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Organisationseinheit der BAM
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Im Gegensatz zu den zulassungspflichtigen Versandstücken für die gemäß der gefahrgutrechtlichen Regelwerksanforderungen eine behördlich ausgestellte Zulassung erforderlich ist, ist für die prüfpflichtigen Versandstücke lediglich eine behördliche Anerkennung und Überwachung des Managementsystems für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion erforderlich.
In der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß den Festlegungen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zuständig für die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen.
The decommissioning or refurbishment of nuclear facilities necessitates either the storage or disposal of large radioactive components such as steam generators, pressurizers, reactor pressure vessels and heads, and coolant pumps, to list the major contributors. These components or objects are large in size and mass, measuring up to approximately 6 meters in diameter, up to 20 meters in length, and weighing over 400 000 kg. In many situations, the components are transported off-site to a storage, disposal or recycling/treatment facility. Previously, many large objects had to be transported under special arrangement
Die Regelwerksanforderungen für Verpackungen für den Transport radioaktiver Stoffe basieren auf den Empfehlungen der IAEA und werden über die verkehrsträgerspezifischen internationalen Regelwerke in nationales Recht umgesetzt.
Um die Anforderungen des Regelwerkes zu erläutern, entwickelt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Gefahrgutregeln (BAM-GGR), welche die Entwickler, Hersteller und Betreiber von Behältern über die von der BAM angewandten Verfahren bei der Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen informieren und unterstützen sollen.
Ziel dieses Beitrages soll es sein, zum einen das Vorgehen bei der Erlangung einer Anerkennung zur qualitätsgesicherten Herstellung einer Verpackung für prüfpflichtige Versandstücke der zuständigen Behörde im Sinne des ADR Unterabschnittes 1.7.3 darzustellen und zum anderen Probleme bei der Umsetzung der rechtsverbindlichen Vorschriften des Gefahrgutrechts aufzuzeigen.