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Daten und Informationen zu physikalisch-chemischen Eigenschaften und Gefahren von Stoffen und Gemischen sind im Sicherheitsdatenblatt in Abschnitt 9 anzugeben. Die Anforderungen stammen aus REACH Anhang II und sind Anfang 2021 neugefasst worden. REACH implementiert damit die Neufassung des entsprechenden Abschnitts 9 aus dem UN-GHS – mit einigen europäischen Ergänzungen.
Der Vortrag gibt einen Überblick über die Änderungen und stellt die Ergänzungen, die sich an die Ersteller von Sicherheitsdatenblättern richten, anhand einiger aussagekräftiger Beispiele vor.
Mit dem Handbuch für Prüfungen und Kriterien bezeichnet) wird das Klassifizierungsschema der Vereinten Nationen (UN) für gefährliche Güter im Rahmen der Beförderungsvorschriften und für gefährliche Stoffe und Gemische gemäß GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals) beschrieben. Außerdem enthält es eine Beschreibung der als am geeignetsten angesehenen Prüfmethoden und -verfahren, welche dem "Klassifizierenden" die notwendigen Informationen für eine korrekte Einstufung liefern. Der Begriff "Klassifizierender" wird im gesamten Handbuch allgemein verwendet, um die Stelle anzugeben, die die Klassifizierung vornimmt. Für einige Reglungsbereiche kann dieses eine speziell zuständige Behörde oder eine benannte Prüfbehörde sein, in einem anderen Reglungsbereich, soweit es zulässig ist, kann es auch die Selbsteinstufung durch den Hersteller oder Lieferanten bedeuten. Der jeweilige Reglungsbereich sollte beim Auftreten dieses Begriffes berücksichtigt werden, um die für die Klassifizierung verantwortliche Stelle korrekt zu identifizieren.