übertroffen werden. Sie befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Beide Normwerke enthalten Regeln, die für Wissenschaft und Bibliotheken von außerordentlicher Relevanz sind: Sie betreffen z.B. elektronische Semesterapparate, die Digitalisierung vergriffener Werke, Text- und Datamining, Leistungsschutzrechte für Presseverleger und Inhalts-Filter für Internet-Dienste, die Urheberrechtsverletzungen von vornherein verhindern sollen, jedoch die große Gefahr des Overblockings in sich bergen. Ein weiterer Reformbereich ist die umfassende Datenschutzrechts-Erneuerung durch die am 25. Mai 2018 in Kraft getretene (EU) Datenschutz-Grundverordnung samt ergänzender nationaler Gesetze. Sie sehen Änderungen u.a. bei den Einwilligungsbedingungen, Erweiterungen bei den Dokumentationspflichten, Stärkung der Aufgaben und Befugnisse der Datenschutzbeauftragten und eine Verschärfung der Sanktionen vor. Maßnahmen in Bezug auf den Umgang mit personenbezogenen Daten und deren Kontrolle sind daher in allen Behörden und Unternehmen unausweichlich. Jugendschutz ist gerade in Bezug auf Internetarbeitsplätze und online-Medien zum brennenden Thema für Bibliotheken geworden. Aufgrund teilweise unklarer Vorgaben der Jugendschutznormen besteht auch hier viel Unsicherheit. Wir werden versuchen, einen Überblick zumindest zu den gravierendsten Problemen zu bieten und Anhaltspunkte für deren Bewältigung zu geben. Nähere Informationen zum Ablauf der Veranstaltung folgen noch.
In ihrer Sitzung wird sich die DBV-Rechtskommission mit verschiedenen Vorträgen von Experten einerseits mit aktuellen Rechtsfragen aus dem dunklen und grauen Bereich der juristischen Praxis befassen. Darüber hinaus setzt sie sich mit dem Stand der Rechtsreformen auf nationaler und europäischer Ebene auseinander. Sie sind entscheidend für die Zukunft der gesellschaftlichen Relevanz von Bibliotheken, denn deren Services müssen mit den Umbrüchen der Informationswelt mithalten dürfen. Das Recht entscheidet u.a. darüber, welche digitalen Dienste die Bibliotheken anbieten können, ob und wie sie E-Books verfügbar machen können und, allgemein, wie sie Angebote von Verlagen ergänzen oder ersetzen dürfen.
Forum Bibliotheksrecht
(2020)
Seit 2012 fordert der Deutsche Bibliotheksverband e.V. (dbv) vom Gesetzgeber, für den Verleih von E-Books in Bibliotheken eine entsprechende Änderung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) vorzunehmen, um eine rechtssichere Grundlage dafür zu schaffen. Auch geht es hierbei um die Festlegung einer angemessenen Vergütung für Autoren. Nach einer Protestwelle von Öffentlichen Bibliotheken zu verhandelten Lizenzen im SeptemberOktober 2016 erfolgte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes im November 2016 im Fall C‑17415 (Vereniging Openbare Bibliotheken v Stichting Leenrecht) wonach die EU-Mitgliedstaaten Bibliotheken erlauben dürfen, E-Books zu verleihen. Danach ist die europäische Vermiet- und Verleihrechts-Richtlinie aus dem Jahr 2006 so auszulegen, dass das Verleihen“ auch die Leihe“ von E-Books umfasst. Was bedeuten diese Entwicklungen konkret für den Verleih von E-Books in Bibliotheken? Wird bald alles so einfach wie bei gedruckten Werken werden oder müssen weiterhin Lizenzen für die Nutzung abgeschlossen werden? Können dafür E-Books mit enduser-Lizenzen verwendet werden? Neben Experten aus Deutschland soll auch der Rechtsberater des Niederländischen Bibliotheksverbandes zu Wort kommen, um zu erläutern, wie die niederländischen Bibliotheken mit dem Urteil umgehen.
