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Right to be forgotten
(2015)
Recht auf digitales Vergessenwerden?
Im Mai 2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, dass die Erfassung von Personennamen durch Suchmaschinen dem Datenschutz unterfällt. EU-Bürger, deren Namen ohne öffentliches Informationsinteresse indexiert werden, haben ein Recht auf Vergessenwerden. Dies gilt auch dann, wenn die Daten korrekt und auf der Originalwebsite noch abrufbar sind. Das Urteil gilt als Meilenstein des europäischen Datenschutzes und basiert auf Art. 7. und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die das Privat- und Familienleben sowie das Recht garantieren, selbst bestimmen zu können, was andere über einen wissen dürfen.
Auf dem Poster ist die konkrete Umsetzung des Rechts auf Vergessenwerden abgebildet. Wer bestimmte Inhalte aus dem Internet löschen möchte, stellt einen Antrag bei den entsprechenden Suchmaschinenbetreiber (z.B. Yahoo, Bing oder Google). Dargestellt ist die Löschpraxis der bedeutendsten Suchmaschine: EU-Bürger reichen ihre Löschanträge über ein Webformular bei der Firma Google ein, die dann selbständig entscheidet, ob der Antrag akzeptiert oder abgelehnt wird. Bei Erfolg des Antrags wird die Verlinkung des Personennamens zur Originalwebsite gelöscht, die aber weiterhin online abrufbar bleibt. Die Anbieter der betroffenen Online-Inhalte haben keine Verfahrensmöglichkeit, gegen diese Löschung Einspruch zu erheben. Somit entsteht ein Konflikt zwischen dem Datenschutz auf der einen und der Informations- und Pressefreiheit auf der anderen Seite, wenn z.B. journalistische Textenur noch schwer oder gar nicht gefunden werden können.
Müssen wir alles wissen? - Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit
(2015)
Dürfen wir wirklich alles wissen? - Konflikte zwischen umfassendem Informationsanspruch und Privatheit
…und dürfen wir alles Wissen zugänglich machen ?
* Welcher Wissensausschnitt ist bibliotheksrelevant ?
* Grenzen: Welche Informationen dürfen nicht gesammelt bzw. herausgegeben werden?
* Grenzen: Was wollen (und dürfen) Bibliotheken über ihre Nutzer wissen ?
Die Einführung des SaaS-basierten Bibliothekssystems Alma ist für alle Beteiligten ein Novum - für Bibliothekare, Personalräte und insbesondere für die Datenschutzbeauftragten der Universitäten. In der Präsentation werden die Erfahrungen der Berliner Universitäten bei der geplanten Einführung von Alma mit Fokus auf den Datenschutz am Beispiel der FU Berlin exemplarisch dargestellt. (Session: Berlin geht in die Cloud; Raum: St. Petersburg; 27. Mai 2015: 09:00 Uhr - 11:30 Uhr)