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Bibliotheken möchten ihre älteren Buchbestände zunehmend in digitaler Form anbieten. Wegen der langen Dauer des Urheberrechtsschutzes von 70 Jahren nach dem Tod des Autors sind viele Werke aber noch nicht gemeinfrei. Die Bibliotheken müssen daher bei der Digitalisierung und anschließenden Bereitstellung der Digitalisate die Vorgaben des Urheberrechts beachten. Orphan works oder verwaiste Werke, also Werke, bei denen ein aktueller Rechteinhaber nicht mehr ausfindig gemacht werden kann, die aber gleichwohl noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen, stellen in diesem Zusammenhang eine besondere Herausforderung dar. Ausgehend von den wesentlichen Problempunkten werden Wege aufgezeigt, wie eine retrospektive Digitalisierung rechtlich verantwortlich durchgeführt werden kann.
»Leseförderung in Deutschland unerwünscht?«: Eine Leserzuschrift
mit diesem Titel veröffentlichte BuB vor einiger Zeit (BuB 05/2019, Seite 263). Die Autorin beklagte darin, dass vor jeder Vorlesestunde, die Verlage um Erlaubnis gefragt werden müssten, damit die ehrenamtlichen Vorlesepaten und -patinnen kostenfrei vorlesen dürfen. Alternativ seien Vergütungen zu zahlen. Diese werden von der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort eingefordert, die die Rechte vieler Autoren und Autorinnen vertritt. Bibliotheken mit kleinerem Etat kämen hier schnell an Belastungsgrenzen und könnten Leseangebote mitunter nicht mehr anbieten. Auf den Diskussionsbeitrag erreichten die BuB-Redaktion viele Reaktionen, die auch zeigen, dass es bei dem Thema viele Unsicherheiten gibt. Die wichtigsten Fragen im Überblick.
Die Enquete-Kommission “Kultur in Deutschland” des Deutschen Bundestages hat die rechtliche Aufwertung von Bibliotheken durch Bibliotheksgesetze empfohlen. Bislang wurde eines solches Gesetz nur im Freistaat Thüringen verabschiedet. Gegen Bibliotheksgesetze wird u.a. vorgebracht, dass ein eigenes Gesetz für Bibliotheken überflüssig sei. Dieser Einwand ist umso bedenklicher, je weniger konkrete Leistungen für Bibliotheken in einem Bibliotheksgesetz vorgesehen sind. Mit Blick auf den Stand der Gesetzgebung in anderen Kultur- und Bildungsbereichen wird die Frage nach der Notwendigkeit eines eigenen Bibliotheksgesetzes kritisch gestellt. Zugleich wird erörtert, ob es nicht sinnvoll sein kann, die Belange der Bibliotheken im Verbund mit anderen Kultureinrichtungen in einem übergreifenden Kulturgesetz zu regeln.