In der rein analogen Welt sah es so aus: Bibliotheken kauften ihre Bestände und erwarben daran Eigentum. Was sie mit den Inhalten der gedruckten Bücher und Zeitschriften anfangen durften, ergab sich ausschließlich aus dem Gesetz. Das "Erschöpfungsprinzip" erlaubte Bibliotheken die Ausleihe. Die "Schrankenregeln" des Urheberrechts erlaubten in gewissem Rahmen die Nutzung der Werke ohne Erlaubnis des Inhabers von Nutzungsrechten. Diese Nutzungen, wie z.B. die Ausleihe und die Vervielfältigung zum eigenen privaten und wissenschaftlichen Zwecken, unterlagen einer Zwangslizenz. Die reine Wahrnehmung urheberrechtlich geschützter Werke mit den Sinnesorganen unterlag keinem ausschließlichen Verwertungsrecht des Urhebers. Was passiert, wenn ein Großteil der Informationsressourcen gar nicht mehr auf Papier gedruckt, sondern digital ins Netz gestellt wird ? Voraussetzung der Wahrnehmung eines elektronischen Dokuments ist, dass es in den Arbeitsspeicher eines Computers geladen wird. Das Laden eines Dokuments in den Arbeitsspeicher unterliegt jedoch bereits einem urheberrechtlichen Verwertungsrecht. Daraus folgt, dass das Lesen solcher Dokumente nur dann erlaubt ist, wenn es hierfür eine passende Schrankenregelung oder der Rechtsinhaber vertraglich eine Erlaubnis (Lizenz) erteilt. Vieles spricht dafür, dass Schrankenregeln in gewissem Rahmen "zwingend" sind und daher nicht durch Lizenzvereinbarungen vollständig ausgeschaltet werden können. Was dürfen Bibliotheken und deren Benutzer also mit den von ihnen lizenzierten elektronischen Datenbanken und Zeitschriften anfangen ? Es ist zu befürchten, dass die freie Nutzbarkeit der Werke in der Tendenz eher weiter verengt wird. Welche Maßnahmen können Bibliotheken dagegen ergreifen ? Bei dieser Darstellung ist nicht berücksichtigt, ob und wie weit gesetzlichen Schrankenregelungen widersprechende allgemeine Geschäftsbedingungen einer AGB-Prüfung standhalten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten wird immer komplexer und umfassender. Die Informationstechnologie ermöglicht damit auch ein bisher ungeahntes Ausmaß an Datenmissbrauch und Kontrolle von Nutzerverhalten. Daher muss über jede Datenverarbeitung transparent und leicht verständlich informiert werden, denn Bürger sorgen sich zu Recht um ihre Privatsphäre. Bibliotheken erfassen ihre Ausleihvorgänge elektronisch mit entsprechender Software. Werden die Daten so schnell wie möglich nach Rückgabe gelöscht? Bibliotheken bieten öffentlichen Zugang zum Internet an. Wie sieht es mit der Authentifizierung der Nutzer aus? Einige Bibliotheken betreiben Teile ihrer IT Infrastruktur bei externen Anbietern in der Cloud, die außerhalb Deutschlands angesiedelt sind. Wie kann sichergestellt werden, dass sich weltweit agierende Unternehmen an die in Europa geltenden Datenschutzbestimmungen halten? Inwieweit sind auch die beauftragenden Bibliotheken selbst für die Einhaltung der Regeln durch die Unternehmen verantwortlich? E-Books in öffentlichen Bibliotheken werden mit Einsatz von Adobe Digital Edition ausgeliehen. Kürzlich wurden Lücken im Datenschutz dieser E-Book Lesedaten bekannt. Durch die digitale Veröffentlichung von bisher unveröffentlichten Nachlassmaterialien oder Zeitschriftenjahrgängen können private Daten anderer Personen (wieder) an die Öffentlichkeit gezerrt werden. Derzeit verwirklichen die Bibliotheken sehr hohe Datenschutzstandards. Die gesetzlichen Vorschriften müssen weiterhin gewährleisten, dass die Privatsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gesichert sind. Dieses Recht muss jedoch auch gegen das Interesse an unbeschränktem Informationszugang in die Waagschale geworfen werden. Jeder EU-Bürger hat ein „Recht auf Vergessen“ im Internet. Wird in den Bibliotheken selbst genug getan, um die Daten der Bibliotheksnutzer vor Missbrauch zu schützen? Wie könnte eine akzeptable Balance zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz aussehen?(Session: Podiumsdiskussion: Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt: wie sind Bibliotheken betroffen?; Raum: Riga; 29. Mai 2015: 10:00 Uhr - 11:30 Uhr)
Reality overtakes the law. This is especially true for areas dominated by technology, like e.g. the Internet. Libraries are acting both in the analog and the digital world, and in both worlds they find rights and duties. The Internet is not above the law: Maybe on the contrary: Legal offences on the Internet have even more significant legal consequences than misdoings concerning printed literature. At the same time, libraries are faced with legal uncertainty because it is not the legislator´s business to provide explicit rules for every individual case. The interpretation of laws is reserved for the practitioners and the courts. Especially in areas that are continually changing, we notice a regulatory deficit: In many cases, there is no high court decision to help the practitioner. Nor is it possible to make more clear forecasts of future court rulings. How should libraries handle this problem ? How big is the risk of infringement ? The presentation is enriched with examples from copyright, data protection and liability.
Müssen wir alles wissen? - Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit
(2015)
Dürfen wir wirklich alles wissen? - Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit
…und dürfen wir alles Wissen zugänglich machen ?
* Welcher Wissensausschnitt ist bibliotheksrelevant ?
* Grenzen: Welche Informationen dürfen nicht gesammelt bzw. herausgegeben werden?
* Grenzen: Was wollen (und dürfen) Bibliotheken über ihre Nutzer wissen ?